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Bundesgerichtshof
Urt. v. 26.01.1984, Az.: I ZR 227/81
„Deutsche Heilpraktikerschaft“

"Bundesverband Deutscher Heilpraktiker e.V."; Rechtsfähigkeit und Funktionsnachfolge eines Vereins; Irreführender Eindruck der Fortdauer hoheitlicher Befugnisse; Verstoß gegen Treu und Glauben (venire contra factum proprium)

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
26.01.1984
Aktenzeichen
I ZR 227/81
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1984, 13852
Entscheidungsname
Deutsche Heilpraktikerschaft
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Düsseldorf - 20.01.1981
LG Düsseldorf - 17.03.1980

Fundstelle

  • MDR 1984, 816-817 (Volltext mit amtl. LS)

Verfahrensgegenstand

Deutsche Heilpraktikerschaft

Prozessführer

Bundesverband Deutscher Heilpraktiker e.V., O. ring 9, U.,
gesetzlich vertreten durch den Vorstand, den Geschäftsführer Stefan W.

Prozessgegner

Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., T. straße 77, D.,
gesetzlich vertreten durch den Präsidenten Hans B.

Amtlicher Leitsatz

Ein im Jahre 1933 eingetragener Verein, dem durch das Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939, RGBl I, 251, als Berufsvertretung der deutschen Heilpraktiker öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen worden waren und der nach deren Fortfall nach dem Kriege fortgesetzt worden ist, ist - solange eine Löschung im Vereinsregister nicht erfolgt ist - als eingetragener Verein partei- und prozeßfähig.

Bezweckt ein eingetragener Verein, dem in der Zeit von 1939-1945 als Berufsvertretung öffentlich-rechtliche Befugnisse übertragen gewesen waren, in seiner Werbung zu Zwecken des Wettbewerbs den Eindruck, diese Sonderstellung bestehe - auch nur teilweise - fort, so verstößt er gegen § 3 UWG.

Zur Frage einer Irreführung durch die Bezeichnung "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker" über die Größe und Bedeutung des damit bezeichneten Vereins.

Einwendungen, die sich im Verhältnis der Parteien zueinander aus dem Grundsatz von Treu und Glauben - hier: venire contra factum proprium - ergeben, können einem Anspruch aus § 3 UWG regelmäßig nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, da der mit dieser Vorschrift bezweckte Schutz der Allgemeinheit vor Irreführung gegenüber den individuellen Parteiinteressen grundsätzlich vorrangig ist.

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung vom 26. Januar 1984
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Frhr. v. Gamm und
die Richter Dr. Merkel,
Dr. Erdmann,
Dr. Teplitzky und
Dr. Mees
für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Teilurteil des Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. Januar 1981 insoweit aufgehoben, als es den Berufungsantrag zu Ziffer 6 des Klägers zurückgewiesen hat, jedoch mit der Einschränkung, daß die Abweisung der auf Unterlassung auch einer Verwendung des im Antrag abgebildeten Abzeichens allein gerichteten Klage bestehen bleibt.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 8. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Düsseldorf vom 17. März 1980 teilweise weiter wie folgt abgeändert:

Die Beklagte wird unter Androhung eines Ordnungsgeldes bis zu 500.000,- DM für jeden Fall der Zuwiderhandlung verurteilt, es zu unterlassen, mit den Erklärungen:

"Durch das Heilpraktikergesetz von 1939 wurde die Deutsche Heilpraktikerschaft als einzige berufsständische Organisation anerkannt; gleichzeitig wurde ihr damit die Ausübung gewisser hoheitsrechtlicher Befugnisse innerhalb des Berufsstandes übertragen; durch den allgemeinen Zusammenbruch nach Kriegsende und die Aufteilung in Besatzungszonen war auch die Deutsche Heilpraktikerschaft betroffen. Bald fanden sich jedoch die Kollegen zusammen und formierten sich in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik zu Landesverbänden, die in ihrer Gesamtheit die rechtmäßige Nachfolge der Deutschen Heilpraktikerschaft antraten; sie sind im Bundesverband "Deutsche Heilpraktikerschaft e.V." mit Sitz in D. zusammengeschlossen",

und/oder

"Berufsbild und Berufsethik finden ihren Ausdruck in der Berufsordnung (BOH), die für jedermann erkennbare Maßstäbe setzt; die BOH, die von der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. herausgegeben wurde, legt die Grundlagen für den Berufsstand fest; mit ihr profiliert sich der Berufsstand; die Berufs- und Standesordnung der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. war ein Bestandteil des Heilpraktikergesetzes von 1939; eine Überarbeitung dieser gesetzlich angeordneten Berufsordnung fand durch die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände 1954 statt; eine der heutigen Zeit angepaßte Überarbeitung liegt vor;"

und

durch die Verwendung des von der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. vom 18. Februar 1939 die zum 9. Mai 1945 geführten Abzeichens

LNRB 1984, 13852

den Eindruck zu erwecken, die Beklagte sei mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet.

