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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.08.2013, Az.: 2 ARs 299/13

Abgrenzung zwischen einer als Erfolgsdelikt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des Einem-Dritten-Verschaffens

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
15.08.2013
Aktenzeichen
2 ARs 299/13
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2013, 43923
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgegenstand

Hehlerei
hier: Anfragebeschluss des 3. Strafsenats vom 14. Mai 2013 - 3 StR 69/13 - gemäß § 132 Abs. 3 GVG

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2013 beschlossen:

Tenor:

Der Senat tritt der Ansicht des anfragenden 3. Strafsenats bei (vgl. schon Senat, Urteil vom 26. Mai 1976 - 2 StR 634/75, NJW 1976, 1698, 1699). An der unter anderem in den Urteilen vom 1. Februar 1978 - 2 StR 400/77 und 5. Dezember 1990 - 2 StR 287/90 - geäußerten entgegenstehenden Rechtsauffassung wird nicht festgehalten.

Gründe

1

Die vom anfragenden Senat dargelegten Gründe werden in der Literatur allgemein vertreten (vgl. etwa Fischer, StGB, 60. Aufl., § 259 Rn. 21 - 23 mwN). Der Senat tritt ihnen bei. Soweit die Abgrenzung zwischen einer als Erfolgsdelikt verstandenen Tatvariante des Absetzens und der Tatvariante des Einem-Dritten-Verschaffens inmitten steht, wird es Aufgabe der Rechtsprechung sein, klare Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Es liegt nahe, die beiden Varianten danach zu differenzieren, in wessen "Lager" der Täter objektiv und subjektiv steht. Aus der Notwendigkeit dieser Differenzierung ergibt sich jedenfalls kein tragfähiger Grund dafür, an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten, die aus den vom vorlegenden Senat zutreffend referierten Gründen durch die gesetzlichen Änderungen der Vergangenheit überholt, mit dem Wortlaut kaum vereinbar und systematisch widersprüchlich ist.

Fischer
Appl
Eschelbach
Ott
Zeng