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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 21.10.1980, Az.: 1 AZR 145/79

Betriebsverfassung; Betriebsänderung; Erheblicher Arbeitnehmerteil; Gesamtbetrieb; Massenentlassungen; Wesentlicher Betriebsteil; Rechtsgeschäftlicher Übergang; Beteiligungsrecht des Betriebsrates; Betriebsübergang

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
21.10.1980
Aktenzeichen
1 AZR 145/79
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1980, 10140
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Wetzlar 02.02.1978 - 2 Ca 729/77
LAG Frankfurt 29.11.1978 - 10 Sa 344/78

Fundstellen

  • DB 1981, 698-700 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1981, 2599-2600 (Volltext mit amtl. LS)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Betriebsteil ist ein wesentlicher im Sinne des § 111 Satz 2 Nr. 1 BetrVG, wenn in ihm ein erheblicher Teil der Arbeitnehmer des Gesamtbetriebs beschäftigt ist. Dabei können die Zahlen- und Prozentangaben in § 17 I KSchG über die Anzeigepflicht bei Massenentlassungen als Maßstab gelten.

2. Geht ein Betriebsteil durch Rechtsgeschäft auf einen anderen Inhaber über und kündigt der bisherige Inhaber aus diesem Grunde sämtliche in dem Betriebsteil beschäftigten Arbeitnehmern, liegt in dieser Maßnahme eine Stillegung des Betriebsteils im Sinne Satz 2 Nr. 1, sofern es sich um einen wesentlichen Betriebsteil handelt.

3. Erschöpft sich der rechtsgeschäftliche Übergang des Betriebsteils nicht in dem bloßen Inhaberwechsel, sondern ist er mit Maßnahmen verbunden, die als solche einen der Tatbestände des § 111 BetrVG erfüllen, so sind die Beteiligungsrechte des Betriebsrats nach den §§ 111, 112 BetrVG zu wahren (BAG, AP § 111 BetrVG 1972 Nr. 6).

4. Der rechtsgeschäftliche Übergang eines Betriebsteils auf einen anderen Inhaber ist für sich allein keine Betriebsänderung im Sinne des § 111 BetrVG; insoweit gilt die Sonderregelung des § 613 a BGB.