Von den Kosten der Revision tragen der Kläger 3/4 und die Beklagte 1/4.

Tatbestand

1

Die Parteien sind konkurrierende Berufsorganisationen deutscher Heilpraktiker, die u.a. Schulen für die Heilpraktikerausbildung unterhalten. Der Kläger hält die in den nachfolgenden Anträgen wiedergegebenen, in Broschüren und Tagungsprogrammen veröffentlichten Äußerungen der Beklagten für irreführend und wettbewerbswidrig. Er hat dazu ausgeführt:

2

Die Beklagte sei nicht Rechtsnachfolgerin des am 17. Juni 1933 in das Vereinsregister des Amtsgerichts München eingetragenen "Heilpraktikerbund Deutschland e.V.". Letzterer sei von der Entstehung an rein öffentlich-rechtlicher Natur gewesen, so daß die Mindestvoraussetzung für eine Vereinsgründung gefehlt habe und somit auch die Registereintragung die Entstehung eines privatrechtlichen Vereins nicht habe bewirken können. Durch das Heilpraktikergesetz vom 17.2.1939 (RGBl I, 251) habe das zugleich in "Deutsche Heilpraktikerschaft e.V." umbenannte Gebilde Monopolcharakter als Berufsvertretung erhalten; es sei Mitgliederzwang eingeführt und der Organisation die Ausübung hoheitlicher Pflichten übertragen worden. Mit dem Zusammenbruch 1945 sei, wie das Bundesverwaltungsgericht in mehreren Entscheidungen festgestellt habe, diese Organisation untergegangen. Hiervon abgesehen sei eine Fortsetzung als Verein nach dem Kriege auch deshalb nicht möglich gewesen, weil die Organisation 9 Jahre lang weder Mitglieder noch einen Vorstand gehabt habe.

3

Durch die Inanspruchnahme der Rechtsnachfolge sowie durch Verwendung des Reichsadlers als Vereinssymbol erwecke die Beklagte den irreführenden Eindruck der Fortdauer von Hoheitsbefugnissen.

4

Die Beklagte ist den vom Kläger im Berufungsverfahren umformulierten Anträgen des Klägers und seinen Ausführungen entgegengetreten und hat widerklagend beantragt,

den Kläger zur Unterlassung der Bezeichnung "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker e.V." im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zu verurteilen.

5

Die Widerklage hat sie damit begründet, daß die geringe Mitgliederzahl des Klägers die Bezeichnung als Bundesverband nicht rechtfertige.

6

Das Landgericht hat die Klage und die Widerklage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat der Kläger - unter teilweiser Änderung, Umformulierung und Rücknahme seiner ursprünglichen Klage - beantragt,

die Beklagte unter Abweisung des angefochtenen Urteils und unter Androhung von Ordnungsgeld bis zu 500.000,- DM für Jeden Zuwiderhandlungsfall zu verurteilen, es zu unterlassen, in Drucksachen, Rundschreiben, Programmen, Prospekten und anderen Veröffentlichungen die Behauptungen aufzustellen,

  1. 1.

    die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. bestehe seit 45 Jahren,

  2. 2.

    die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. sei der erste Zusammenschluß von Heilpraktikern in Deutschland gewesen,

  3. 3.

    die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. sei durch das Heilpraktikergesetz von 1939 als einzige berufsständische Organisation anerkannt worden; gleichzeitig sei ihr damit die Ausübung gewisser hoheitlicher Befugnisse innerhalb des Berufsstandes übertragen worden;

    hilfsweise,

    die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V. sei durch das Heilpraktikergesetz von 1939 als einzige berufsständische Organisation anerkannt und ihr damit gleichzeitig hoheitliche Befugnisse innerhalb des Berufsstandes übertragen worden, ohne darauf hinzuweisen, daß dieser Zwangsorganisation ein vom Reichsminister des Innern im Einvernehmen mit dem "Stellvertreter des Führers" ernannter "Reichsheilpraktikerführer, der in Personalunion Reichsamtleiter der NSDAP war, vorstand und alle Heilpraktiker einer Gehorsamspflicht gegen die Deutsche Heilpraktikerschaft e.V., deren Leiter, seinen Beauftragten und den geschäftsführenden Angestellten unterworfen waren,

  4. 4.

    ca. 80 % aller praktizierender Heilpraktiker seien bei der Beklagten organisiert,

  5. 5.

