Bundesgerichtshof
Urt. v. 11.12.1950, Az.: III ZR 94/50
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 11.12.1950
- Aktenzeichen
- III ZR 94/50
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1950, 10044
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- Oberlandesgerichts zu Hamburg - 29.04.1949
Fundstelle
- NJW 1951, 110-111 (Volltext mit amtl. LS)
Verfahrensgegenstand
Schadensersatzes aus Verkehrsunfall
Prozessführer
der Deutschen Bundesbahn, vertreten durch die Bundesbahndirektion Hamburg in Hamburg-Altona, Museumsstrasse 39,
Prozessgegner
den vereideten Buchprüfer und Steuerberater Willi G. in H., B.,
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes in Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 11. Dezember 1950, durch die Bundesrichter Dr. Delbrück, Dr. Birnbach, Dr. Lisco, Raske und Dr. Pagendarm für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des I. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 29. April 1949 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beklagte.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Der Kläger stand am 9. Juli 1948 gegen 20 Uhr auf dem Bahnsteig Nr. 1 des Hamburger Hauptbahnhofes, um einen aus der Richtung Dammtor kommenden S-Bahnzug zu besteigen. Beim Einfahren des Zuges wurde einer in seiner Nähe stehenden Dame durch den entstehenden Zugwind der Hut vom Kopfe gerissen. Der Kläger bemühte sich, diesen Hut zu bergen und wurde dabei von einer vor dem Halten des Zuges geöffneten Abteiltür an der Schläfe getroffen und verletzt. Das öffnen der Tür erfolgte durch einen Reisenden des einfahrenden Zuges, den Zweitbeklagten von Heede, über dessen Schadensersatzpflicht inzwischen rechtskräftig dahin entschieden ist, dass er 2/3 des Schadens zu tragen habe.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus dem Beförderungsvertrage, aus unerlaubter Handlung und aus dem Haftpflichtgesetz auf Schadensersatz in Anspruch. Er sieht eine Erhöhung der normalen Betriebsgefahr darin, dass die Beklagte im Vorortverkehr Züge älterer und neuerer Bauart abwechselnd verwende, von denen die ältere mit nach aussen aufschlagenden Abteiltüren, die neuere mit Schiebetüren ausgestattet sind, sodass die Reisenden nicht mehr in jedem Falle mit der Gefährdung durch vorzeitig geöffnete Türen zu rechnen gewohnt seien. Das Verschulden der Beklagten erblickt er in der Unterlassung ausreichender Sicherungsmassnahmen, insbesondere einer Warnung vor dem einführenden Zuge und der Anbringung einer Markierungslinie auf dem Bahnsteig zur Kennzeichnung der Gefahrengrenze für aufschlagende Türen.
Vor Klageerhebung zahlte die Beklagte an den Kläger ohne Anerkennung einer Rechtspflicht einen Vorschuss von 8.000 DM auf die im nachfolgenden Rechtsstreit vom Gericht festzusetzenden Entschädigungsbeträge.
Der Kläger beantragte, die Beklagte als Gesamtschuldnerin mit dem Zweitbeklagten von Heede zu verurteilen,
- 1)
an den Kläger ausser dem gezahlten Vorschuss von 8.000 DM weitere 8.150,88 DM für Verdienstausfall während des Monats Juli 1948 zu zahlen,
- 2)
festzustellen, dass die Beklagte - als Gesamtschuldnerin mit von Heede - allen Schaden aus dem Unfall vom 9.7.1948 dem Kläger zu erstatten habe.
Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie beruft sich auf das eigene Verschulden des Klägers, der den Unfall in erster Linie durch seine leichtsinnige Annäherung an den einfahrenden Zug selbst verursacht habe. Dieses Verschulden sei so schwer, dass demgegenüber die Betriebsgefahr völlig zurücktrete und vielmehr ein Fall der höheren Gewalt gegeben sei.
Das Landgericht hat sich dieser Ausführung der Beklagten angeschlossen und die Klage abgewiesen, weil eine Haftung der Beklagten aus dem Haftpflichtgesetz wegen des überwiegenden Verschuldens des Klägers entfalle und auch ein kausales Verschulden der Beklagten nicht festgestellt werden könne.
Das Oberlandesgericht hat die Haftung der Beklagten zwar nicht aus dem Beförderungsvertrage oder unerlaubter Handlung, wohl aber aus dem Haftpflichtgesetz zu einem Drittel für gegeben angesehen und in dieser Höhe im Rahmen des Haftpflichtgesetzes dem Feststellungsantrage des Klägers stattgegeben. Die weitergehende Berufung des Klägers, insbesondere wegen des Zahlungsanspruches wurde zurückgewiesen, weil der Kläger bereits mehr als ein Drittel seines bezifferten Klageanspruches von der Beklagten vorschussweise erhalten habe.
Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Revision eingelegt. Sie bittet um volle Abweisung der Klage und zwar auch des Zahlungsanspruches mit der Massgabe, dass dem Kläger keinerlei Ansprüche gegen sie zustehen.
Der Kläger hat beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
Nachdem die zunächst in Anspruch genommene Reichsbahn seit dem 7. September 1949 die Bezeichnung "Deutsche Bundesbahn" erhalten hat, ist mit Zustimmung der Parteien dieser Veränderung der Parteibezeichnung Rechnung getragen worden.
Sachlich konnte die Revision keinen Erfolg haben. Die Rüge, dass das Berufungsgericht den Kläger in der Berufungsverhandlung gehört, das Ergebnis aber weder im Protokoll noch im Urteil wiedergegeben habe, greift nicht durch. Es ist zwar richtig, dass das Ergebnis von Parteivernehmungen, deren Aufnahme in das Protokoll gemäss §161 ZPO. unterblieben ist, zum mindesten im Urteil wiedergegeben werden muss. Das gilt aber nur für Vernehmungen zwecks Beweises im Rahmen des §448 ZPO. Hier hat das Berufungsgericht den Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls lediglich nach §141 ZPO. vernommen. Eine solche Anhörung ist nicht protokollpflichtig. (vergl. RGZ. Bd. 149 S. 63). Die Vorschriften der §§131, 161 ZPO. sind daher nicht verletzt.
Auch der Vorwurf, das Berufungsgericht habe es an einer erschöpfenden Würdigung des Tatbestandes fehlen lassen und dadurch den §286 ZPO. verletzt, ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat sich der Tatsache nicht verschlossen, dass sich die Aussagen des Klägers und der Zeugin S. von N. nicht in allen Punkten decken, würdigt aber in rechtlich nicht zu beanstandender Weise diese Aussagen dahin, dass die Abweichungen unwesentlich seien und im Grunde die Darstellung des Klägers bestätigt werde. Die danach getroffenen Feststellungen sind nicht in sich widerspruchsvoll. Die vom Berufungsgericht als möglich unterstellte Tatsache, dass der Kläger einige Schritte hinter dem Hut der Zeugin hergelaufen sei, ist nicht unvereinbar mit der Feststellung, dass der Kläger sich vorsichtig bemüht habe, unter Einhaltung eines an sich ausreichenden Abstandes vom einfahrenden Zug den Hut mit seiner Mappe an sich heranzuziehen. Wenn das Berufungsgericht weiter aus der Aussage der Zeugin " ... die Tür stand ganz offen ..." die Folgerung gezogen hat, dass die Tür den Kläger in ihrer grössten Ausschwingung berührt habe, so ist dies eine der Nachprüfung nicht unterliegende tatrichterliche Feststellung, die nicht im Widerspruch steht zu der von der Zeugin gleichfalls bekundeten und vom Berufungsgericht festgestellten Tatsache, dass die Tür hin und her geschwungen habe. Beim Hin- und Herschwingen erreichte die Tür jedesmal die Stellung rechtwinklig zur Bahnsteigkante und damit das äusserste Ausmass der Ausschwingung. Das Berufungsgericht war nicht gehindert, anzunehmen, dass die Ausschwingungen um einen spitzeren oder einen stumpferen Winkel als 90 Grad vor oder nach der Berührung des Klägers gelegen haben. Seine Feststellung, dass der Kläger in einem an sich ausreichenden Abstand vom einfahrenden Zuge stehengeblieben sei, wird also durch die Feststellung des Hin- und Herschwingens der Tür nicht erschüttert.
Das Berufungsgericht hat die Beweislast für ein Verschulden des Klägers der Beklagten auferlegt. Damit folgt es der aus dem Wortlaut des §1 RHG. sich ergebenden und allgemein anerkannten Beweisregelung, wonach der Unternehmer gegenüber der ihm obliegenden Gefährdungshaftung diejenigen Umstände zu beweisen hat, aus denen er eine Beschränkung oder Aufhebung seiner Haftung herzuleiten wünscht. Daran würde sich - wie die Revision auch nicht verkennt - nur dann etwas ändern, wenn die Sachlage so gewesen wäre, dass der äussere Anschein von vornherein ein so entscheidendes und auf den ersten Blick ausschliessliches Verschulden des Klägers erkennen liesse, dass ihm die Entkräftung dieses äusseren Anscheins zugemutet werden müsste. So liegt der Fall aber nicht. Es kann dahinstehen, ob, wie die Beklagte annimmt, jede Annäherung an einen einfahrenden Zug bereits schlechthin den ersten Anschein eines ausschliesslichen Verschuldens des Verletzten rechtfertigt. Im vorliegenden Falle kann jedenfalls von einem solchen ersten Anschein nach den bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts keine Rede sein. Der Kläger hat sich nicht unbesonnen in den Gefahrenbereich des einfahrenden Zuges begeben, sondern er hat sich ihm vorsichtig genähert und ist mit dem Körper ausserhalb des Gefahrenbereichs stehen geblieben. Er hat nur insofern fehlsam gehandelt, als er nicht bedacht hat, dass er sich beim Bücken wenigstens mit dem Kopf diesem Bereich näherte und von der aus schwingenden Tür gerade noch erreicht werden konnte. Eine Umkehrung der Beweislast tritt dadurch nicht ein, das Berufungsgericht hat die Beweisregeln nicht verkannt.
