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Bundesgerichtshof
Urt. v. 08.12.1976, Az.: VIII ZR 248/75

Mitteilung der Kenntnis von einer Forderungsabtretung gegenüber dem Schuldner; Kenntnis eines Angestellten des Schuldners ; Verstoß gegen Treu und Glauben ; Überprüfung der Identität von Rechnungssteller und Zahlungsempfänger bei Überprüfung der Rechnungen vor der Abgabe an das automatische Zahlungssystem

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1976
Aktenzeichen
VIII ZR 248/75
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1976, 12976
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG München - 25.03.1975
LG München I

Fundstellen

  • DB 1977, 393-394 (Volltext mit amtl. LS)
  • JZ 1977, 266
  • MDR 1977, 391-392 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1977, 581-582 (Volltext mit amtl. LS)

Prozessführer

Firma Ba. Lagerversorgungs GmbH & Co. KG in M., O.straße ...,
vertreten durch ihre Komplementärin, die Firma BVL Beteiligungen- und Liegenschaften-Verwaltungs-GmbH in M., O.straße ...,
diese vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer Kurt S.

Prozessgegner

Firma Artur He., Inhaber Artur He. in Ro., Sch.straße ...

Amtlicher Leitsatz

Zur Frage der Anwendbarkeit des § 407 BGB bei Zahlung durch Scheck im EDV-Zahlungssystem.

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat
auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Dezember 1976
durch
die Richter Dr. Hiddemann, Claßen, Hoffmann, Merz und Treier
für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 25. März 1975 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Tatbestand

1

Der Klägerin waren die Kundenforderungen der Firma We. Mineralölgroßhandel vorausabgetreten worden. Für vier Lieferungen von Treibstoff stellte die Firma We. der Beklagten insgesamt 29.356,25 DM in Rechnung. Auf den der Beklagten übersandten Rechnungen hatte die Firma We. unter dem Rechnungsbetrag folgenden Vermerk in roter Farbe aufgedruckt:

"Achtung! Verlängerter Eigentumsvorbehalt! Forderung abgetreten an Artur He., ... Ro.. - Zahlung nur auf Konto ... Volksbank St.. - Bei Zahlung an andere Personen oder auf andere Konten Gefahr der Doppelzahlung."

2

Die Beklagte zahlte die 29.356,25 DM nicht an die Klägerin, sondern an die Firma We., die den Betrag für sich verwandte.

3

Die Klägerin begehrte daher die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 29.356,25 DM nebst Zinsen. Die Beklagte beantragte Klagabweisung, weil sie von der Abtretung keine Kenntnis erhalten habe und die Klägerin somit die Zahlung an die Firma We. gemäß § 407 BGB gegen sich gelten lassen müsse. Das Landgericht gab der Klage statt. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Beklagten zurück.

4

Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe

5

Die Revision hat keinen Erfolg.

6

I.

Das Landgericht hat nach Einholung einer Auskunft der Industrie- und Handelskammer M. angenommen, daß ein Vermerk auf den Rechnungen genüge, um dem Schuldner die Kenntnis von der Forderungsabtretung mitzuteilen, weil kein Handelsbrauch bestehe, die Abtretung von Forderungen gesondert anzuzeigen. Ob man die Auskunft der Industrie- und Handelskammer M. nicht auch hätte anders würdigen können, mag dahinstehen. Die Beurteilung des Landgerichts ist jedenfalls möglich. Das Berufungsgericht hat sie sich zu eigen gemacht. Dagegen wendet die Revision sich ohne Erfolg, weil Bestehen oder Inhalt eines Handelsbrauchs Tatfrage und daher in der Revisionsinstanz nicht nachprüfbar ist (BGH Urteil vom 1. Dezember 1965 - VIII ZR 271/63 = LM HGB § 346 (B) Nr. 4 = NJW 1966, 502 = WM 1966, 219 m.w.Nachw.). Besteht aber kein Handelsbrauch, Forderungsabtretungen durch gesonderte Anzeigen mitzuteilen, so ist unerheblich, ob, wie die Revision meint, im Wirtschaftsleben nicht ohne weiteres mit Abtretungsanzeigen in Form von Fakturenaufdrucken gerechnet werde. Das könnte allenfalls dann von Bedeutung sein, wenn der Vermerk leicht zu übersehen wäre. Das ist hier nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht der Fall. Der unmittelbar unter dem Rechnungsbetrag befindliche und rot gedruckte Vermerk ist auffällig und ohne weiteres wahrzunehmen.