    (Antrag zurückgenommen)

  6. 6.

    mit den Erklärungen:

    "Durch das Heilpraktikergesetz von 1939 wurde die Deutsche Heilpraktikerschaft als einzige berufsständische Organisation anerkannt; gleichzeitig wurde ihr damit die Ausübung gewisser hoheitsrechtlicher Befugnisse innerhalb des Berufsstandes übertragen; durch den allgemeinen Zusammenbruch nach Kriegsende und die Aufteilung in Besatzungszonen war auch die Deutsche Heilpraktikerschaft betroffen. Bald fanden sich jedoch die Kollegen wieder zusammen und formierten sich in den einzelnen Ländern der Bundesrepublik zu Landesverbänden, die in ihrer Gesamtheit die rechtmäßige Nachfolge der Deutschen Heilpraktikerschaft antraten; sie sind im Bundesverband "Deutsche Heilpraktikerschaft e.V." mit Sitz in D. zusammengeschlossen,"

    und/oder:

    "Berufsbild und Berufsethik finden ihren Ausdruck in der Berufsordnung (BOH), die für jedermann erkennbare Maßstäbe setzt; die BOH, die von der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. herausgegeben wurde, legt die Grundlagen für den Berufsstand fest; mit ihr profiliert sich der Berufsstand; die Berufs- und Standesordnung der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. war ein Bestandteil des Heilpraktikergesetzes von 1939; eine Überarbeitung dieser gesetzlich angeordneten Berufsordnung fand durch die Arbeitsgemeinschaft der Landesverbände 1954 statt eine der heutigen Zeit angepaßte Überarbeitung liegt vor;"

    und/oder:

    durch Verwendung des von der Deutschen Heilpraktikerschaft e.V. vom 18. Februar 1939 bis zum 9. Mai 1945 geführten Abzeichens

    LNRB 1984, 13852

    den Eindruck zu erwecken, die Beklagte sei nach Beendigung der nationalsozialistischen Zwangsherrschaft noch mit öffentlich-rechtlichen Befugnissen ausgestattet.

7

Die Beklagte hat im Berufungsverfahren ihren Widerklageantrag ebenfalls weiterverfolgt.

8

Das Berufungsgericht hat durch Teilurteil letzterem stattgegeben und die Berufung des Klägers hinsichtlich der Klageanträge 1-3 und 6 zurückgewiesen; über den Antrag 4 hat es noch nicht entschieden.

9

Mit seiner Revision verfolgt der Kläger seine abgewiesenen Klageanträge sowie seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage weiter.

10

Die Beklagte beantragt

Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe

11

I.

Das Berufungsgericht hat die von ihm beschiedenen Klageanträge in der geänderten Fassung - von der Revision insoweit unbeanstandet - als nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässig angesehen, jedoch eine Irreführung des Verkehrs im Sinne des § 3 UWG sowie einen Verstoß gegen § 1 UWG durch die angegriffene Werbung verneint. Dazu hat es ausgeführt:

12

Zwar habe die Beklagte mit ihrer Selbstdarstellung im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken gehandelt, da die Darstellung nicht nur der Mitgliederwerbung, sondern auch dem Zweck gedient habe, die Erwerbsinteressen der von ihr betriebenen Heilpraktikerschulen zu Ungunsten ihrer Konkurrenten zu fördern. Sie habe aber mit ihren Angaben nicht irregeführt.

13

1.

Ihre Altersangabe sei zutreffend, da sie mit dem im Jahre 1933 entstandenen "Heilpraktikerbund Deutschland e.V." identisch sei. Dieser sei durch die Registereintragung als privater Verein entstanden; etwaige Gründungsmängel könnten allenfalls zu einer Löschung von Amts wegen berechtigen, die aber nicht erfolgt sei. Auch die Verleihung einer Monopolstellung i.V. mit der Übertragung der öffentlich-rechtlichen Berufsaufsicht durch das Heilpraktikergesetz von 1939 habe, wie aus dem Vereinsregister ersichtlich sei, die privatrechtliche Organisationsform der Beklagten nicht berührt. Der Verein, der seit 1939 den jetzigen Namen führe, habe auch durch den Zusammenbruch der nationalsozialistischen Herrschaft 1945 nicht als solcher zu existieren aufgehört. Durch das Kontrollratsgesetz Nr. 2 vom 10. Oktober 1945 sei er nicht aufgelöst worden, da er sich nicht unter den im Anhang dieses Gesetzes ausdrücklich aufgeführten aufgelösten Organisationen befinde und auch nicht zu den tragenden Elementen des nationalsozialistischen Herrschaftssystems gehört habe. Dem Gesetzeszweck sei schon durch den Verlust der ihm übertragenen Kontroll- und Eingriffsbefugnisse genüge getan gewesen. Diese Auffassung widerspreche nicht den vom Kläger zitierten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, da diese sich lediglich mit den öffentlich-rechtlichen Befugnissen der Beklagten befaßten.

14

Die Beklagte habe mit dem Zusammenbruch weder ihre Mitglieder verloren, noch habe sie ihr Ende deshalb gefunden, weil bis zur Bestellung eines Notvorstandes im Jahre 1949 und der Mitgliederversammlung im Jahre 1950 ihre Vereinstätigkeit geruht habe; letzteres sei nämlich nicht eine Folge mangelnden Interesses ihrer Mitglieder, sondern darin begründet gewesen, daß nach Kriegsende die Neuorganisation auf Landesebene notwendigerweise Vorrang vor einer Fortführung bundesweiter Aktivitäten gehabt habe. Die Beklagte sei schließlich durch die Mitgliederversammlung vom 23. April 1950 wirksam reaktiviert worden und bestehe als rechtsfähiger Verein bis zum heutigen Tage fort.

