Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 18.06.1993, Az.: 2 BvR 22/93
Verfassungsbeschwerde gegen die Zurückweisung von Beweisanträgen in einem Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Asyl; Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ; Verfassungsrechtliche Anforderungen, die an Zurückweisung von Beweisanträgen zu stellen sind; Zurückweisung des Beweisantrags, Auskünfte von Amnesty International einzuholen; Zurückweisung eines Beweisantrages, Auskünfte der Ämter für Verfassungsschutz einzuholen; Ablehnung eines Beweisantrages mit der Begründung, er sei auf etwas Unmögliches gerichtet und daher unzulässig; Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung durch syrische Sicherheitsbeamte als Regimegegner, wenn dem Regime nicht der volle Name des Asylsuchenden bekannt ist; Voraussetzungen für die Ablehnung eines einstweiligen Rechtsschutzantrages
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 18.06.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 22/93
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 21038
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Würzburg - 06.11.1992 - AZ: W 2 S 92.30314 446.24
- VG Würzburg - 06.11.1992 - AZ: W 2 K 92.30390 446.24
- VGH Bayern - 28.01.1993 - AZ: 19 a.A. 92.33367
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- InfAuslR 1993, 349-354 (Volltext mit red. LS)
- SGb 1994, 226 (red. Leitsatz)
Verfahrensgegenstand
Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1993 - 19
a.A. 92.33367 -,
b) den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 1992 - W 2 S 92.30314 446.24 -,
c) das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 1992 - W 2 K 92.30390 446.24 -,
d) den Bescheid der Stadt Würzburg vom 7. April 1992 - AA-we-el - und
Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung und
Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung des Rechtsanwaltes
Koch
Prozessführer
Der staatenlose Palästinenser Mahmoud Taha
Rechtsanwalt Michael Koch, Textorstraße 9, Würzburg
Die 1. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat
durch
die Richter Böckenförde, Kruis, Sommer
am 18. Juni 1993
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 1992 - W 2 K 92.30390 446.24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Anspruch aus Artikel 103 Absatz 1 des Grundgesetzes. Es wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichts Würzburg vom 6. November 1992 - W 2 S 92.30314 446.24 - verletzt den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 19 Absatz 4 Satz 1 des Grundgesetzes. Er wird aufgehoben. Die Sache wird an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen.
Der Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 28. Januar 1993 - 19 a.A. 92.33367 - ist damit gegenstandslos.
Soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Stadt Würzburg vom 7. April 1992 - AA-we-el - richtet, wird sie nicht zur Entscheidung angenommen, weil sie unzulässig ist.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer zwei Drittel der notwendigen Auslagen - einschließlich derjenigen für das Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - zu erstatten.
Gründe
A.
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die verfassungsrechtlichen Anforderungen an die Zurückweisung von Beweisanträgen in Verwaltungsstreitverfahren wegen Gewährung von Asyl bzw. von Abschiebungsschutz.
I.
1.
Der Beschwerdeführer ist staatenloser Palästinenser. Er wurde in Syrien geboren und hatte seinen letzten Aufenthalt in Syrien. Mit einem syrischen Reisepass reiste er am 1. Juli 1986 aus Syrien aus. Am 3. Juli 1986 beantragte er in der Bundesrepublik Deutschland seine Anerkennung als Asylberechtigter. Die nach erfolgloser Durchführung des Verwaltungsverfahrens zum Verwaltungsgericht erhobene Klage wurde durch Urteil vom 15. November 1989 abgewiesen. Zur Begründung wurde maßgeblich ausgeführt: Dem Beschwerdeführer könnten Vorfluchtgründe nicht geglaubt werden, da sich sein Vorbringen als so widersprüchlich und ungereimt erweise, dass kein überzeugendes Bild von den dargelegten Geschehensabläufen habe gewonnen werden können. Der Beschwerdeführer habe auch nicht wegen seiner Asylantragstellung oder seines Auslandsaufenthalts in Syrien politisch motivierte Verfolgung zu befürchten, denn er habe weder bei seiner Asylantragstellung noch im Laufe des Verfahrens eine Feindseligkeit gegen die syrische Regierung geäußert. Eine Nichtzulassungsbeschwerde zum Bayerischen Verwaltungsgerichtshof blieb erfolglos.
Unter dem 13. Juni 1990 stellte der Beschwerdeführer einen Folgeantrag. Dazu führte er im Wesentlichen aus: Im Falle der Rückkehr müsse er mit sofortiger Verhaftung rechnen; mittlerweile sei sein Bruder von der syrischen Polizei verhaftet und gefoltert worden, weil die syrische Polizei in Erfahrung habe bringen wollen, wo sich der Beschwerdeführer gegenwärtig aufhalte. Die Stadt Würzburg wertete den Folgeantrag als unbeachtlich, forderte den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Durch Beschluss vom 24. September 1990 lehnte das Verwaltungsgericht Ansbach den Antrag ab. Die hiergegen eingelegte Beschwerde blieb erfolglos. Am 18. August 1991 nahm der Beschwerdeführer seine Klage im Hauptsacheverfahren zurück.
