Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.08.2006, Az.: 5StR405/05
Rechtmigkeit einer Verurteilung wegen gemeinschaftlich begangener Volksverhetzung ; Verbreitung von volksverhetzenden Schriften durch Einstellung eines Textes im Internet; Missachtung des Asylrechts; Erforderlichkeit des Eintretens einer Strung des ffentlichen Friedens
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 08.08.2006
- Aktenzeichen
- 5StR405/05
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 2006, 21094
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Berlin - 07.12.2004
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Volksverhetzung
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Zur Erfllung des Tatbestands des 130 Abs. 1 StGB ist der Eintritt einer Strung des ffentlichen Friedens nicht erforderlich. Es gengt vielmehr, wenn berechtigte Grnde fr die Befrchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die ffentliche Rechtssicherheit erschttern.
- 2.
Das Einstellen von Nachrichten ins Internet erfllt nicht ohne weiteres das Merkmal der Eingnung zur Strung des ffentlichen Friedens.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
in der Sitzung vom 8.August 2006,
an der teilgenommen haben:
Richter Basdorf als Vorsitzender,
Richter Hger,
Richterin Dr. Gerhardt,
Richter Dr. Brause,
Richter Dr. Jger als beisitzende Richter,
Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt U. als Verteidiger fr den Angeklagten O. ,
Rechtsanwalt N. als Verteidiger fr den Angeklagten M. ,
Justizhauptsekretrin als Urkundsbeamtin der Geschftsstelle,
fr Recht erkannt:
Tenor:
- 1.
Die Revisionen der Staatsanwaltschaft und der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 7.Dezember 2004 werden verworfen.
- 2.
Die Staatskasse trgt die Kosten der Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft und die hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Angeklagten. Die Angeklagten tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel.
Grnde
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen Volksverhetzung - nach 130 Abs.2 Nr.1 lit. a und b vierte Variante StGB - verurteilt, den Angeklagten O. zu einer Geldstrafe von 90 Tagesstzen zu 10EUR, den Angeklagten M. zu einer Geldstrafe von 60 Tagesstzen zu 10EUR. Hiergegen richten sich die jeweils auf die Sachrge gesttzten Revisionen der Angeklagten. Die Staatsanwaltschaft begehrt mit ihren auf die Sachrge gesttzten Revisionen jeweils eine Schuldspruchnderung, nmlich eine Verurteilung der Angeklagten nach 130 Abs.1 Nr.1StGB, und eine Aufhebung der Strafaussprche. Smtliche Rechtsmittel bleiben ohne Erfolg.
Das Landgericht hat festgestellt:
Die Angeklagten O. und M. bildeten zusammen mit dem frheren Mitangeklagten Horst Mahler das sogenannte "Deutsche Kolleg", das sie als ein "Denkorgan des Deutschen Reiches" bezeichneten. Als "Deutsches Kolleg" verffentlichten sie im Internet einen - von ihnen unterzeichneten - Text mit dem Titel "Deutsches Kolleg. Ausrufung des Aufstandes der Anstndigen". Dieser Text wurde vom frheren Mitangeklagten Mahler in das Internet eingestellt und war fr jedermann ab dem 15.Oktober 2000 zumindest unter folgenden Internetadressen abruf- und lesbar: www.w. , www.h. , www.d. . Der Text beruhte auf einer Idee des Angeklagten O. . Die verffentlichte Endfassung des Textes wurde vom frheren Mitangeklagten Mahler und dem Angeklagten O. gemeinsam verfasst. Nach einem Streit darber, ob von einem "Fortbestand des Deutschen Reiches" oder von einer "Wiedereinsetzung des Deutschen Reiches" auszugehen sei, wurde im letzten Teil des Textes ein "100-Tage-Programm" fr eine knftige "Notstandsregierung" formuliert, in dem sich u. a. folgende Programmpunkte finden:
"A.
...
1.
Beendigung der Auslnderbeschftigung.2.
Ausschluss auslndischer Arbeitnehmer aus der Arbeitslosenversicherung.3.
Pflicht zur Meldung aller von Auslndern besetzten Arbeitspltze beim Arbeitsamt als freie Arbeitspltze, die an volksdeutsche Bewerber vergeben werden mssen, die das Arbeitsamt als geeignet bezeichnet.4.
Einstellungsverbot fr auslndische und volksfremde Arbeitskrfte am deutschen Arbeitsmarkt, und zwar auch fr Arbeitspltze, die auslndisches Eigentum sind.5.