15

2.

Die Behauptung der Beklagten, sie sei der erste Zusammenschluß von Heilpraktikern in Deutschland, sei nicht irreführend, weil der Kläger keine älteren und mit der Beklagten vergleichbaren Zusammenschlüsse habe nennen können.

16

3.

Die Darstellung der Auswirkungen des Heilpraktikergesetzes 1939 auf die Funktionen der Beklagten in den Jahren 1939 bis 1945 (Übertragung hoheitlicher Befugnisse) sei weder unzutreffend noch sittlich verwerflich i.S. des § 1 UWG, da die Verwendung zu Werbezwecken eine Identifizierung mit dem damaligen System nicht erkennen lasse. Eine Klarstellung i.S. des Hilfsantrags sei nicht erforderlich, weil die "Linientreue" und Einordnung des Vereins in das NS-System sich aus der Erwähnung der Zuerkennung hoheitlicher Befugnisse bereits ergebe.

17

4.

Die Beklagte erwecke durch ihre Selbstdarstellung auch nicht den Anschein fortdauernder hoheitlicher Befugnisse. Aus der für die Verkehrsanschauung maßgeblichen Gesamtwirkung ihrer Darstellung ergebe sich auch für den flüchtigen Betrachter ihr ausschließlich privatrechtliches Auftreten. Der entsprechende Eindruck, den der Verkehr regelmäßig schon mit einem eingetragenen Verein verbinde, werde durch die angegriffenen Äußerungen und durch das verwendete Vereinszeichen nicht ausgelöscht. Im Zusammenhang mit der Darstellung ihrer früheren Hoheitsbefugnisse habe die Beklagte ausdrücklich darauf hingewiesen, daß die mit Hoheitsrechten ausgestattete "Deutsche Heilpraktikerschaft" durch den allgemeinen Zusammenbruch mit betroffen gewesen und nach dem Krieg als "Deutsche Heilpraktikerschaft e.V." fortgeführt worden sei. Sie nehme weiterhin für ihre Berufsordnung keine gesetzestypische Verbindlichkeit in Anspruch, sondern spreche lediglich von erkennbaren Maßstäben, die diese Ordnung für die Heilpraktikerschaft setze. Der rein privatrechtliche Charakter der von der Beklagten wahrgenommenen Aufgaben ergebe sich schließlich auch aus der sich in den Broschüren unmittelbar anschliessenden Beschreibung ihres Tätigkeitsbereichs.

18

Das Vereinszeichen der Beklagten sei lediglich ein stilisierter Adler, der sowohl wegen seiner formalen Ausführung als auch wegen der bekanntermaßen häufigen Verwendung stilisierter Adler durch zahlreiche Organisationen und Unternehmen auch bei rein privatrechtlichem Handeln nicht als Hoheitsadler angesehen werde.

19

II.

Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.

20

1.

Frei von Rechtsfehlern ist zunächst die Annahme des Berufungsgerichts, daß die Beklagte mit der angegriffenen Werbung zu Wettbewerbszwecken gehandelt hat. Die Ausführungen des Berufungsurteils hierzu stehen im Einklang mit der Beurteilung ähnlicher Sachverhalte durch den Bundesgerichtshof (vgl. BGH GRUR 1973, 371, 372 = WRP 1973, 98 - Gesamtverband) und werden auch weder von der Revision noch von der Revisionserwiderung infrage gestellt.

21

2.

Mit den Klageanträgen Nr. 1-3 wendet sich der Kläger gegen Äußerungen der Beklagten, durch die der Eindruck ihrer rechtlichen Identität mit der vor 1945 entstandenen "Deutschen Heilpraktikerschaft" und einer entsprechend langen Tradition und Kontinuität erweckt wird. Er hält diesen Eindruck deshalb für irreführend, weil die in Anspruch genommene Identität nicht bestehe und die Beklagte, die ihre Existenz nur - und zu Unrecht - auf diese Identität gründe, als juristische Person überhaupt nicht bestehe.

22

Dem ist das Berufungsgericht nicht gefolgt. Es hat vielmehr die rechtliche Existenz der Beklagten sowie ihre vereinsrechtliche Identität mit dem 1933 entstandenen "Heilpraktikerbund Deutschland e.V.", später "Deutsche Heilpraktikerschaft e.V.", bejaht. Dies läßt keinen Rechtsfehler erkennen.

