Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 26.04.1990, Az.: 6 AZR 462/88
Sonntagsprobe; Bühnenmitglied
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 26.04.1990
- Aktenzeichen
- 6 AZR 462/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 10114
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Köln 01.07.1988 - 9 Sa 396/88
Rechtsgrundlagen
- § 18 Nr. 1 Normalvertrag zwischen dem Deutschen Bühnenverein und der Genossenschaft Deutscher Bühnen-Angehörigen (NV-Solo) vom 1. Mai 1924, zuletzt geändert am 24. Mai 1984
- § 105a GewO
- § 105i Abs. 1 GewO
- § 105i Abs. 2 GewO
- § 110 ArbGG 1979
Fundstellen
- BAGE 64, 348 - 354
- AuR 1990, 294 (amtl. Leitsatz)
- BB 1990, 1635 (amtl. Leitsatz)
- NZA 1990, 979-980 (Volltext mit amtl. LS)
- RdA 1990, 316 (amtl. Leitsatz)
- ZTR 1990, 474 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Sonntagsproben nach § 18 Nr. 1 NV-Solo gehören zu den theatralischen Aufführungen im Sinne des § 105 i Abs. 1 GewO.
2. Das Bühnenmitglied ist zu einer Sonntagsprobe nur verpflichtet, wenn sie durch besondere Umstände notwendig ist. Der Begriff der Notwendigkeit ist eng auszulegen.
3. Es bleibt unentschieden, ob bei einer Aufhebungsklage nach § 110 Abs. 1 Nr. 2 ArbGG Verfahrensrügen unmittelbar mit der Klageschrift erhoben werden müssen oder im Laufe des Verfahrens nachgeschoben werden können. Eine Verfahrensrüge, die länger als zwei Monate nach der Zustellung des Schiedsgerichtsspruches erhoben ist, ist jedenfalls nicht rechtzeitig geltend gemacht.