Bundesgerichtshof
Beschl. v. 15.10.1996, Az.: 1 StR 591/96
Rechtliche Überprüfung der Nichtanordnung einer Unterbringung gem. § 64 StGB; Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze ("fair trial"); Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung entsprechend § 246 Abs. 2, 3 StPO; Verletzung der Anhörung des Sachverständigen wegen nicht ordnungsgemäßer Untersuchung des Angeklagten; Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 246a StPO; Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffälligkeit im Rausch als Grundlage einer Anordnung gem. § 64 StGB; Begriff des Hangs
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 15.10.1996
- Aktenzeichen
- 1 StR 591/96
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1996, 17956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LG Freiburg - 13.06.1996
Rechtsgrundlagen
Verfahrensgegenstand
Vergewaltigung u.a.
Prozessgegner
Friedrich S. aus U., geboren am ... 1953 in A.,
Redaktioneller Leitsatz
- 1.
Gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffälligkeit im Rausch genügt als Grundlage einer Anordnung gem. § 64 StGB nicht.
- 2.
Ein Hang liegt vielmehr vor, wenn eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit gegeben ist oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere Rauschmittel) im Übermaß zu sich zu nehmen.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs
hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und
nach Anhörung des Beschwerdeführers
am 15. Oktober 1996
gemäß § 349 Abs. 2 StPO
einstimmig beschlossen:
Tenor:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg i. Br. vom 13. Juni 1996 wird als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und vorsätzlicher Körperverletzung, begangen zum Nachteil von Barbara K., zu Freiheitsstrafe verurteilt; von einer Unterbringungsanordnung gem. § 64 StGB hat es abgesehen. Die auf Verfahrensrügen und die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten, die die unterbliebene Unterbringungsanordnung ausdrücklich nicht vom Rechtsmittelangriff ausgenommen hat, bleibt erfolglos.
1.
Die gegen die Verwertung der Aussage des Zeugen KHM O. gerichtete Verfahrens rüge brauchte der Senat weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu überprüfen, weil das Urteil auf einem etwaigen Verfahrensverstoß nicht beruhen würde. Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung keine Angaben zur Sache gemacht. Die Strafkammer stützt ihre Überzeugung von seiner Täterschaft "entscheidend auf die für glaubhaft befundene Aussage der Zeugin Barbara K. und deren Ergänzung und Bestätigung durch andere Zeugen und Beweisumstände".
Daneben ist in den Urteilsgründen auch erwähnt, daß "abgesehen" von diesen, im einzelnen rechtsfehlerfrei näher dargelegten Gesichtspunkten, sich der Angeklagte vor der Hauptverhandlung widersprüchlich eingelassen hat.
Hierzu ergeben die Urteilsgründe:
Die Geschädigte hatte gegenüber dem Zeugen R., der sowohl mit ihr als auch mit dem Angeklagten bekannt war, behauptet, der Angeklagte habe sie vergewaltigt und ihr dabei auch den Rücken zerkratzt. Als R. den Angeklagten fragte, was es damit auf sich habe, erklärte dieser, er habe mit der Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt. Auf R. Frage nach dem zerkratzten Rücken der Geschädigten erwiderte der Angeklagte, dies gehe auf den Wunsch der Geschädigten zurück, sie habe gewollt, daß er ihr wehtue.
Demgegenüber erklärte der Angeklagte bei seiner polizeilichen Vernehmung durch den Zeugen O. zwar ebenfalls, er habe mit der Geschädigten einvernehmlich Geschlechtsverkehr gehabt, die Kratzspuren auf ihrem Rücken könne er sich aber nicht erklären.
Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist auszuschließen, daß die Verurteilung des Angeklagten darauf beruht, daß er gegenüber dem Zeugen O. anders als gegenüber dem Zeugen R. keine Erklärung für die Kratzspuren abgegeben hat.
Soweit die Revision ohne nähere Darlegung vorträgt, auch der Strafausspruch beruhe auf der Verwertung der Aussagen des Zeugen O. fehlt hierfür jeder Anhaltspunkt. Dieser Gesichtspunkt ist weder in den Strafzumessungserwägungen ausdrücklich angesprochen, noch ist sonst ersichtlich, daß die Strafkammer in rechtsfehlerhafter Weise zulässiges Verteidigungsverhalten strafschärfend berücksichtigt haben könnte.
2.
Auch sonst hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung weder im Schuldspruch noch im Strafausspruch einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
3.
Die Nichtanordnung einer Unterbringung gemäß § 64 StGB hält ebenfalls rechtlicher Überprüfung stand.
a)
Wie die Revision selbst vorträgt, wurde "erst... in der Hauptverhandlung durch entsprechende Fragen, Erklärungen und Maßnahmen der Staatsanwaltschaft und der Verteidigung deutlich.., daß auch die Verhängung einer Maßnahme gemäß § 64 StGB in Betracht kam". Gleichzeitig trägt sie vor, durch "die überraschende Befragung des (aus anderem Grunde anwesenden medizinischen) Sachverständigen Dr. Ro. in der Hauptverhandlung auch zu den Voraussetzungen des § 64 StGB" sei der Angeklagte "in seinem Recht auf ein rechtsstaatliches und faires Verfahren verletzt".
Im Ergebnis trägt die Revision also vor, der Angeklagte sei dadurch in seinen Rechten verletzt, daß die Strafkammer seinem Vorbringen nachgegangen sei. Darin liegt jedoch offensichtlich weder ein Verstoß gegen verfahrensrechtliche Grundsätze ("fair trial") noch ein sonstiger Rechtsfehler.
Geht das Gericht dem Vorbringen des Angeklagten nach, so kann je nach den Umständen des Falles allenfalls die hierfür vom Gericht gewählte konkrete Verfahrensgestaltung einen Anspruch auf Unterbrechung der Hauptverhandlung entsprechend § 246 Abs. 2, 3 StPO begründen. Daß ein derartiger Antrag aber gestellt (und zu Unrecht abgelehnt) worden sei, trägt die Revision nicht vor (zur Bedeutung eines nicht gestellten Antrags in diesem Zusammenhang vgl. Herdegen in KK 3. Aufl. § 246 Rdn. 5).
b)
Die Revision meint, durch die Anhörung des Sachverständigen Dr. Ro. sei § 246 a StPO verletzt, da dieser den Angeklagten nicht ordnungsgemäß untersucht habe.
Dies geht schon deshalb fehl, weil die Voraussetzungen von § 246 a StPO nicht vorlagen.
(1)
Voraussetzung für die Anwendbarkeit von § 246 a StPO ist, daß mit einer Unterbringung des Angeklagten "zu rechnen" ist. Dies bedeutet zwar nicht, daß - vergleichbar § 126 a StPO - "dringende Gründe" für eine entspechende Annahme bestehen müssen (vgl. Gollwitzer in Löwe/Rosenberg StPO 24. Aufl. § 246 a Rdn. 5), verlangt aber, daß eine entsprechende Anordnung in dem Sinne "möglich" (Gollwitzer a.a.O.) erscheint, daß die Anordnung wahrscheinlicher ist als die Nichtanordnung.
(2)
In diesem Sinne war mit einer Unterbringungsanordnung nicht zu rechnen.
Ob dies der Fall ist, ist eine vom Tatrichter auf der Grundlage der im Verfahren angefallenen Erkenntnisse zu treffende Entscheidung. Die revisionsrechtliche Überprüfung ergibt hier weder, daß die Strafkammer mit dieser Möglichkeit gerechnet hat, noch daß sie hiermit hätte rechnen müssen.
(a)
Entgegen der Auffassung der Revision hat hier der Umstand, daß sich die Urteilsgründe mit der Frage einer Unterbringungsanordnung befassen, in diesem Zusammenhang keine Bedeutung. Aufgrund entsprechender Schlußanträge bestand für die Strafkammer insoweit eine zwingende verfahrensrechtliche Pflicht (§ 267 Abs. 6 Satz 1 StPO), die sie ohne Rücksicht auf ihre eigene Auffassung zur materiellen Rechtslage zu erfüllen hatte. Sonstiges Verfahrensgeschehen, aus dem sich ergäbe, daß die Strafkammer mit der Möglichkeit einer Unterbringungsanordnung gerechnet hätte - z.B. Zulassung einer Anklageschrift, die den Anklagevorwurf im Sinne des § 64 StGB gekennzeichnet hat, oder ein Hinweis gem. § 265 Abs. 2 StPO - ist von der Revision nicht vorgetragen.
(b)
Revisionsvorbringen und Urteilsfeststellungen ergeben auch nicht, daß die Strafkammer mit dieser Möglichkeit hätte rechnen müssen.
Von den sonstigen Voraussetzungen einer Unterbringung gemäß § 64 StGB abgesehen, müssen zunächst Tatsachen festgestellt sein, die einen Hang zum übermäßigen Konsum (hier:) alkoholischer Getränke naheliegend erscheinen lassen können.
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs genügt gelegentliches Sich-Betrinken in Verbindung mit Straffälligkeit im Rausch als Grundlage einer Anordnung gemäß § 64 StGB nicht (BGHR StGB § 64 Abs. 1 Hang 1 m.w.Nachw.). Ein Hang liegt vielmehr vor, wenn eine chronische, auf körperlicher Sucht beruhende Abhängigkeit gegeben ist oder zumindest eine eingewurzelte, auf psychischer Disposition beruhende oder durch Übung erworbene intensive Neigung, immer wieder Alkohol (oder andere Rauschmittel) im Übermaß zu sich zu nehmen (BGHR a.a.O. Hang 4, 5 m.w.Nachw.). Die festgestellten Tatsachen enthalten hierfür keine genügenden Anhaltspunkte:
Der Angeklagte, der nach seiner jetzigen Inhaftierung keinerlei Entzugserscheinungen verspürte, hatte bis etwa Sommer 1989 "bis zu 10 Flaschen Bier am Tag" getrunken, daneben "ab und zu Cognac". Nachdem er im Juni 1989 wegen Totschlags verhaftet worden war, traten bei ihm über mehrere Tage erhebliche körperliche Entzugserscheinungen auf. Daher nahm er noch in der Haft Kontakt zu den "Anonymen Alkoholikern" auf und trank über viele Jahre - schon vor seiner Haftentlassung war er als Freigänger in einer Weberei tätig - keinerlei Alkohol. Erst ab Mitte 1995 begann er wieder mit dem Alkoholkonsum, allerdings lediglich an "durchschnittlich zwei Abenden in der Woche ... ein bis zwei Gläser Wein, nie jedoch trank er am Tage. Zu Rauschzuständen kam es bis zur vorläufigen Festnahme des Angeklagten am 4. November 1995 lediglich zweimal, zuletzt ca. vier Wochen vor dem Tattage". Diese Feststellungen, gegen die die Revision keine Einwände erhebt, hat die Strafkammer aufgrund der von einer Reihe von Zeugen bestätigten glaubhaften Angaben des Angeklagten getroffen. Beim Tatgeschehen betrug der Blutalkoholgehalt des Angeklagten "maximal 2,8 %o".
Unter diesen Umständen, insbesondere der jahrelangen vollständigen Abstinzenz und dem seit Sommer 1995 zwar wiederaufgenommenen, aber weitestgehend kontrollierten und maßvollen Alkoholkonsum des Angeklagten genügt allein die Tatsache, daß er außer bei der Tat, auch vier Wochen zuvor und seit Sommer 1995 ein weiteres mal angetrunken war, nicht, um die Annahme eines Hangs im dargelegten Sinne als naheliegend erscheinen zu lassen. Daher war mit einer Unterbringungsanordnung nicht zu rechnen, so daß eine Untersuchung gem. § 246 a StPO nicht erforderlich war.
All dies hat der Sachverständige Dr. Ro. - soweit es die Frage des Hangs betrifft - bestätigt. Dessen Befragung erweist sich daher lediglich als Teil der Prüfung, ob Anhaltspunkte vorliegen, die die Anordnung einer - den Regeln des § 246 a StPO entsprechenden - Untersuchung erforderlich machen könnten. Ob es erforderlich gewesen wäre, daß sich die Strafkammer hierfür sachverständiger Beratung bediente, mag dahinstehen, ein Rechtsfehler ist jedenfalls nicht zu erkennen.
(c)
Schließlich rügt die Revision, daß die Strafkammer den für den Fall eines Schuldspruchs ohne gleichzeitige Unterbringungsanordnung gestellten Hilfsbeweisantrag auf Erhebung eines Sachverständigengutachtens abgelehnt hat. Zu dessen Begründung ist ausgeführt, daß beim Angeklagten Alkoholabhängigkeit oder zumindest ein Hang i.S.d. § 64 StGB vorläge und die ihm vorgeworfene Tat darauf zurückginge. Die übrigen Ausführungen befassen sich mit den sonstigen rechtlichen Voraussetzungen von § 64 StGB. Konkrete Tatsachenbehauptungen enthält der Antrag insgesamt nicht, sondern beschränkt sich im wesentlichen auf die Behauptung, daß beim Angeklagten die Voraussetzungen von § 64 StGB erfüllt seien.
Es mag dahinstehen, ob dieses Vorbringen für sich genommen den Anspruch auf eine entsprechende Beweiserhebung begründen könnte (vgl. Alsberg/Nüse/Meyer 5. Aufl. S. 705 für vergleichbare Anträge zur Schuldfähigkeit). Selbst wenn man zur konkretisierenden Auslegung des Antrags das gesamte Revisionsvorbringen heranzieht, ist jedenfalls davon auszugehen, daß sich der Antrag nach dem Willen des Antragstellers nicht auf andere als die in den Urteilsgründen festgestellten Tatsachen stützen sollte.
Die Zurückweisung des Hilfsbeweisantrags, bei deren Überprüfung der Senat an die Ausführungen in den Urteilsgründen nicht gebunden ist (BGH b. Kusch NStZ 1993, 229; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 244 Rdn. 86 m.w.Nachw.), ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Wie dargelegt, hat der Richter zunächst selbst zu beurteilen, ob mit einer Unterbringung zu rechnen ist. Dementsprechend kann ein Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens zurückgewiesen werden, wenn das Gericht (wovon das Gesetz für den Regelfall ausgeht) zur Beantwortung der für den Erfolg des Beweisantrags insgesamt wesentlichen Teilfrage - Anhaltspunkte für das Vorliegen eines Hangs - selbst über die erforderliche Sachkunde verfügt (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO). Daß die Strafkammer jedenfalls nach Anhörung des Sachverständigen Dr. Ro. auch tatsächlich über die erforderliche Sachkunde verfügte, ergeben die Erwägungen in den Urteilsgründen, mit denen sie eine Unterbringungsanordnung wegen fehlenden Hanges ablehnt.
(d)
Wie sich aus alledem ergibt, hält die Ablehnung der Unterbringungsanordnung auch sachlich-rechtlicher Prüfung stand.
Richter am BGH Dr. Ulsamer hat nach Beschlußfassung Urlaub angetreten und kann daher nicht unterschreiben.
Maul,
Granderath,
Brüning,
Wahl