7

II.

Das Berufungsgericht ist der Ansicht, die Beklagte habe gem. § 407 BGB nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Firma We. geleistet, weil sie sich die Kenntnis einer Angestellten, der Zeugin R., von dem auf den Rechnungen befindlichen Vermerk und damit von der Forderungsabtretung "aufgrund einer faktischen Delegation" zurechnen lassen müsse.

8

1.

Das Berufungsgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß nach allgemeiner Meinung die Kenntnis eines Angestellten des Schuldners im Rahmen des § 407 BGB nur dann erheblich ist, wenn dieser befugt war, den Schuldner gerade bei der Erfüllung der abgetretenen Forderung zu vertreten (Reimer Schmidt bei Soergel/Siebert, BGB 10. Aufl. § 407 Rdn. 4; Weber in BGB-RGRK, 12. Aufl. § 407 Rdn. 26). Denn die Kenntnis einer anderen Person von der Forderungsabtretung kann dem Schuldner lediglich dann zugerechnet werden, wenn der andere bevollmächtigt war, Leistungen für den Schuldner zu bewirken; nur einem derartigen Bevollmächtigten kann nämlich die Entscheidung darüber zustehen, an welchen Gläubiger zu leisten ist (BGH Urteil vom 4. Juli 1960 - VII ZR 107/59 = NJW 1960, 1805 = WM 1960, 1032).

9

2.

Was das Berufungsgericht indessen unter "einer faktischen Delegation" verstanden hat, ist zweifelhaft. Sollte es damit eine Vollmachtserteilung durch schlüssiges Verhalten gemeint haben, so bestehen dagegen schwerwiegende Bedenken. Doch kommt es im Ergebnis nicht darauf an.

10

III.

Dem Berufungsgericht ist nämlich in seiner Hilfserwägung beizupflichten, daß die Beklagte nach Treu und Glauben sich nicht auf mangelnde Kenntnis von der Forderungsabtretung berufen kann.

11

1.

§ 407 BGB dient dem unerläßlichen Schutz des Schuldners gegen die sich aus der Sondernachfolge ergebenden Gefahren. Er beruht auf dem Gesichtspunkt, daß ein Schuldner, der sich in wirklicher Unkenntnis von der Forderungsabtretung mit dem bisherigen Gläubiger eingelassen hat, geschützt werden muß. Dieser Schutz wird ihm einzig und allein durch den Umstand entzogen, daß er wirkliche Kenntnis von der Abtretung hatte (Motive zu dem Entwurf eines Bürgerlichen Gesetzbuches, Bd. II S. 132). Kennenmüssen ist der Kenntnis nicht gleichgestellt. Es genügt daher nicht, daß dem Schuldner eine Mitteilung der Abtretung zugegangen war. Nicht gutgläubig im Sinne des § 407 BGB ist grundsätzlich nur der Schuldner, der von der Abtretung Kenntnis hatte (Reimer Schmidt, a.a.O. § 407 Rdn. 3; Weber in BGB-RGRK, a.a.O. § 407 Rdn. 22; Staudinger, BGB 10. Aufl. § 407 Anm. II).

12

2.

Wie das Berufungsgericht indessen im Anschluß an RGZ 135, 247, 251 zutreffend ausgeführt hat, kann die strenge Durchführung des Erfordernisses der Kenntnis von einer Abtretung im Rahmen des § 407 BGB zu unannehmbaren Ergebnissen führen. Daraus folgt, daß der sich auf den Erfüllungseinwand berufende Schuldner unter besonderen Umständen gegen Treu und Glauben verstoßen kann und deshalb nicht damit zu hören ist, er habe eine ihm zugegangene Mitteilung einer Forderungsabtretung nicht gekannt. Auch der Bundesgerichtshof hat es für gerechtfertigt gehalten, einen Schuldner, der einen gesetzlichen Forderungsübergang nicht gekannt hatte, dann so zu behandeln, als habe er diese Kenntnis gehabt, wenn ihm Tatsachen bekannt waren, die nach allgemeiner Kenntnis einen gesetzlichen Forderungsübergang begründen (BGH Urteil vom 27. Februar 1962 - VI ZR 260/60 - VersR 1962, 515). Der Grundsatz, daß nur die positive Kenntnis des Schuldners oder eines zur Zahlung Berechtigten eine Zahlung an den ursprünglichen Gläubiger mit schuldbefreiender Wirkung ausschließt, kann daher in besonders gelagerten Fällen nicht gelten.

13

a)

Daß die Rechnungen mit dem aufgedruckten Vermerk über die Forderungsabtretung der Beklagten zugegangen waren, hat das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei festgestellt. Insoweit erhebt auch die Revision keine Rüge.

14

b)

Dem § 407 BGB liegt der Regelfall zugrunde, daß der Schuldner oder ein zur Zahlungsanweisung Berechtigter von einer zugegangenen Abtretungsanzeige Kenntnis nehmen kann. Wie das Berufungsgericht nicht verkannt hat, muß indessen heutzutage in einem Großbetrieb, der monatlich mehrere tausend Rechnungen zu zahlen hat, die Rechnungszahlung nach Möglichkeit automatisch abgewickelt werden, wenn das Unternehmen wirtschaftlich arbeiten will. Das kann, wie hier, zur Folge haben, daß der Schuldner oder ein für diesen Zahlungsberechtigter keine Kenntnis von einer auf einer Rechnung vermerkten Abtretungsanzeige erhält.

15

Das ist jedoch nicht eine unausweichliche Folge des automatischen Zahlungssystems. Nach der Feststellung des Berufungsgerichts erfolgte im Betrieb der Beklagten vor Ingangsetzen des automatischen Ablaufs eine Prüfung der Rechnungen auf Übereinstimmung von Rechnungsbetrag und Lieferung sowie der Lieferfirma. Bei einer Abweichung in diesen Punkten wurde die Rechnung nicht in das automatische Zahlungssystem gegeben, sondern der Zentrale - also Personen, die zur Bewirkung von Zahlungen berechtigt waren - vorgelegt. Es bedeutet daher entgegen der Auffassung der Revision keine Überspannung der Sorgfaltspflichten im Rahmen des § 407 BGB, wenn das Berufungsgericht verlangt, daß sich die Überprüfung der Rechnungen vor der Abgabe an das automatische Zahlungssystem auch darauf zu erstrecken hat, ob Rechnungssteller und Zahlungsempfänger identisch sind, und daß verneinendenfalls die Rechnungen nicht in das automatische Zahlungssystem gegeben werden dürfen, sondern der Zentrale vorgelegt werden müssen. Das gilt jedenfalls dann, wenn, wie hier, die auf der Rechnung aufgedruckte Anzeige der Forderungsabtretung auffällig und ohne weiteres auch nicht besonders geschulten Angestellten verständlich ist.

16

Andernfalls ginge die Automatisierung des Zahlungssystems zu Lasten Dritter. Um nachteilige Folgen zu vermeiden, wäre der Abtretungsempfänger oder der Abtretende gezwungen, die Forderungsabtretung dem Schuldner gesondert anzuzeigen, obwohl ein entsprechender Handelsbrauch derzeit nicht festgestellt werden kann. Geschähe das nicht, so könnte der Schuldner sich gem. § 407 BGB auf seine mangelnde Kenntnis von der Abtretung berufen, ob wohl das EDV-Zahlungssystem der Erleichterung seines Zahlungsverkehrs dient, und obwohl er durch eine entsprechende Organisation die Voraussetzung dafür schaffen kann, daß er bzw. für ihn zur Zahlung Berechtigte von der in einer Rechnung enthaltenen Abtretungsanzeige Kenntnis erhalten können. Daher darf die Beklagte sich nach Treu und Glauben nicht auf ihre mangelnde Kenntnis von der Abtretung berufen, wenn infolge ihrer Organisation für sie zur Zahlung Berechtigte nicht die Möglichkeit hatten, eine auf einer Rechnung vermerkte Abtretungsanzeige zur Kenntnis zu nehmen.

17

IV.

Entgegen der Meinung der Revision ist für die Annahme eines Mitverschuldens der Klägerin gem. § 254 BGB schon deshalb kein Raum, weil die Klägerin nicht Schadensersatz, sondern Bezahlung der ihr von der Firma We. abgetretenen Forderungen und damit Erfüllung verlangt.

18

V.

Da die Beklagte sich somit so behandeln lassen muß, als habe sie die Abtretung gekannt, hat sie nicht mit schuldbefreiender Wirkung an die Firma We. geleistet. Die Revision war daher mit der Kostenfolge des § 97 ZPO zurückzuweisen.

Dr. Hiddemann
Claßen
Hoffmann
Merz
Treier