2.
Am 26. August 1991 stellte der Beschwerdeführer einen weiteren Folgeantrag. Er habe zwischenzeitlich im Juli 1991 von seinem Vater ein syrisches Militärbuch geschickt bekommen, das bereits vor Jahren ausgestellt worden sei; danach hätte er bereits vor Jahren den Militärdienst antreten müssen. Hierbei handele es sich um ein neues Beweismittel. Ihm drohe wegen des Nichtantritts des Militärdienstes Gefängnisstrafe, wobei es sich - bezogen auf ihn als Palästinenser - um eine politische Bestrafung handele. Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Auslag ergäben sich ebenfalls neue Beweise für eine begründete Furcht vor politischer Verfolgung bei Abschiebung nach Syrien: Nach einer - in der Anlage vorgelegten - Stellungnahme von amnesty international vom 28. Oktober 1990 sei auf Grund der engen Zusammenarbeit der Syrer mit den Anhängern der Fatah-Al Intifada und der Tatsache, dass die Asylbeantragung nicht verschwiegen werden könne, bei einer Rückkehr nach Syrien mit Verfolgungsmaßnahmen aus politischen Gründen zu rechnen, wenn der Verdacht bestehe, dass der Betreffende in der Bundesrepublik Deutschland sich gegen den Staat Syrien ausgesprochen und diesen in den Augen Syriens verunglimpft habe. Nach den Ausführungen im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 1. April 1991 könnten zwar Inhaber syrischer Reisedokumente für palästinensische Flüchtlinge einreisen, jedoch sei eine Abschiebung nach Syrien nur über den Flughafen Damaskus möglich. Abgeschobene Personen müssten sich dort bei der Einreise in der Regel einer Befragung durch syrische Sicherheitsbehörden unterziehen. Bei diesen bestehe ein ausgeprägtes Interesse in Bezug auf eine etwaige politische Betätigung des Abgeschobenen im Ausland sowie hinsichtlich von Auskünften über im Ausland lebende Personen. Stehe der Abgeschobene unter dem Verdacht einer gegen Syrien gerichteten politischen Betätigung im Ausland, so müsse er mit seiner Inhaftierung in Syrien rechnen. Mit einer Inhaftierung müsse auch rechnen, wer einer nach syrischem Recht strafbaren Tat verdächtig sei, etwa der Entziehung vom Wehrdienst. Für die Überprüfung einreisender Palästinenser sei eine Sonderbehörde zuständig. Es sei davon auszugehen, dass auf Grund eines langen Auslandsaufenthaltes und der Volkszugehörigkeit als Palästinenser, insbesondere wenn auch politisches Asyl beantragt worden sei, automatisch der Verdacht bestehe, gegen den syrischen Staat gehandelt zu haben; dies führe zur begründeten Gefahr politischer Verfolgungsmaßnahmen, zumindest aber bestehe die hinreichend begründete Gefahr der Verhaftung und Folter. Deshalb stehe ihm - dem Beschwerdeführer - zumindest Abschiebungsschutz zu.
3.
Mit Bescheid vom 7. April 1992 qualifizierte die Stadt Würzburg den Folgeantrag als unbeachtlich und forderte zugleich den Beschwerdeführer zur Ausreise auf und drohte ihm die Abschiebung an. Der Folgeantrag beziehe sich auf die gleichen untauglichen Gründe, die schon im Erstverfahren Gegenstand behördlicher und gerichtlicher Würdigung gewesen seien und dort kein Asylrecht hätten begründen können. Aus dem Militärbuch gehe hervor, dass der Beschwerdeführer keinen Militärdienst abgeleistet habe. Da er bis zu seiner Ausreise aus Syrien 17 Monate lang nicht zum Militärdienst eingezogen worden sei, sei davon auszugehen, dass für ihn keine Militärdienstpflicht bestehe.
Der Beschwerdeführer erhob hiergegen Klage und stellte einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. In der am 22. Juli 1992 im Hauptsacheverfahren durchgeführten mündlichen Verhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass er sich auf die Nichtableistung des Wehrdienstes deshalb nicht früher berufen habe, weil er den Beweis für die Militärdienstpflicht nicht in Händen gehabt habe. Er habe erst in letzter Zeit bei seinen Eltern zuhause angefragt und von diesen das Militärbuch übersandt bekommen. Da man in den vorausgegangenen Verfahren immer wieder nach Beweisen gefragt habe, habe er sich seinerzeit nicht auf den Militärdienst berufen. Der Beschwerdeführer übergab sodann die Kopie eines Briefes, den er unter dem 16. Juli 1992 an die syrische Botschaft in Bonn geschickt hatte. In dem Brief heißt es u.a.:
"Ich, Mahmoud Taha, möchte Ihnen über meine Person nicht mitteilen... Ich möchte Ihnen sagen, dass ich Sie sehr hasse, insbesonders den Präsidenten Assad und sein Eselvolk, da Ihr von der ganzen Welt ein gehasstes Volk seid. Ihr System ist rassistisch wie das kommunistische System und kennt in allen Bereichen keine Gnade. Ihr Leben besteht nur aus Töten, Schlagen und Gefängnisse sowie Einschüchterung der unschuldigen Menschen, und dies gefällt mir nicht... Ihre Sprache und die Sprache Ihres Präsidenten ist wie das Schaf und der Esel!"
