Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 02.07.1969, Az.: BVerwG IV C 130.68
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 02.07.1969
- Aktenzeichen
- BVerwG IV C 130.68
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1969, 15288
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OVG Berlin - 01.03.1968 - AZ: II B 25.67
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DÖV 1970, 866 (amtl. Leitsatz)
- GemTag 1970, 268
- ZMR 1970, 93
Amtlicher Leitsatz
Zur Beurteilung der Frage, ob eine Straße bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes hergestellt war oder nicht, kann nicht von einer nach diesem Zeitpunkt erlassenen Ortssatzung ausgegangen werden.
In der Verwaltungsstreitsache
hat der IV. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 2. Juli 1969
durch
den Senatspräsidenten Prof. Külz und
die Bundesrichter Klein, Clauß, Isendahl und Dr. Weyreuther
für Recht erkannt:
Tenor:
Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Berlin vom 1. März 1968 wird aufgehoben. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 10. Februar 1967 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens.
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klägerin wendet sich gegen ihre Heranziehung zu einem Erschließungsbeitrag von rund 900 DM durch Bescheid vom 9. Oktober 1964 für die Herstellung der Onkel-Tom-Straße in Berlin-Zahlendorf. Sie ist Eigentümerin des Grundstückes I. 7. Die Straße I. ist eine private Ringstraße, die nur über die Onkel-Tom-Straße erreicht wird. In den Jahren 1948/49 war die Onkel-Tom-Straße unter Verbreiterung ihrer bis dahin nur provisorisch befestigten Fahrbahn auf sieben Meter mit einer Asphaltdecke versehen worden. Im Jahre 1963 hatte der Beklagte festgestellt, daß die Onkel-Tom-Straße im fraglichen Abschnitt trotz einer früher vorgesehenen Breite des Fahrdammes von 7,50 Metern bis auf die Entwässerung endgültig hergestellt sei und unter Abspaltung der Kosten für die Entwässerung auch von den Anliegern der Straße I. Erschließungsbeiträge eingezogen. Der Widerspruch der Klägerin hatte nur teilweisen Erfolg, indem das Bezirksamt durch Bescheid vom 7. Oktober 1966 angewiesen wurde, den Beitrag auf 20 Jahresleistungen zu verteilen. Dem entsprach das Bezirksamt durch Bescheid vom 21. Oktober 1966. Die hiergegen erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 10. Februar 1967 ab.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin hob indessen die angefochtenen Bescheide durch Urteil vom 1. März 1968 auf, weil für vorhandene Erschließungsanlagen, für die eine Beitragspflicht auf Grund des früheren Rechtes nicht habe entstehen können, auch nach dem Bundesbaugesetz kein Beitrag erhoben werden dürfe. Um eine vorhandene Straße handele es sich bei der Onkel-Tom-Straße, weil sie bereits bei dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes entsprechend dem Beitragsgesetz des Beklagten vom 27. Juni 1962 endgültig hergestellt gewesen sei. Dann richte sich aber die Beitragspflicht nach dem früheren Landesrecht, nach dem nur angrenzende Eigentümer, also Anlieger, zu den Kosten der Herstellung einer öffentlichen Straße hätten herangezogen werden können.
Mit der vom Senat zugelassenen Revision weist der Beklagte darauf hin, daß die Onkel-Tom-Straße noch nicht endgültig hergestellt sei, weil die Entwässerungseinrichtung noch fehle. Auch richte sich die Beurteilung einer endgültigen Herstellung der Erschließungsanlage nicht allein nach dem Erschließungsbeitragsgesetz des Beklagten, weil sich eine Anzahl technischer Merkmale nur aus dem Bauprogramm der Gemeinde ergeben könne. Es komme mithin auch unter dem Geltungsbereich des Bundesbaugesetzes auf den Willen der Gemeinde an. Im vorliegenden Falle habe das Bauprogramm eine Breite von 7,50 m vorgesehen. Erst durch Beschluß der Baudeputation im Jahre 1963 sei die Breite des Fahrdammes auf 7 m verringert worden, wobei die endgültige Herstellung des Fahrdammes festgestellt worden sei. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesbaugesetzes sei mithin die Onkel-Tom-Straße noch nicht hergestellt gewesen.
