Art. 9 Verf
Bibliographie
- Titel
- Verfassung für Rheinland-Pfalz
- Redaktionelle Abkürzung
- Verf,RP
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Rheinland-Pfalz
- Gliederungs-Nr.
- 100-1
(1) Die Kunst, die Wissenschaft und ihre Lehre sind frei.
(2) Die Freiheit der Lehre entbindet nicht von der Treue zur Verfassung.