Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 10.06.1965, Az.: 5 AZR 432/64
Abschluß ersetzender Tarifverträge; Geltungsbereich; Grundrecht der Koalitionsfreiheit; Gewerkschaft; Beteiligung am Vertragsabschluß; Konkurrenzgewerkschaft
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 10.06.1965
- Aktenzeichen
- 5 AZR 432/64
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1965, 10042
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Bremen - 07.10.1964 - AZ: 1 Sa 31/64
Rechtsgrundlagen
- Art. 9 Abs. 3 GG
- § 4 TVG
- § 9 TVG
- § 242 BGB
- Anl. 1 KHeilT
Fundstellen
- BAGE 17, 193 - 200
- DB 1965, 1218 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1965, 860-861 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1965, 2074 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. Durch Abschluß ersetzender Tarifverträge treten Tarifordnungen gemäß TVG § 9 Ab.s 1 nicht nur für tarifgebundene Arbeitnehmer außer Kraft, sondern auch für nicht oder anders organisierte Arbeitnehmer.
2. Diese Auslegung des TVG § 9 Abs. 1 beeinträchtigt nicht das Grundrecht der Koalitionsfreiheit einer am Tarifabschluß nicht beteiligten Gewerkschaft, selbst wenn ihr eine größere Zahl von Arbeitnehmern angehört als der vertragschließenden Gewerkschaft.
3. Ein anderweit organisierter Arbeitnehmer kann einzelvertraglich jedenfalls dann die Anwendung eines von einer Konkurrenzgewerkschaft abgeschlossenen Tarifvertrages vereinbaren, wenn seine eigene Gewerkschaft keinen Tarifvertrag abgeschlossen hat.