Die Klägerin hält das angefochtene Urteil für richtig, weil der Beschluß des Bezirksamtes vom Jahre 1963 keine rechtsbegründende Wirkung gehabt habe. Vielmehr sei die Onkel-Tom-Straße bereits bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes vorhanden gewesen und unterliege deswegen nur den Vorschriften des ehemaligen preußischen Rechtes.
II.
Die Revision führt zur Wiederherstellung des die Klage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts, weil die Klägerin beitragspflichtig ist.
Das Berufungsgericht hat richtig erkannt, daß die Frage nach der endgültigen Herstellung des fraglichen Abschnitts der Onkel-Tom-Straße für den vorliegenden Rechtsstreit von entscheidender Bedeutung ist. Die Straße ist zwar sicher deswegen noch nicht endgültig hergestellt, weil die Entwässerung noch nicht eingerichtet ist. Teilmaßnahmen, um die es im vorliegenden Falle geht, unterliegen jedoch, wenn sie zulässig abgespaltet worden sind, ebenfalls einer unterschiedlichen Abrechnung, je nach dem, ob ihre Herstellung vor oder nach dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes erfolgt ist (BVerwG IV C 23.66 in ZMR 1968 S. 277 = DWW 1968 S. 540). Die Frage, ob eine solche Teilmaßnahme zum genannten Zeitpunkt bereits endgültig hergestellt war, wird von den Gerichten der Länder nach dem früheren Landesrecht entschieden (Urteil vom 6. Dezember 1968 - BVerwG IV C 92.66 -). Eine solche Entscheidung ist für das Revisionsgericht bindend, wenn sie kein Bundesrecht verletzt. Im vorliegenden Falle hat das Berufungsgericht jedoch die zur Beurteilung der Herstellung erforderlichen Merkmale aus dem Beitragsgesetz des Beklagten vom Juni 1962 entnommen, das auf Grund des Bundesbaugesetzes ergangen ist. Die dort für neue Straßen geltenden Merkmale können jedoch nicht in das frühere Landesrecht übertragen werden. Vielmehr muß die Frage des Herstellungszustandes einer Straße oder einer Teilanlage allein nach dem seinerzeit geltenden Landesrecht beurteilt werden. Hierzu ist festgestellt worden, daß früher die Absicht bestanden hat, die Onkel-Tom-Straße in einer Breite von 7,50 m auszubauen. Anhaltspunkte dafür, daß der in den Jahren 1948/49 auf eine Breite von 7 m erfolgte Ausbau der Fahrbahn der erstmaligen Herstellung genügen sollte, sind nicht vorhanden. Bei dieser Sachlage muß davon ausgegangen werden, daß erst der Beschluß der Baudeputation vom 5. Juli 1963, der eine größere Breite der Fahrbahn für unnötig erklärte, den Willen des Beklagten zum Ausdruck brachte, die Straße als endgültig hergestellt anzusehen. Das Verwaltungsgericht hat richtig erkannt, daß die Fahrbahn der Onkel-Tom-Straße im fraglichen Abschnitt mithin bei Inkrafttreten des Bundesbaugesetzes nach damaligem Landesrecht noch nicht endgültig hergestellt war. Die Onkel-Tom-Straße stellt somit auch hinsichtlich der Herstellung ihrer Fahrbahn eine neue Straße dar, auf die das neue Erschließungsrecht des Bundesbaugesetzes anzuwenden ist. Nach § 131 Abs. 1 BBauG ist der Erschließungsaufwand auf die erschlossenen Grundstücke zu verteilen. Daß das Grundstück der Klägerin von der Onkel-Tom-Straße erschlossen wird, ist nicht umstritten. Da auch gegen die Höhe des geforderten Beitrages Einwendungen nicht erhoben worden sind, war das Urteil des Verwaltungsgerichts wiederherzustellen.
Unter Aufhebung des angefochtenen Berufungsurteils mußte daher die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zurückgewiesen werden. Die Klägerin trägt als Unterlegene die Kosten des Rechtsstreits.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 900 DM festgesetzt.
Klein
Clauß
Isendahl
Dr. Weyreuther