Der Beschwerdeführer beantragte in der mündlichen Verhandlung:
"1.Zum Beweis dafür, dass die syrischen Sicherheitskräfte an den syrischen Grenzen und insbesondere im Flughafen Damaskus Namenslisten bekannt gewordener Regimegegner haben, die jeweils auch durch Mitteilungen der Syrischen Botschaften im Ausland nach deren Erkenntnissen ergänzt werden, die Einholung einer Auskunft von Amnesty International.
2.Zum Beweis dafür, dass der Beschwerdeführer wegen des regimekritischen Inhalts seines Briefes an die Syrische Botschaft in Bonn damit rechnen muss, dass die Syrische Botschaft seinen Namen an die syrischen Sicherheitskräfte weitergegeben hat und dass dem Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien wegen dieses Briefes und seines langen Auslandsaufenthaltes und des durchgeführten Asylverfahrens Inhaftierungen und menschenrechtswidrige Behandlung drohen, die Einholung einer Auskunft von Amnesty International.
3.Zum Beweis dafür, dass Mitarbeiter der Syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland versuchen, soweit wie möglich, Personen aus Syrien in der Bundesrepublik Deutschland zu überwachen und festzustellen, ob sich unter ihnen Regimegegner befinden, um diese an die syrischen Sicherheitskräfte weiterzumelden, die Einholung einer Auskunft des Bundesamtes für Verfassungsschutz sowie des Bayer. Landesamt für Verfassungsschutz sowie des Nordrhein-Westfälischen Landesamt für Verfassungsschutz."
In der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1992 wurden diese Beweisanträge abgelehnt. Einer Beweiserhebung hinsichtlich der Ziffern 1 und 3 des Beweisantrages bedürfe es nicht, da das, worüber Beweis erhoben werden solle, als im Einzelfall denkbar unterstellt werden könne. Eine den Beschwerdeführer persönlich betreffende Auskunft aber sei weder amnesty international noch den in Ziffer 3 des Beweisantrags genannten Behörden möglich. Einer Beweiserhebung entsprechend Ziffer 2 des Beweisantrages bedürfe es nicht, weil deren Ergebnis für die Entscheidung des Gerichtes unerheblich wäre. Aus dem Inhalt des dem Gericht vorliegenden, vom Beschwerdeführer geschriebenen und an die syrische Botschaft in Bonn abgeschickten Briefes sei die Identität des Beschwerdeführers als Absender nicht mit der erforderlichen Eindeutigkeit zu entnehmen.
Daraufhin beantragte der Beschwerdeführer
"1.zum Beweis dafür, dass davon ausgegangen werden muss, dass der der Syrischen Botschaft in Bonn insoweit bekannt gegebene Name des Beschwerdeführers Mahmoud Taha von der Syrischen Botschaft als Name eines Regimegegners an die syrischen Sicherheitskräfte weitergegeben wurde, die Einholung von Auskünften von Amnesty International (ai), des Deutschen Orientinstitutes und Medico International.
2.Zum Beweis, dass der insoweit bekannt gegebene Name des Beschwerdeführers Mahmoud Taha ausreicht, um den Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien durch die syrischen Behörden und Sicherheitskräfte identifizieren zu können, die Einholung von Auskünften von Amnesty International (ai), des Deutschen Orientinstitutes, Medico International sowie des Auswärtigen Amtes und
3.zum Beweis dafür, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass dem Beschwerdeführer bei einer Einreise nach Syrien Verhaftung, Festnahme und Folter drohen, weil zumindest sein Name Mahmoud Taha als der eines Regimegegners von der Syrischen Botschaft an die syrischen Sicherheitskräfte weitergegeben wurde, und dass davon auszugehen ist, dass dieser Name des Beschwerdeführers sich auf den Namenslisten von gesuchten Regimegegnern an den syrischen Grenzen und insbesondere im Flughafen Damaskus befindet, die Einholung von Auskünften von Amnesty International (ai), des Deutschen Orientinstitutes sowie Medico International."