Den grössten Nachdruck legt die Revision auf die Rüge, das Berufungsgericht habe die Begriffe der schweren und leichten Fahrlässigkeit verkannt und sei auf diese Weise zu einer falschen Verteilung der Verantwortung für die Unfallfolgen gekommen.
Die Feststellung eines mehr oder minder schweren Verschuldens und seine Abwägung beim Zusammentreffen mehrerer ursächlicher Schuldumstände ist dem Tatrichter vorbehalten, sodass nur die Richtigkeit der dabei verwandten Rechtsbegriffe und der rechtlichen Erwägungen der Nachprüfung der Revision unterliegen. Das ist ständige Rechtsprechung des RG (vgl. Jur.W. 1912, S. 72, 8, 1920 S. 282, 3, 1921 S. 1231, 5, 1937 S. 2763, 2, 1938 S. 105, 2 RGZ Bd. 125, 206).
Die Beklagte irrt zunächst, wenn sie annimmt, das Berufungsgericht habe eine Ausschaltung der von ihr zu vertretenden Betriebsgefahr nur dann für möglich gehalten, wenn auf Seiten des Klägers eine schwere und zwar bewusste Fahrlässigkeit festgestellt worden wäre. Das Berufungsgericht zitiert hier lediglich die Begründung des Landgerichts, das die Abweisung der Klage gegen die Bahn auf die bewusste Übernahme der Gefährdung seitens des Klägers gestützt hatte, ohne sich damit diese Auffassung des Landgerichts zu eigen zu machen.
Auch im übrigen kann es auf sich beruhen, ob das Berufungsgericht das Mass der vom Kläger zu vertretenden Sorgfalt richtig bemessen oder ob es zur Feststellung einer leichteren oder gröberen Fahrlässigkeit aus dem gegebenen Sachverhalt hätte kommen müssen. Denn das Berufungsgericht ist richtig davon ausgegangen, dass nicht jedes mitwirkende Verschulden des Verletzten hinreiche, um die Verantwortlichkeit des Unternehmers gemäss §1 HG auszuschliessen, sondern dass hier die Grundsätze des §254 BGB Platz greifen. Das ist seit langem in der Rechtsprechung anerkannt worden und braucht nicht weiter ausgeführt zu werden.
Unter dem Gesichtspunkt des §254 BGB kommt es aber nicht so sehr darauf an, ob dem Verletzten ein mehr oder minder schweres Verschulden zu Last fällt, als vielmehr in erster Linie darauf, welches von mehreren zum Ersatz verpflichtenden Tatbestandsmomenten der Schaden vorwiegend verursacht hat. Dass im vorliegenden Fall eine noch so schwer bewertete Fahrlässigkeit des Klägers die von der Beklagten zu vertretende Betriebsgefahr nicht völlig auszuschalten vermag, ergibt sich bereits daraus, dass diese Betriebsgefahr das vom Berufungsgericht sehr schwer bewertete kausale Verschulden des Zweitbeklagten von Heede umfasst und in sich einschliesst. Das öffnen und Schliessen der Abteiltüren gehört, gleichgültig, ob es von Bahnbeamten oder Reisenden erfolgt, zum Bahnbetriebe. Auch das vorzeitige öffnen der Türen gehört dazu, namentlich dann, wenn es sich, wie die Beklagte selbst vorträgt, um eine allgemein, also auch ihr bekannte ständige Unsitte handelt, (so auch die von der Beklagten überreichte Entscheidung des KG vom 28.9.1929 5. U. 5132/29) wobei es für ihr Verhältnis zum Verletzten ohne Belang ist, ob den öffnenden ein Verschulden trifft (vgl. RG Jur.W. 1913 S. 995, Biermann HG Anm. 101 zu §1 S. 47). Sie kann sich insbesondere nicht darauf berufen, dass sie mit dem verkehrswidrigen Vorhalten des Zweitbeklagten nicht habe rechnen können und dass es sich hierbei um ein von aussen hinzutretendes und nicht in ihren Betrieb fallendes Ereignis handle, das unter dem Gesichtspunkt der höheren Gewalt ihre eigene Verantwortlichkeit ausschalte. Die Begründung des angefochtenen Urteils ergibt keinen Anhalt dafür, dass diese Gesichtspunkte bei der dem Tatrichter allein vorbehaltenen Verteilung der Verantwortlichkeit ausser Betracht geblieben sind.
Die Revision musste daher mit der Kostenfolge des §97 ZPO. zurückgewiesen werden.