Beschftigungsverbot fr auslndische und volksfremde Arbeitskrfte am deutschen Arbeitsmarkt ein Jahr nach Erlass des Einstellungsverbotes.B.
...
1.
Hohe Geld- und Arbeitsstrafen fr unerlaubten Aufenthalt. ...3.
Ausweisung aller arbeitslos gewordenen Auslnder.4.
Ausweisung aller zum Straf- oder Sozialfall gewordenen Auslnder. ...10.
Freirumung aller Asylantenunterknfte und Ausweisung der Asylbewerber. ...E.
...
6.
Verbot von Auslnderorganisationen in Deutschland, ... ... J. ...10.
Entlastung der deutschen Volksschule von Hilfs- und Fremdschlern, um sie der deutschen Kultur zurckzugeben. ..."
I.
Die Revisionen der Angeklagten versagen. Das Urteil enthlt keinen sachlichrechtlichen Fehler zu ihrem Nachteil.
1.
Zu Recht hat das Landgericht darin, dass die Angeklagten den genannten Text in das Internet stellten, eine gemeinschaftlich begangene Volksverhetzung nach 130 Abs.2 Nr.1 lit. a und b StGB gefunden.
a)
Der in das Internet eingestellte Text steht nach 11 Abs.3StGB den Schriften im Sinne des 130 Abs.2 Nr.1StGB gleich (vgl. BGHSt46,212,216 [BGH 12.12.2000 - 1 StR 184/00]; Trndle/Fischer, StGB53. Aufl. 11 Rdn. 36, 36a).
Mit der Einstellung in das Internet wurde der Text im Sinne des 130 Abs.2 Nr.1 lit. a StGB verbreitet und im Sinne von lit. b der genannten Vorschrift ffentlich zugnglich gemacht.
b)
Der verffentlichte Text stachelt durch die Summierung der oben genannten Postulate zum Hass gegen Teile der Bevlkerung, nmlich gegen die in Deutschland lebenden Auslnder, partiell darunter insbesondere die Asylbewerber, auf. Der Aufruf geht zunchst dahin, alle Auslnder von jeder bestehenden oder knftigen Beschftigung in einem Arbeitsverhltnis in Deutschland und parallel von der Arbeitslosenversicherung auszuschlieen und sie alsdann - zum "Sozialfall" geworden - auszuweisen. Die Schulen sollen von "Fremdschlern" entlastet werden. Mit der Forderung einer "Freirumung aller Asylunterknfte und Ausweisung der Asylbewerber" wird die umfassende Missachtung des Asylrechts reklamiert. Mit alledem wird die Gesamtheit der in Deutschland lebenden Auslnder - wie das Landgericht es zutreffend bewertet hat - als bloe "Vertreibungsmasse", die "loszuwerden" es gelte, gekennzeichnet. Eine solche Stigmatisierung stachelt zum Hass gegen den betroffenen Bevlkerungsteil auf (vgl. von Bubnoff in LK 11. Aufl. 130 Rdn. 25m. N. der Rspr.).
Dem stehen die Einwendungen der Revisionen der Angeklagten nicht durchgreifend entgegen: Dass die verffentlichte Schrift nur "politische Utopie" sei, "deren Umsetzung vllig auerhalb der derzeitigen politischen Realitt" liege, schliet die genannte Tatbestandsmigkeit nicht aus. Gleiches gilt fr das Argument der Beschwerdefhrer, dass "etwa 90 % der Programmpunkte" sich nicht auf Auslnder, sondern auf zahlreiche andere Bevlkerungsgruppen beziehen. Auch angesichts alldessen kommt den die Auslnder betreffenden Programmpunkten ein eigener Erklrungswert zu.
c)
Nicht etwa stehen der vorbezeichneten Tatbestandsmigkeit verfassungsrechtliche Gesichtspunkte entgegen. Das Grundrecht der Meinungsuerungsfreiheit (Art.5 Abs.1 Satz1GG) findet seine Schranke in den Vorschriften der allgemeinen Gesetze (Art.5 Abs.2GG), zu denen auch 130StGB gehrt. Hier ergibt sich keine Besonderheit daraus, dass die allgemeinen Gesetze im Lichte der Grundrechte auszulegen sind.
d)
Vom Vorsatz der Angeklagten hat das Landgericht sich rechtsfehlerfrei berzeugt. Fr einen etwaigen Verbotsirrtum gibt es keinen hinreichenden Anhalt.
2.