Auch diese Beweisanträge wurden in der mündlichen Verhandlung abgelehnt. Der Beweisantrag zu 1. sei auf etwas Unmögliches gerichtet und daher unzulässig. Die Beweisanträge zu 2. und 3. seien unbehelflich, da der Beschwerdeführer im fraglichen Brief an die syrische Botschaft nach Überzeugung des Gerichtes bewusst seine Identität nicht habe offen legen wollen und eine Beweiserhebung folglich im Widerspruch zu seinem eigenen Verhalten stehen würde. Insoweit handele es sich um eine unzulässige Ausforschung.
Der Beschwerdeführer stellte schließlich noch zwei weitere Beweisanträge, die ebenfalls abgelehnt wurden. In der mündlichen Verhandlung übergab der Beschwerdeführer einen weiteren in arabischer Sprache geschriebenen Brief nebst Briefumschlag. Bei dem Brief soll es sich nach den Angaben des Beschwerdeführers um ein Schreiben eines Verwandten handeln, in dem dieser dem Beschwerdeführer berichtet habe, dass die Verwandten von syrischen Sicherheitskräften aufgesucht und bedrängt worden seien, weil der Beschwerdeführer einen Brief an die syrische Botschaft geschrieben habe.
4.
Durch Urteil vom 6. November 1992 wies das Verwaltungsgericht die Klage ab. Die Voraussetzungen eines beachtlichen Folgeantrags im Sinne von § 14 Abs. 1 AsylVfG a.F.seien nicht gegeben. Soweit sich der Beschwerdeführer auf das vorgelegte Militärbuch berufe, ergebe sich hieraus, dass er seit Jahren der Militärdienstpflicht unterliege. Das Militärbuch stelle somit weder eine neue Sachlage noch ein neues Beweismittel dar. Aus ihm ergebe sich lediglich, dass der Beschwerdeführer zurzeit der Ausstellung im Jahre 1985 in Syrien der Wehrpflicht unterlegen habe. Dieser Sachverhalt sei aber nicht neu und werde auch nicht erst durch das Militärbuch begründet oder bewiesen. Auch der Hinweis, dass sich in Syrien die allgemeine Lage der Palästinenser verändert und verschlechtert habe, begründe keine neue Sach- und Rechtslage. Im Übrigen sei aus allen dem Gericht vorliegenden Lageberichten des Auswärtigen Amtes seit 1988 zu entnehmen, dass die Stellung eines Asylantrags in Deutschland für sich allein keine staatlichen Maßnahmen bei der Rückkehr nach Syrien auslöse. Es sei dort bekannt, dass der Asylantrag eine der Möglichkeiten sei, einen zeitweiligen Aufenthalt in Deutschland zu erreichen. Obwohl eine Befragung über den Aufenthalt im Einzelfall möglich sei, könne mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass diese in Form einer eingehenden Befragung oder gar in einem Haft- oder Verhörzentrum stattfinde.
Die Sach- und Rechtslage habe sich auch nicht im Hinblick auf das Schreiben an die syrische Botschaft vom 16. Juli 1992 verändert. Nach Überzeugung des Gerichtes bestehe eine Gefahr einer politischen Verfolgung im Sinne eines relevanten Nachfluchtgrundes für den Beschwerdeführer nicht, da dieser als Verfasser des Briefes nicht erkennbar sei. Aus dem Inhalt des Briefes, insbesondere dessen ersten Satz in Verbindung mit dem Umstand, dass auf dem Brief kein Absender angegeben sei, ergebe sich für die syrischen Behörden kein hinreichender Anhaltspunkt dafür, dass der Beschwerdeführer Absender des Briefes sein könnte. Hierfür spreche auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer seinen vollen Namen Mahmoud Chehk Taha nicht angegeben, sondern sich nur Mahmoud Taha genannt habe. Der Beschwerdeführer verweise im Übrigen auch selbst im ersten Satz seines Schreibens darauf, dass er seine Identität nicht preisgeben wolle. Es könne dahinstehen, ob der Beschwerdeführer mit seinem Schreiben aus einer gewissen Anonymität heraus seinen Unmut über das Regime in Syrien habe ausdrücken wollen. Als Beleg für den von ihm behaupteten Nachfluchtgrund scheide der Brief jedenfalls aus. Die von dem Prozessbevollmächtigten in diesem Zusammenhang gestellten Beweisanträge seien demnach als unbehelflich abzulehnen gewesen. Eine Beweiserhebung hätte keinerlei konkrete, den Fall des Beschwerdeführers betreffende neue Erkenntnisse über die Frage der Identifizierung des Beschwerdeführers als Absender des Briefes ergeben können. Es könne dahingestellt bleiben, ob in einzelnen Fällen besonders krassen oder offensichtlichen Missbrauchs des Gastrechtes, in denen ohne Not zielgerichtet und ohne vorher erkennbare Anknüpfung an bestimmte politische Überzeugungen, entsprechende Handlungen ausschließlich deshalb begangen würden, um sich einen Abschiebungsschutz zu erschleichen, § 28 AsylVfG n.F. auch auf das so genannte "kleine Asyl" des § 51 Abs. 1 AuslG anwendbar sei. Da im Fall der Rückkehr des Beschwerdeführers in sein Heimatland eine politische Verfolgung äußerst unwahrscheinlich erscheine, lägen jedenfalls die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG schon aus diesem Grund nicht vor. Sonstige Abschiebungshindernisse seien nicht ersichtlich.
