Bundesgerichtshof
Urt. v. 23.02.1981, Az.: II ZR 124/80
Kredit; Erwerb eines Vermögensgegenstandes; Darlehen; Aufwendungsersatz; Auftrag; Geschäftsbesorgung
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 23.02.1981
- Aktenzeichen
- II ZR 124/80
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1981, 12412
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DNotZ 1982, 48-50
- FamRZ 1981, 530
- JZ 1981, 480 (Volltext mit amtl. LS)
- LSK-FamR/Fischer, Vor §§ 1353 ff. BGB LS 63
- MDR 1981, 733 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1981, 1502-1503 (Volltext mit amtl. LS)
Redaktioneller Leitsatz
1.Hat der Partner einer Lebensgemeinschaft einen Kredit aufgenommen, um davon einen Vermögensgegenstand (Pkw) zum alleinigen Gebrauch des anderen Partners zu beschaffen, so kann er keinen Ausgleich für die Kreditraten verlangen, die er während des Zusammenlebens geleistet hat. Dabei handelt es sich nämlich um Leistungen auf eine im gemeinsamen Interesse eingegangene Schuld.
2. Dies gilt nicht für die Raten, die der Darlehensnehmer noch nach der Trennung der Beziehung bezahlt hat. Insoweit kann er vom Partner Aufwendungsersatz verlangen, wenn der Pkw bei diesem verbleibt, weil sich die Partnerschaft nach deren Beendigung nicht mehr zu Lasten des Darlehensnehmers auswirken kann.
3. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz richtet sich nach § 670 BGB, weil es sich dabei um einen Auftrag (§ 662 BGB) oder zumindest um eine Geschäftsbesorgung (§ 677 BGB) handelt.