Die berzeugung von der Mittterschaft des Angeklagten M. hat das Landgericht rechtsfehlerfrei gewonnen. Es hat hierbei auf die Mitgliedschaft des Angeklagten M. im "Deutschen Kolleg", seine Eigenschaft als "Mitunterzeichner des verffentlichten Textes" und auf die - nicht unterzeichnete - Durchschrift eines in seiner Wohnung gefundenen Schreibens vom 30.Mai 2001 an einen K. abgestellt. In dem letztgenannten Schreiben heit es: "'Der Aufstand der Anstndigen' enthlt nicht unsere Reichsordnung, sondern das 100-Tage-Programm. Dieses 'straffe' Regiment ... oder meinetwegen diese Diktatur brauchen wir, um den Augiasstall auszumisten. Wenn Dir das zu scharf ist, kannst Du ja derweil eine 100-tgige Auslandsreise machen. Schmeien wir die Auslnder eben alleine raus." Der aus alledem gezogene Schluss des Landgerichts auf die Mittterschaft des Angeklagten M. war - was gengt - mglich, darber hinaus sogar naheliegend. Soweit die hiergegen erhobenen Einwendungen der Revision des Angeklagten M. urteilsfremden Charakter haben, sind sie ohnehin unbeachtlich.
II.
Auch die Revisionen der Staatsanwaltschaft bleiben erfolglos. Eine Eignung der Tat zur Strung des ffentlichen Friedens im Sinne des 130 Abs.1StGB ergibt sich aus den Feststellungen nicht.
Anerkannt ist, dass zur Erfllung dieses Tatbestandsmerkmals eine bereits eingetretene Strung des ffentlichen Friedens nicht erforderlich ist. Es gengt vielmehr, dass berechtigte - mithin konkrete - Grnde fr die Befrchtung vorliegen, der Angriff werde das Vertrauen in die ffentliche Rechtssicherheit erschttern, sei es auch nur bei der Bevlkerungsgruppe, gegen die er sich richtet (BGHSt16,49,56; 29,26; 46,212,218f. [BGH 12.12.2000 - 1 StR 184/00]; BGH, Urt. v. 15.Dezember 2005 - 4StR283/05; von Bubnoff aaO Rdn. 13 bis 15m.w.N.). Allerdings hat der Bundesgerichtshof die Eignung zur Strung des ffentlichen Friedens verschiedentlich schon darin gefunden, dass die Publikation nach den konkreten Umstnden einer breiteren ffentlichkeit bekannt werden kann (BGHSt29,26,27; 46,212,219 [BGH 12.12.2000 - 1 StR 184/00]; BGH, Urt. v. 14.Januar 1981 - 3StR440/80, insoweit in NStZ1981,258 nicht abgedruckt). Es kann dahingestellt bleiben, ob dem uneingeschrnkt zu folgen ist. Bedenken ergeben sich namentlich unter dem Gesichtspunkt, dass angesichts der inflationren Einstellung fast jeder Nachricht in das Internet deren Abrufbarkeit fr jedermann besteht, so dass dem Tatbestandsmerkmal der Eignung zur Strung des ffentlichen Friedens - auf die Wahrnehmbarkeitsbreite der Nachricht reduziert - nahezu jede eigene Bedeutung genommen wrde. Jedenfalls treten hier besondere Umstnde hinzu:
Zum einen liegt eine Besonderheit darin, dass mit der verffentlichten Schrift nicht Postulate aufgestellt werden, die in allernchster Zeit realisiert werden sollten. Vielmehr wird ein "100-Tage-Programm" fr die ersten Monate einer "Notstandsregierung" eines wiederentstandenen "Deutschen Reiches" entworfen. Eine solche absurde Fantasie, von der Verteidigung euphemistisch als "politische Utopie" bezeichnet, vermag - wenngleich im Sinne von 130 Abs.2 Nr.1StGB zum Hass gegen Teile der Bevlkerung aufstachelnd - den ffentlichen Frieden in der Bundesrepublik Deutschland nicht zu stren.
Zum anderen ist auszuschlieen, dass die verffentlichte Schrift - angesichts ihres Inhalts und seiner Verfasser, unter denen sich der mit seinem Lebenslauf allgemein bekannt gewordene Horst Mahler befindet - vom aufgeschlossenen Teil der ffentlichkeit in der Weise ernst genommen werden knnte, dass hieraus etwa eine Strung des ffentlichen Friedens zu resultieren vermchte.
Auch sonst enthlt das angefochtene Urteil keinen sachlichrechtlichen Fehler zum Vorteil der Angeklagten.
Hger
Gerhardt
Brause
Jger