Durch Beschluss vom 6. November 1992 lehnte das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die Abweisung der Klage in der Hauptsache auch den Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ab.
5.
Den Antrag auf Zulassung der Berufung, in dem insbesondere im Hinblick auf die Behandlung der Beweisanträge durch das Verwaltungsgericht ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör geltend gemacht wurde, lehnte der Bayerische Verwaltungsgerichtshof mit Beschluss vom 28. Januar 1993 ab.
II.
Bereits am 8. Januar 1993 hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde gegen den Bescheid der Stadt Würzburg vom 7. April 1992, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992 und den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992 erhoben. Am 8. Februar 1993 wurde die Verfassungsbeschwerde auf den Beschluss des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs erstreckt. Der Beschwerdeführer rügt die Verletzung von Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2, 16 Abs. 2 Satz 2, 19 Abs. 4 sowie Art. 103 Abs. 1 GG und führt zur Begründung im Wesentlichen aus:
Das Verwaltungsgericht habe u.a. durch die Behandlung der Beweisanträge gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verstoßen. Den in der mündlichen Verhandlung am 6. November 1992 gestellten Beweisantrag zu Ziffer 1 habe das Verwaltungsgericht mit der Begründung abgelehnt, er sei auf etwas Unmögliches gerichtet und daher unzulässig. Es sei jedoch für die genannten Institutionen keineswegs unmöglich zu beurteilen, ob von der Weitergabe des Namens des Beschwerdeführers als eines Regimegegners an die syrischen Sicherheitskräfte auszugehen sei. Gerade wenn man - wie in den ersten Beweisanträgen vom 22. Juli 1992 vorgetragen - davon ausgehe, dass die syrischen Sicherheitskräfte im Flughafen Damaskus Namenslisten von Regimegegnern hätten und Mitarbeiter der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland versuchten, Regimegegner auszumachen und diese an die syrischen Sicherheitskräfte weiterzumelden, könne hieraus ohne weiteres die Folgerung gezogen werden, dass die syrische Botschaft den Namen des Beschwerdeführers weitergegeben habe. Soweit in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1992 die Beweisanträge Ziffer 2 und 3 abgelehnt worden seien, liege ebenfalls ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör vor. Das Verwaltungsgericht habe mit dem allgemeinen Gedanken des Missbrauchs und des widersprüchlichen Verhaltens eine Begründung für die Ablehnung eines Beweisantrages gewählt, die im Prozessrecht keine Stütze finde. Mit der Ablehnung als unbehelflich bringe das Gericht zum Ausdruck, dass der Beweisantrag zwar erheblich, aber aus anderen Gründen nicht zu berücksichtigen sei. Es sei nicht nachzuvollziehen, dass der Beschwerdeführer angeblich seine Identität nicht habe offen legen wollen, obwohl er in dem von ihm verfassten Brief und auch auf dem Umschlag als Absender ausdrücklich seinen Namen genannt, allerdings in dem Brief selbst einen zusätzlichen Namen, der für "Scheich" stehe, weggelassen habe. Der Familienname Taha und der Vorname Mahmoud seien voll angegeben. Damit habe der Beschwerdeführer auch seine Identität offen gelegt. Unabhängig hiervon seien die Beweisanträge gerade darauf gerichtet gewesen, Beweis darüber zu erheben, dass dem Beschwerdeführer bei einer Ausreise nach Syrien Verhaftung, Festnahme und Folter drohten, wofür es keine Rolle spiele, ob der Beschwerdeführer dies habe herbeiführen wollen oder nicht.
Die angegriffenen Entscheidungen der Stadt Würzburg und des Verwaltungsgerichts verletzten den Beschwerdeführer auch in seinem Grundrecht aus Art. 16 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG, da die von der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Kriterien zu den Voraussetzungen der Beachtlichkeit eines Folgeantrags nicht beachtet worden seien. In seinem Beschluss nach § 80 Abs. 5 VwGO habe das Verwaltungsgericht nicht beachtet, dass es in seinem Urteil die Klage nicht als offensichtlich unbegründet abgewiesen habe; nur unter diesen Voraussetzungen hätte der einstweilige Rechtsschutzantrag ebenfalls abgelehnt werden dürfen. Da der Beschwerdeführer befürchten müsse, sofort bei seiner Einreise nach Syrien festgenommen, verhaftet und misshandelt zu werden sowie seine persönliche Freiheit und die körperliche Integrität zu verlieren, könne ihm auch nicht zugemutet werden, im Ausland auf den Ausgang des Hauptsacheverfahrens zu warten.