23

Die Annahme des Berufungsgerichts, der genannte Verein habe mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts München (unter dem Aktenzeichen VR 3497) am 17. Juni 1933 die Rechtsfähigkeit unabhängig von den vom Kläger vorgetragenen Gründungsmängeln erlangt, steht im Einklang mit der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. RGZ 81, 206, 208; RGRK-Steffens, § 55 Rdnr. 2; MünchKomm-Reuter, § 55 Rdnr. 1; Palandt-Heinrichs § 21 Rdnr. 3). Danach können Mängel des Gründungsaktes im Hinblick auf die an die Eintragung geknüpften schutzwürdigen Erwartungen der Öffentlichkeit (MünchKomm-Reuter a.a.O.) nur zur Löschung mit ex-nunc-Wirkung führen; bis zur Löschung sind sie für das Prozeßgericht unbeachtlich. Ob der in der Literatur teilweise (Soergel-Schultze v. Lasaulx, 11. Aufl., §§ 21/22 Rdnr. 39) vertretenen Ansicht, bei besonders schweren Mängeln - etwa bei völligem Fehlen eines einzutragenden Vereins o.ä. - könne in Anlehnung an die Lehre vom nichtigen Staatsakt ausnahmsweise auch eine Nichtigkeit der Eintragung ex tunc angenommen werden, bedarf keiner Entscheidung, da die hier infrage stehenden Mängel die Nichtigkeit auch nach dieser Meinung nicht rechtfertigen könnten.

24

Die gleichen Überlegungen gelten entsprechend für die vom Kläger behaupteten nachträglichen Änderungen der Eintragungsvoraussetzungen, insbesondere für die im Jahre 1939 von Staats wegen bewirkte Funktionsausweitung der "Deutschen Heilpraktikerschaft e.V.". Auch durch diese wurde - wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß angenommen hat - die durch die Eintragung konstitutiv bewirkte Existenz des damaligen Vereins als solchen nicht berührt, da auch eine Erstreckung der Tätigkeiten auf öffentlich-rechtliche Aufgaben - selbst wenn diese überwogen - allenfalls einen Löschungs-, nicht aber einen Nichtigkeitsgrund darstellen konnte.

25

Schließlich hat das Berufungsgericht auch rechtsfehlerfrei den Fortbestand des Vereins nach Kriegsende und eine vereinsrechtlich wirksame Funktionsnachfolge der Beklagten (durch Reaktivierung des nur vorübergehend als Folge des Kriegsendes inaktiv gewesenen Vereins) festgestellt. Daß es dabei der vom Kläger vorgelegten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 9.5.1957 - BVerwG I C 31.54 - insoweit keine Bedeutung beigemessen hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden, da mit diesem Urteil - was sich aus dem Begründungszusammenhang deutlich ergibt und auch vom Berufungsgericht so gesehen worden ist - der Untergang der "Deutschen Heilpraktikerschaft" nur in ihrer Eigenschaft als Trägerin öffentlich-rechtlicher Funktionen, nicht aber auch das Erlöschen der (privatrechtlichen) Rechtspersönlichkeit des Vereins ausgesprochen worden ist; mit letzterer hatte das Bundesverwaltungsgericht sich in der Entscheidung nicht zu befassen.

26

3.

Ist demnach die Beklagte mit der früheren Deutschen Heilpraktikerschaft im Rechtssinne identisch, so konnte das Berufungsgericht auch ohne Rechtsverstoß feststellen, daß die in den Klageanträgen Nr. 1-3 angegriffenen Äußerungen der Beklagten, mit denen diese Identität in Anspruch genommen wird, zutreffend und somit für den Verkehr nicht irreführend sind. Es hat einen Anspruch aus § 3 UWG daher insoweit zu Recht verneint.

27

4.

Auch die Erwägungen, mit denen das Berufungsgericht einen Verstoß gegen § 1 UWG - insbesondere durch die im Klageantrag Nr. 3 angegriffene Selbstdarstellung der Beklagten - verneint hat, halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. Das Berufungsgericht konnte ohne Rechtsfehler feststellen, daß die angegriffene Darstellung der geschichtlichen Entwicklung zutreffend ist, da - wie bereits ausgeführt - die Beklagte mit der vor 1945 entstandenen Deutschen Heilpraktikerschaft identisch ist und somit die dieser - unstreitig - 1939 übertragenen hoheitlichen Befugnisse tatsächlich - wie in der Werbung behauptet - der Beklagten zukamen. In Anbetracht der hier infrage stehenden konkreten Form der Darstellung begegnet es auch keinen durchgreifenden Bedenken, daß das Berufungsgericht die Herausstellung einer durch das nationalsozialistische Regime erlangten Sonderstellung in der Werbung noch als Geschmacksfrage und noch nicht als Sittenverstoß beurteilt hat.

28

III.

Dagegen hat die Revision weitgehend Erfolg, soweit sie den Klageantrag Nr. 6 weiterverfolgt, da dessen Beurteilung durch das Berufungsgericht nicht frei von Rechtsfehlern ist.

29

Das Berufungsgericht ist zunächst unausgesprochen, aber ersichtlich davon ausgegangen, daß die hier infrage stehende Werbung den Verkehr in relevanter Weise täuschen würde, wenn sie den Eindruck der Fortdauer hoheitlicher Befugnisse vermittelte. Dies läßt keinen Rechtsverstoß erkennen; der Verkehr wird in der Regel geneigt sein, den Träger solcher Befugnisse als besonders seriös und vertrauenswürdig anzusehen (BGH GRUR 1980, 794, 797 = WRP 1980, 406 - Bundeszentrale für Fälschungsbekämpfung) und ihm damit einen Vorsprung in der Einschätzung gegenüber seinen rein privatrechtlich erscheinenden Konkurrenten zuzubilligen.

