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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 30.08.1966, Az.: 1 AZR 456/65

PVV; Gefahrgeneigte Arbeit; Haftungsbeschränkung; Arbeitnehmerhaftung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
30.08.1966
Aktenzeichen
1 AZR 456/65
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10149
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Hamm 12.08.1965 - 2 Sa 282/65

Fundstellen

  • BAGE 19, 66 - 76
  • AiB 1990, 157 (Kurzinformation)
  • DB 1967, 45-47 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1967, 179-181 (Volltext mit amtl. LS)
  • MDR 1967, 250-252 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1967, 269-271 (Volltext mit amtl. LS) "Beweislastfragen"

Amtlicher Leitsatz

1. Die Beweislastregel des § 282 BGB ist für die Fälle der positiven Vertragsverletzung bei gefahrgeneigter Arbeit nicht anzuwenden.

2. Die Haftungsbeschränkungen zugunsten des Arbeitnehmers, der bei gefahrgeneigter Arbeit seinen Arbeitgeber schädigt, gelten nicht nur für vertragliche, sondern auch für deliktische Ansprüche (Bestätigung von BAG AP Nr. 16 zu § 611 BGB - Haftung des Arbeitnehmers -).

3. Das Lenken eines schwer beladenen Sattelschleppers zur Nachtzeit auch bei guter Sicht stellt gefahrgeneigte Arbeit dar.

4. Gerät ein Kraftfahrer bei einwandfreier Straße und guten Sichtverhältnissen von der Fahrbahn ab und auf das Gelände neben der Straße, so spricht der erste Anschein zu Lasten des Fahrers dafür, daß er jedenfalls mit normaler Fahrlässigkeit (Schuld) den eingetretenen Schaden verursacht hat.

5. Zur Widerlegung des Beweises des ersten Anscheins muß vorgetragen und bei Bestreiten des Gegners nachgewiesen werden, daß Umstände vorgelegen haben, aus denen sich die ernsthafte Möglichkeit eines anderen Geschehensablaufes ergibt.