Der Beschwerdeführer beantragt den Erlass einer einstweiligen Anordnung sowie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.
III.
Das Bayerische Staatsministerium des Innern, die Landesanwaltschaft Bayern sowie die Stadt Würzburg haben sich zur Verfassungsbeschwerde geäußert.
B.
I.
Die Verfassungsbeschwerde ist nur zum Teil zulässig. Soweit eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG durch den Bescheid der Stadt Würzburg und die Entscheidungen des Verwaltungsgerichts gerügt wird, macht die Verfassungsbeschwerde nicht hinreichend deutlich, dass ein derartiger Verfassungsverstoß vorliegen könnte: Bei den vom Beschwerdeführer im zweiten Folgeantragsverfahren geltend gemachten Verfolgungsmaßnahmen im Hinblick auf seinen langen Auslandsaufenthalt, die Asylantragstellung sowie wegen des an die syrische Botschaft gerichteten Schreibens vom 16. Juli 1992 ist nicht ersichtlich, dass der Schutzbereich des Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG tangiert sein könnte. Das Verwaltungsgericht hat im ersten Asylverfahren dem Beschwerdeführer keinerlei Vorfluchtgründe und Voraktivitäten geglaubt; diese Feststellung ist auch in dem hier zu beurteilenden zweiten Folgeverfahren nicht in einer dem § 14 AsylVfG a.F. in Verbindung mit § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG genügenden Weise in Frage gestellt worden. Es muss deshalb davon ausgegangen werden, dass insoweit nur ein subjektiver, asylrechtlich nicht relevanter Nachfluchtgrund in Betracht kommen kann (vgl. BVerfGE 74, 51 ff.). Da der Beschwerdeführer im Übrigen erlaubt ausgereist ist, stellt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer unerlaubten Ausreise die Frage nach der asylrechtlichen Relevanz einer Verfolgungsmaßnahme (vgl. BVerfGE 81, 347 <360>). Hinsichtlich der Wehrdienstentziehung und der Übersendung des Militärbuchs ist festzuhalten, dass nach dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers dieser hiervon im Juli 1991 Kenntnis erlangt haben will. Zu diesem Zeitpunkt war jedoch das erste Folgeantragsverfahren in der Hauptsache noch nicht rechtskräftig abgeschlossen (Klagerücknahme am 18. August 1991). Es ist nicht ersichtlich, wodurch der Beschwerdeführer gehindert gewesen sein könnte, diesen Sachverhalt bzw. das hierzu gehörige Beweismittel bereits in dem früheren Verfahren geltend zu machen (§ 51 Abs. 2 VwVfG).
Die hinsichtlich des Bescheids der Stadt Würzburg lediglich auf eine Verletzung von Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG gestützte Verfassungsbeschwerde ist mithin insoweit unzulässig. Hingegen legt die Verfassungsbeschwerde eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG durch das Urteil des Verwaltungsgerichts sowie einen möglichen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts ausreichend substantiiert und schlüssig dar.
II.
In dem bezeichneten Umfang ist die Verfassungsbeschwerde auch im Sinne des § 93b Abs. 2 Satz 1 BVerfGG offensichtlich begründet.
1.
Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992:
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bietet zwar Art. 103 Abs. 1 GG keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird. Die Nichtberücksichtigung eines erheblichen Beweisangebotes verstößt jedoch dann gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn sie im Prozessrecht keine Stütze mehr findet (BVerfGE 50, 32 <36>[BVerfG 08.11.1978 - 1 BvR 158/78]; 65, 305 <307>[BVerfG 29.11.1983 - 1 BvR 1313/82]; 69, 141 <144>[BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 393/84]; 69, 145 <148>[BVerfG 30.01.1985 - 1 BvR 393/84]). Das ist hier der Fall.
Das Verwaltungsgericht hat den in der mündlichen Verhandlung vom 6. November 1992 gestellten Beweisantrag Ziffer 1 mit der Begründung abgelehnt, er sei auf etwas Unmögliches gerichtet und daher unzulässig. Die in derselben Verhandlung gestellten Beweisanträge Ziffer 2 und 3 seien "unbehelflich": Der Beschwerdeführer habe im fraglichen Brief an die syrische Botschaft nach Überzeugung des Gerichts bewusst seine Identität nicht offen legen wollen; eine Beweiserhebung stehe folglich zu seinem eigenen Verhalten im Widerspruch; es handele sich insoweit um eine unzulässige Ausforschung. In den Entscheidungsgründen wird - unter Bezugnahme auf die Begründung der ablehnenden Beschlüsse - die "Unbehelflichkeit" auf die Erwägung gestützt, eine Beweiserhebung hätte keinerlei konkrete neue Erkenntnisse über die Frage der Identifizierung des Beschwerdeführers als Absender erbringen können. Damit bleibt ungewiss, was das Verwaltungsgericht mit "Unbehelflichkeit" gemeint hat: Die in der mündlichen Verhandlung gegebene Begründung legt zunächst die Vermutung nahe, das Gericht habe die Beweisanträge zu 2 und 3 wegen der Widersprüchlichkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers als rechtsmissbräuchlich, möglicherweise aber auch als aus Gründen des materiellen Rechts unerheblich angesehen. Im Urteil selbst lässt das Verwaltungsgericht ausdrücklich offen, ob der Kläger aus einer "gewissen Anonymität" heraus seinen Unmut über das Regime in Syrien habe ausdrücken wollen und ob in krassen Missbrauchsfällen provozierter Gefährdung Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu verweigern sei. Als Beleg für einen Nachfluchtgrund bzw. eine im Hinblick auf § 51 AuslG erhebliche neue Sach- und Rechtslage scheide der Brief jedenfalls aus, weil für die syrischen Behörden sich kein hinreichender Anhaltspunkt dafür ergebe, dass der Kläger Absender des Briefes sei. Nach diesen Ausführungen im Urteil erscheint die Ablehnung der Beweisanträge letztlich als darauf gestützt, dass eine Beweiserhebung in Bezug auf die - an sich erhebliche - Tatsache der möglichen Identifizierung des Beschwerdeführers anhand des von ihm abgesandten Briefes durch die Einholung der erbetenen Auskünfte unmöglich bzw. ungeeignet sei. Letzteres wurde jedoch vom Verwaltungsgericht weder in der mündlichen Verhandlung noch in den Entscheidungsgründen nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich:
Aus den drei Beweisanträgen, die sinnvollerweise im Zusammenhang gesehen werden müssen, ergibt sich unmissverständlich die - ausreichend substantiierte - Behauptung des Beschwerdeführers, die beiden im Schreiben an die syrische Botschaft benannten Namensbestandteile seien so wesentlich, dass auch bei Weglassung des Namensbestandteils "Chehk" ohne weiteres eine Identifizierung möglich sei. Die hierzu beantragte Beweiserhebung ist auch vor dem Hintergrund der Ablehnung der in der mündlichen Verhandlung vom 22. Juli 1992 gestellten Beweisanträge Ziffer 1 und 3 zu sehen, die darauf gründete, sowohl das Vorhandensein von Namenslisten bekannt gewordener Regimegegner am Flughafen in Damaskus sowie an der syrischen Grenze auf Grund von Mitteilungen der syrischen Botschaften im Ausland als auch eine Überwachung und Feststellung möglicher Regimegegner durch Mitarbeiter der syrischen Botschaft in der Bundesrepublik Deutschland und deren Weitermeldung an syrische Sicherheitskräfte könnten als denkbar unterstellt werden. Dann jedoch ist nicht ersichtlich und wird vom Verwaltungsgericht auch nicht erläutert, warum die benannten Stellen nicht in der Lage sein sollten, auf der Grundlage der in Syrien verwendeten und gebräuchlichen Namen eine sachverständige Auskunft darüber zu geben, ob die bekannten Namensbestandteile voraussichtlich zur Identifizierung bei der Einreise an der Grenze anhand von Namenslisten ausreichen, um so eine verlässliche Grundlage für die vom Gericht originär zu treffende Prognoseentscheidung zu schaffen. Sollte das Verwaltungsgericht den Beweisantrag deshalb abgelehnt haben, weil es sich ausreichende eigene Sachkunde zur Beurteilung einer Identifizierbarkeit des Beschwerdeführers anhand des unvollständigen Namens zugetraut hat, so hätte eine prozessrechtlich einwandfreie (vgl. Kopp, VwGO, 9. Aufl., § 98 Rdnr. 14) Ablehnung die nachvollziehbare Darlegung erfordert, dass und weshalb das Gericht über solche eigene Sachkunde verfügt. Daran fehlt es hier sowohl in der Niederschrift über die mündliche Verhandlung als auch im Urteil. Eine derartige Sachkunde ist auch keineswegs nahe liegend, denn es ist nicht ersichtlich, woher ein deutsches Verwaltungsgericht Kenntnisse über die syrischen Gewohnheiten bei der Namensgestaltung und die für die Identifizierung wesentlichen Namensbestandteile haben könnte. In der Begründung der Ablehnung der Beweisanträge in