30

Bei seiner somit zu Recht vorgenommenen Prüfung, ob die Selbstdarstellung der Beklagten in ihren Kongressbroschüren den irreführenden Eindruck der Fortdauer hoheitlicher Befugnisse erweckt, hat das Berufungsgericht jedoch einen rechtsfehlerhaften Ausgangspunkt gewählt und es darüber hinaus versäumt, Inhalt und Wirkung dieser Darstellung in der gebotenen Weise, nämlich sowohl umfassend als auch ins einzelne gehend, zu würdigen.

31

Bedenklich und nicht frei von Rechtsirrtum erscheint die Annahme, für die Verkehrsanschauung sei (nur) die Gesamtwirkung dieser Selbstdarstellungen maßgeblich. Das Berufungsgericht hat dabei nicht berücksichtigt, daß der flüchtige Betrachter, auf den es - wie auch das Berufungsgericht selbst insoweit rechtsfehlerfrei angenommen hat - entscheidend ankommt, nicht immer die gesamte Darstellung der Werbebroschüre lesen und einschließlich ihres vereinsrechtlichen Hintergrundes bedenken wird und daß es daher nicht allein auf die Gesamtwirkung, sondern auch auf die Wirkung einzelner, vom flüchtigen Betrachter mehr oder minder zufällig herausgegriffener Wendungen ankommen kann.

32

Schon wegen dieses rechtsirrigen Ausgangspunkts stoßen die Feststellungen des Berufungsgerichts über eine mangelnde Irreführungseignung der Broschüren auf Zweifel; wesentlicher - und letztlich entscheidend - ist jedoch, daß das Berufungsgericht den Inhalt und die Wirkung der angegriffenen Werbeaussagen insgesamt nicht erschöpfend und teilweise erfahrungswidrig festgestellt hat.

33

a)

Letzteres gilt insbesondere hinsichtlich der Annahme, die im Klageantrag 6, 1. Alternative, wiedergegebene klare Aussage über die Übertragung hoheitlicher Befugnisse auf die "Deutsche Heilpraktikerschaft" werde - auch vom flüchtigen Leser - allein auf die frühere "Deutsche Heilpraktikerschaft e.V." bezogen, weil ihr der Satz nachfolge: "Durch den allgemeinen Zusammenbruch nach Kriegsende und die Aufteilung in Besatzungszonen war auch die Deutsche Heilpraktikerschaft betroffen"; und weil bei der später nachfolgenden Erwähnung des "Bundesverband Deutscher Heilpraktikerschaft" der Zusatz "e.V." erwähnt worden sei. Das Berufungsgericht hat hier nicht beachtet, daß das Wort "betroffen" im maßgeblichen Zusammenhang nichtssagend und keineswegs geeignet ist, den Wegfall der im Satz davor hervorgehobenen hoheitlichen Befugnisse wirklich klarzustellen; für eine solche Klarstellung wäre vielmehr eine eindeutigere Formulierung naheliegend und geboten gewesen. Der Zusatz "e.V." kann wegen seiner im Verkehr weithin jedenfalls nicht genau bekannten rechtlichen Bedeutung auch nicht als geeignet angesehen werden, dem flüchtigen Leser den Eindruck zu vermitteln, daß nunmehr alle in der Broschüre vorher erwähnten hoheitlichen Befugnisse entfallen seien.

34

Das Berufungsgericht hat weiter nicht in seine Würdigung einbezogen, daß der durch das farblose Wort "betroffen" nicht ausgeräumte Eindruck einer völligen (auch funktionalen) Identität bzw. Kontinuität der beiden "Deutschen Heilpraktikerschaften" durch den nachfolgenden Satz der Broschüre zusätzlich verfestigt worden ist, da es darin (u.a.) heißt:

35

"Bald fanden sich Jedoch die" (nicht etwa, wie es zutreffender hätte heißen müssen, "einige" oder "ein Teil der") "Kollegen wieder zusammen und formierten ..." sowie weiter: "... Landesverbände, die in ihrer Gesamtheit die rechtmäßige Nachfolge der "Deutschen Heilpraktikerschaft" antraten".

36

Dies, und dabei namentlich der ohne jede Einschränkung verwendete Begriff der "rechtmäßigen Nachfolge" kann dem Laien jedenfalls in Verbindung mit den vorangegangenen Wendungen ebenfalls den Eindruck vermitteln, hier handele es sich um eine völlige, die vorher genannten öffentlichen Funktionen einschließende Nachfolge.

37

b)

Auch die Würdigung des Aussagegehalts des in der zweiten Antragsvariante wiedergegebenen Broschürentextes und sein Verständnis im flüchtigen Verkehr durch das Berufungsgericht ist erfahrungswidrig. Auch hier hätte nicht übersehen werden dürfen, daß durch die Abfolge der Werbeaussagen dem Leser ein "offizieller" Charakter der Berufsordnung suggeriert, zumindest aber sehr nahegelegt wird: Es wird ihre grundlegende Bedeutung für den ganzen Berufsstand betont, ihre Herausgabe durch die "Deutsche Heilpraktikerschaft" und ihr Charakter als Bestandteil des Heilpratikergesetzes erwähnt und mit der Wendung von der "Überarbeitung dieser gesetzlich angeordneten Berufsordnung" durch die Landesverbände, die später die Beklagte konstituierten, schließlich sogar der Eindruck erweckt, letztere sei zu quasigesetzgeberischen Tätigkeiten berechtigt, weil sie die "gesetzlich" angeordnete Berufsordnung überarbeiten durfte.

38

Daß solche Wendungen - ebenso wie die bei der ersten Klagealternative erwähnten - geeignet sind, im Verkehr unrichtige Vorstellungen über die Fortdauer hoheitlicher Befugnisse der Beklagten zu erwecken, liegt nach der allgemeinen Lebenserfahrung so nahe, daß der Senat es von sich aus feststellen und insoweit im Sinne des von der Revision weiterverfolgten Klageantrags entscheiden kann. Dabei kann das Verbot der Verwendung des einem Hoheitsadler immerhin angenäherten Verbandszeichens (3. Antragsvariante) kumulativ einbezogen werden, da dieses Zeichen geeignet erscheint, in Verbindung mit den irreführenden Aussagen deren Täuschungswirkung, wenn auch möglicherweise nur geringfügig, zu verstärken.

39

c)

Dagegen begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, daß das Berufungsgericht dem Verbandszeichen allein, d.h. ohne die in den beiden ersten Antragsalternativen angegriffenen zusätzlichen Werbebehauptungen, keine irreführende Bedeutung beigemessen hat. Es hat dazu rechtsfehlerfrei auf die verfremdende Stilisierung und insbesondere auf die weite Verbreitung stilisierter Adler auch bei privaten Wirtschaftsunternehmen hingewiesen und durfte daraus folgern, daß der Verkehr dem Zeichen allein nicht den Hinweis auf öffentlich-rechtliche Funktionen des Verwenders entnehmen wird. Für entsprechende Fortwirkungen aus der Verwendung des Zeichens bis 1945 sind keine Anhaltspunkte ersichtlich.

40

Dem Klageantrag 6 ist daher mit Ausnahme der darin auch (durch die Verbindung mit der Konjunktion "oder") begehrten Verurteilung allein nach der 3. Alternative stattzugeben; hinsichtlich der Abweisung der 3. Alternative als selbständigen Antrags haben die Entscheidungen der Vorinstanzen Bestand; insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

41

IV.

Die Widerklage der Beklagten hat das Berufungsgericht als nach § 3 UWG begründet angesehen. Es hat im Hinblick auf die geschäftsmäßige Ausbildung von Heilpraktikern durch den Kläger die Führung seines Namens als auch geschäftsmäßig - zu Zwecken des Wettbewerbs - beurteilt und eine Irreführung der angesprochenen Verkehrskreise - darunter insbesondere der noch berufsfremden Interessenten an einer Heilpraktikerausbildung - angenommen weil diese dem Namensbestandteil "Bundesverband" den Eindruck einer nicht vorhandenen Größe und Bedeutung entnähmen. Dem Kläger gehöre weder ein anderer Verein an noch genüge seine Mitgliederstärke - ausgehend von seinen eigenen Angaben ca. 7,5 % der praktizierenden Heilpraktiker - den geweckten Vorstellungen. Die bei der Gründung 1968 gegebene Zielsetzung eines Fachverbands sei wegen Verfehlung dieses Ziels bedeutungslos geworden; mit einem erheblichen Anwachsen der Mitgliederzahl könne nach über 10-jährigem Bestand nicht mehr gerechnet werden.

42

V.

Diese Beurteilung läßt keinen Rechtsverstoß erkennen.

43

1.

Hinsichtlich der für die Zulässigkeit der Widerklage erforderlichen aktiven Parteifähigkeit der Beklagten kann auf die Ausführungen zu ihrer rechtlichen Existenz als eingetragener Verein (vorstehend II, 2) verwiesen werden.

44

2.

Rechtsirrtumsfrei erscheint weiter auch die Annahme des Berufungsgerichts, der Verkehr werde durch die vom Kläger geführte Bezeichnung "Bundesverband Deutscher Heilpraktiker e.V." über wesentliche Verhältnisse i.S. des § 3 UWG irregeführt.

45

a)

Hinsichtlich der grundsätzlichen Eignung eines (auch) im geschäftlichen Verkehr verwendeten, unrichtige Vorstellungen erweckenden Namensbestandteils eines Vereins zur Irreführung des Verkehrs sowie hinsichtlich der Annahme einer solchen Verwendung des Namens des Klägers im geschäftlichen Verkehr entspricht die Beurteilung des Berufungsgerichts den Grundsätzen der bisherigen höchstrichterlichen Rechtsprechung (vgl. BGH GRUR 1973, 371, 372 - WRP 1973, 93 - Gesamtverband); sie wird insoweit auch von der Revision nicht angegriffen.

46

b)

Ebenfalls von der Revision ungerügt und aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist die Feststellung des Berufungsgerichts, der Bestandteil "Bundesverband" im Namen des Klägers sei irreführend, da er im angesprochenen Verkehr die Vorstellung einer tatsächlich nicht vorhandenen Größe und Bedeutung erwecke. Das Berufungsgericht ist dabei von der Annahme ausgegangen, die Bezeichnung "Verband" erwecke den Eindruck eines organisatorischen Zusammenschlusses von nicht unerheblicher Größe, wobei die Größe auf einer größeren Zahl von Mitgliedern oder auf dem Zusammenschluß mehrerer Vereine beruhen könne. Dies wird auch in der Rechtsprechung (BayObLG DB 1974, 1857) und in der Literatur (Baumbach-Hefermehl, 14. Aufl., § 3 UWG Rdnr. 356) teilweise vertreten und kann jedenfalls dann nicht als erfahrungswidrig angesehen werden, wenn es auf die im vorliegenden Fall allein infrage stehende Verbindung des Begriffs mit dem Zusatz "Bundes" bezogen wird: Mindestens in einem "Bundesverband" wird der angesprochene Verkehr, den das Berufungsgericht hier ohne Rechtsverstoß auch in berufsfremden, mit den bestehenden Verhältnissen in den Berufsvertretungen nicht vertrauten Interessenten an der vom Kläger betriebenen Heilpraktikerausbildung gesehen hat, eine Organisation vermuten, die nicht nur bundesweit tätig ist, sondern der auch innerhalb der Berufsgruppe der Heilpraktiker, auf die sie sich bezieht, eine gewisse Bedeutung zukommt. Ob der Verkehr der Bezeichnung - ähnlich wie dem Begriff "Gesamtverband" (vgl. dazu BGH GRUR 1973, 371, 373 = WRP 1973, 93 - Gesamtverband) eine "herausragende" Bedeutung des Namensträgers entnimmt, kann dahinstehen; denn zumindest wird er nicht erwarten, daß der Träger einer solchen Bezeichnung ein Verein ist, dem nach der rechtsfehlerfrei, nämlich entsprechend den eigenen Angaben des Klägers, getroffenen Feststellung des Berufungsgerichts nur etwa 7,5 % der praktizierenden Heilpraktiker angehören.

47

3.

Als unbegründet erweist sich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht hätte die Widerklage deshalb als treuwidrig beurteilen müssen, weil die Beklagte selbst den Kläger mitgegründet habe. Aus der Mitwirkung bei der Namensgebung des Klägers - eine solche unterstellt - ist der Beklagten schon deshalb kein Vorwurf zu machen, weil die Bezeichnung "Bundesverband" ursprünglich, nämlich bei der damals nach den unangegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts gegebenen Zielsetzung des Klägers und insbesondere bei einer vorgesehenen Mitgliedschaft der mitgliederstarken Beklagten in dem angezielten Dachverband, noch nicht als irreführend zu beanstanden war. Einem unabhängig davon aus der früheren Beziehung der Parteien im Gründungsstadium - möglicherweise - resultierenden Treu- und Glaubensverstoß (venire contra factum proprium), den die Revision zu sehen meint, käme gegenüber einem aus § 3 UWG erwachsenden Unterlassungsanspruch keine durchgreifende Bedeutung zu, da diese Vorschrift dem Schutz der Allgemeinheit vor Irreführungen dient und im Hinblick auf diesen Zweck Einwendungen aus den persönlichen Beziehungen der Parteien in der Regel zurücktreten müssen. Dies hat der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit dem ebenfalls aus Treu und Glauben abzuleitenden Verwirkungseinwand wiederholt entschieden (vgl. BGH GRUR 1960, 563, 566 = WRP 1960, 238 - Alterswerbung Sekt; GRUR 1973, 532, 533 - Millionen trinken; 1975, 658, 660 - Sonnenhof; 1980, 797, 799 - WRP 1980, 541 - Topfit Boonekamp). Für den hier gegebenen rechtsähnlichen Fall würde nichts anderes zu gelten haben, falls eine Treuwidrigkeit im Verhalten der Beklagten gegenüber dem Kläger anzunehmen wäre.

48

4.

Hinsichtlich der Verurteilung des Klägers auf die Widerklage bleibt das Berufungsurteil somit bestehen; auch insoweit ist die Revision zurückzuweisen.

49

VI.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf den §§ 92 Abs. 1 und 97 Abs. 1 ZPO; die Entscheidung über die Kosten der Vorinstanzen bleibt dem Schlußurteil des Berufungsgerichts vorbehalten.

v. Gamm
Merkel
Erdmann
Teplitzky
Mees