Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 22.05.1986, Az.: 2 AZR 392/85
Aushilfsarbeit; Aushilfstätigkeit; Kündigungsfrist; Kündigungstermin; Vorrang der Tarifautonomie; Höchstfrist; Ordentliche Kündigung; Manteltarifvertrag; Einzelhandel; Unbefristetes Arbeitsverhältnis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 22.05.1986
- Aktenzeichen
- 2 AZR 392/85
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1986, 10126
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Essen 20.12.1984 - 1 Ca 2457/84
- LAG Düsseldorf - 13.05.1985 - AZ: 10 Sa 408/85
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NZA 1987, 60
- RdA 1986, 403
Amtlicher Leitsatz
1. Nach § 622 IV können die Parteien eines Aushilfsarbeitsverhältnisses nicht nur kürzere als die in den Abs. 1 u. 2 genannten Kündigungsfristen, sondern auch von Abs. 1 abweichende Kündigungstermine vereinbaren. Der Vorrang der Tarifautonomie nach § 622 III bezieht sich nicht nur auf die ausdrücklich genannten Kündigungsfristen, sondern auch auf die in Abs. 1 festgelegten Kündigungstermine.
2. Wird für ein Aushilfsarbeitsverhältnis tariflich neben einer Höchstfrist auch eine vorherige ordentliche Kündigung vereinbart, so gilt im Geltungsbereich des Manteltarifvertrages für den Einzelhandel NRW v. 13. 12. 1980 im Falle der Kündigung die für ein unbefristetes Arbeitsverhältnis einzuhaltende Frist von fünf Kalendertagen (§ 12 MTV).