§ 40 SächsPRG - Rücknahme von Zulassung und Zuweisung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
- Amtliche Abkürzung
- SächsPRG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Sachsen
- Gliederungs-Nr.
- 72-2
(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn
- 1.
der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,
- 2.
die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.
(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend.