§ 13 AbgG - Fahrkostenerstattung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Landtages von Mecklenburg-Vorpommern - Abgeordnetengesetz -
- Redaktionelle Abkürzung
- AbgG,MV
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Mecklenburg-Vorpommern
- Gliederungs-Nr.
- 1101-1
(1) Benutzen Abgeordnete zur Teilnahme an einer in § 10 genannten Sitzungen einen Kraftwagen, so erhalten sie eine Wegstreckenentschädigung für den der Verkehrsübung entsprechenden kürzesten Reiseweg. Sie beträgt für jeden Kilometer der Fahrtstrecke 0,30 Euro.
(2) Die Präsidentin oder der Präsident und andere Abgeordnete, denen ein landeseigener Dienstkraftwagen zur ausschließlichen Verfügung steht, erhalten keine Fahrkostenerstattung.