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§ 40 SächsPRG - Rücknahme von Zulassung und Zuweisung

Bibliographie

Titel
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Amtliche Abkürzung
SächsPRG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Sachsen
Gliederungs-Nr.
72-2

(1) Die Zulassung ist zurückzunehmen, wenn

  1. 1.

    der Veranstalter sie durch Täuschung, Drohung oder sonstige rechtswidrige Mittel erlangt hat,

  2. 2.

    die Voraussetzungen für die Zulassung im Zeitpunkt der Zulassungsentscheidung nicht vorgelegen haben und auch nach Aufforderung nicht erfüllt werden.

(2) Absatz 1 gilt für die Rücknahme von Zuweisungen gegenüber Rundfunkveranstaltern sowie Anbietern von Telemedien entsprechend.