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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 07.01.1992, Az.: 1 StR 595/91

Verwerfung einer Revision; Absehen von der Annahme eines minder schweren Falls der sexzuellen Nötigung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
07.01.1992
Aktenzeichen
1 StR 595/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 16572
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG München I - 17.05.1991

Verfahrensgegenstand

Sexuelle Nötigung u.a.

Prozessgegner

Harald Josef H. aus M., geboren am ... 1952 in H.,

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
am 7. Januar 1992
einstimmig beschlossen:

Tenor:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. Mai 1991 wird als unbegründet verworfen.

Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO).

Ergänzend bemerkt der Senat zum Strafausspruch:

Die Jugendschutzkammer hat die Annahme eines minder schweren Falles i.S.d. § 178 Abs. 2 StGB abgelehnt im Hinblick auf die Vielzahl der Einzelakte, das sehr geringe Alter der Geschädigten zu Beginn der Tat (äußerstenfalls 6 Jahre) und den Umstand, daß der Angeklagte den Oralverkehr wiederholt durch Schläge erzwungen hat. Angesichts von Vielzahl und Gewicht dieser strafschärfenden Gesichtspunkte war es nicht geboten, ausdrücklich zu erwägen, ob allein im Hinblick auf die Voraussetzungen von § 21 StGB ein minder schwerer Fall vorliegen könnte (vgl. BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall Gesamtwürdigung, fehlende 1 m.w.Nachw.).

Bei der konkreten Strafzumessung innerhalb des rechtsfehlerfrei bestimmten Strafrahmens hat die Jugendschutzkammer erwogen, daß sich der sexuelle Mißbrauch der Geschädigten über "ca. 8 Jahre" hinzog. Da sich das gesamte Tatgeschehen über einen Zeitraum von deutlich mehr als 8 Jahren erstreckte, hat die Jugendschutzkammer mit der genannten Erwägung hinreichend deutlich gemacht, daß sie berücksichtigt hat, daß bei den Teilakten der Tat, die zwischen der Vollendung des 14. Lebensjahrs der Geschädigten am 4. April 1989 und der Festnahme des Angeklagten im September 1990 liegen, neben den sonst vorliegenden Straftatbeständen nicht (mehr) auch noch § 176 StGB verwirklicht worden ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen zu tragen.

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