der mündlichen Verhandlung, auf die im Urteil ergänzend hingewiesen wird, findet sich weiterhin noch ein Hinweis auf eine unzulässige Ausforschung. Auch dies wird jedoch vom Verwaltungsgericht nicht näher dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Ungeachtet unterschiedlicher Auffassungen in Literatur und Rechtsprechung über die Voraussetzungen für die Annahme eines unzulässigen Ausforschungsbeweisantrages im Einzelnen wird hierfür jedenfalls als erforderlich angesehen, dass unter lediglich formalem Beweisantritt Behauptungen aufgestellt werden, für deren Wahrheitsgehalt nicht wenigstens eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 1991, 118 <123>[BVerwG 05.10.1990 - 4 B 249/89]) bzw. willkürliche, aus der Luft gegriffene Behauptungen aufgestellt werden, für die tatsächliche Grundlagen ganz fehlen (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hartmann, ZPO, 51. Aufl., Einf., § 284 Rdnr. 27; Kopp, a.a.O., § 86 Rdnr. 18a). Für einen in diesem Sinne unzulässigen Ausforschungsbeweisantrag gab es hier keine zureichenden Anhaltspunkte, auch wenn der Beschwerdeführer ursprünglich bei der Abfassung des Briefes geglaubt haben sollte, seine Identität im Unklaren lassen zu können. Im Hinblick auf die eigene Wahrunterstellung und den übrigen Vortrag des Beschwerdeführers hätte das Verwaltungsgericht vielmehr von der Darlegung einer hinreichenden Tatsachengrundlage ausgehen müssen, die den Schluss auf eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die aufgestellte Behauptung rechtfertigen konnte, zumal es auch nicht nachvollziehbar begründet, warum der weggelassene Namensbestandteil für die Identifizierung wesentlich sein könnte.
Die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruht auch auf dem Verfassungsverstoß. Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass im Falle einer ordnungsgemäßen Behandlung der Beweisanträge das Verwaltungsgericht zu einem anderen, dem Beschwerdeführer günstigeren Ergebnis gekommen wäre.
2.
Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 6. November 1992:
Das Verwaltungsgericht hat die Ablehnung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO ausschließlich mit der Erwägung begründet, dass die Klage im Hauptsacheverfahren abgewiesen worden sei. Hat jedoch dieser Gesichtspunkt - wie dargelegt - von Verfassungs wegen keinen Bestand, so bedeutet das Unterbleiben einer eigenständigen Interessen- und Folgenabwägung in Anbetracht der vom Beschwerdeführer geltend gemachten irreparablen Folgen einer Aufenthaltsbeendigung (vgl. BVerfGE 67, 43 <58 ff.>[BVerfG 02.05.1984 - 2 BvR 1413/83]; 69, 315 <372>) eine erhebliche und gewichtige Beeinträchtigung der verfassungsrechtlich garantierten effektiven Rechtsschutzgewährung. Der Beschluss des Verwaltungsgerichts verletzt daher den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG (vgl. BVerfGE 35, 263 <274>; 35, 382 <401 f.>; 79, 69 <74>).
III.
Umstände, die einen Rückschluss darauf zuließen, dass eine erneute, verfassungsgemäße Rechtsanwendung mit Sicherheit wiederum zum Nachteil des Beschwerdeführers ausfallen müsste (BVerfGE 35, 324 <344>; 81, 142 <155>[BVerfG 30.11.1989 - 2 BvR 3/88]), sind angesichts der fachgerichtlichen Rechtsprechung, wonach jeder Ausländer vor Abschiebung in den Verfolgerstaat oder einen Drittstaat, der ihn an den Verfolgerstaat ausliefern würde, auch kaum geschützt ist, wenn er die Verfolgungsgefahr zur Erlangung des Abschiebungsschutzes mutwillig herbeigeführt hat (vgl. BVerwG, Buchholz, 402.25 §28 AsylVfG Nr. 20), nicht ersichtlich. Das angegriffene Urteil und der angegriffene Beschluss sind daher aufzuheben. Die Sachen sind an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen (§ 95 Abs. 2 BVerfGG).
Infolge der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung wird der Beschluss über die Zurückweisung des Antrags auf Zulassung der Berufung gegenstandslos. Deshalb kann dahinstehen, ob in der Behandlung der Gehörsrügen durch den Verwaltungsgerichtshof ein eigenständiger Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG zu erblicken wäre (vgl. BVerfGE 17, 86 <98>[BVerfG 24.07.1963 - 1 BvR 103/60]).
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt sich durch die Entscheidung in der Hauptsache (BVerfGE 7, 99 <109>[BVerfG 03.09.1957 - 2 BvR 7/57]).
Die Entscheidung über die Erstattung der notwendigen Auslagen - einschließlich derjenigen wegen des erledigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung - beruht auf § 34a Abs. 2 und 3 BVerfGG. Mit Rücksicht auf die teilweise Unzulässigkeit der Verfassungsbeschwerde kommt nur eine teilweise Erstattung in Betracht. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung eines Rechtsanwalts ist damit gegenstandslos (BVerfGE 81, 347 <362>).
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Kruis
Sommer