Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 11.03.1988, Az.: BVerwG 4 C 75.84
Kreuzung; Neue Straßenüberführung; Eisenbahnkreuzung; Wesentliche Änderung
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 11.03.1988
- Aktenzeichen
- BVerwG 4 C 75.84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1988, 12462
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Schleswig - 07.03.1983 - AZ: 3 A 259/82
- OVG Niedersachsen - 13.09.1984 - AZ: 12 OVG A 59/83
Rechtsgrundlagen
- § 19 KreuzG
- § 14 EKrG
- § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG
Fundstellen
- DVBl 1988, 855 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1988, 63
- UPR 1988, 267-268
- VkBl 1988, 643
Amtlicher Leitsatz
Auch der Neubau einer Straßenüberführung kann eine wesentliche Änderung der Kreuzung i. S. von § 19 I 3 KreuzG sein.
In der Verwaltungsstreitsache hat
der 4. Senat des Bundesverwaltungsgerichts
auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1988
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Schlichter und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Kühling, B. Sommer, W.-E. Sommer und Dr. Lemmel
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für die Länder Niedersachsen und Schleswig-Holstein vom 13. September 1984 wird zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Die Parteien streiten um die Erhaltungslast einer Straßenbrücke über die Eisenbahnstrecke Hamburg-Altona - Kiel. Die Strecke wurde in den vierziger Jahren des 19. Jahrhunderts gebaut. Damals wurden in der Gemarkung K. F. zwei Feldwege durch Bahnübergänge ersetzt. Im Jahre 1909 wurde zwischen den beiden Übergängen eine Wegeüberführung geschaffen. Die Übergänge wurden aufgehoben, die Wege an die neue Brücke angebunden, 1978 war die Brücke baufällig geworden. Sie wurde durch eine neue etwas höhere und erheblich tragfähigere, aber ebenso breite Überführung ersetzt. Bereits im Planfeststellungsverfahren wurde über die Erhaltungslast gesprochen. Der Vertreter der Bundesbahn schloß sich dabei der Ansicht der Gemeinde an, daß über die Brücke nur privater Verkehr der Landwirte stattfinde. Solange kein öffentlicher Verkehr über die Feldwegeüberführung fließe, bleibe die Erhaltungslast bei der Deutschen Bundesbahn. Das ändere sich aber, wenn die Art des Verkehrs sich ändere.
Die klagende Bundesbahn begehrt die Feststellung, daß die beklagte Gemeinde F. die Erhaltungslast der Brücke zu tragen hat. Das Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen, weil der über die Brücke führende Weg nicht öffentlich sei. Das Berufungsgericht hat dem Klagebegehren stattgegeben. Das angefochtene Urteil wird im wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:
Das Eisenbahnkreuzungsgesetz sei anzuwenden, weil der über die Brücke führende Weg öffentlich sei. Das folge aus § 57 des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein - StrWG Schl-H - in Verbindung mit der vorher geltenden Wegeordnung für die Herzogtümer Schleswig und Holstein. Gemäß § 57 StrWG Schl-H bleibe der nach altem Recht begründete öffentlich-rechtliche Charakter einer Straße erhalten. Die herzogliche Wegeordnung begründe eine Vermutung für den öffentlichen Charakter eines Weges. Diese Vermutung sei hier nicht widerlegt worden.
Der Bau der Straßenbrücke im Jahre 1978 sei als wesentliche Änderung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 des Eisenbahnkreuzungsgesetzes - EKrG - anzusehen. Anders als in dem vom Bundesverwaltungsgericht mit seinem Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - (Buchholz 407.2 Nr. 5) entschiedenen Fall gehe es vorliegend nicht um die Änderung einer Straßenbrücke im eigentlichen Sinne, sondern um das Ersetzen einer alten durch eine neue. Auch darin liege eine Änderung der Kreuzung im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG, die aber von der (bloßen) "Erneuerung" des Kreuzungsbauwerks abgegrenzt werden müsse. Denn diese falle unter die Erhaltungslast (§ 14 Abs. 1 Satz 2 EKrG) und daher nicht unter den Begriff "Änderung" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG. Durch den Neubau 1978 sei die 1909 erbaute Straßenbrücke nicht in diesem, die Anwendbarkeit von § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG ausschließenden Sinne "erneuert" worden. Denn die neue Straßenbrücke unterscheide sich erheblich von der alten, insbesondere durch ihre größere lichte Höhe und Tragfähigkeit. Die dafür angefallenen Mehrkosten betrügen nach den Angaben der Klägerin etwa 26 % der Gesamtkosten. Diese erheblichen Mehrkosten legten die Annahme einer "wesentlichen Änderung" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG nahe. Die Unterhaltung der Brücke sei dadurch auch für längere Zeit erleichtert worden. Die wesentliche Änderung der Brücke führe gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG zur Erhaltungslast der Gemeinde. Äußerungen des Vertreters der Klägerin im Planfeststellungsverfahren seien nicht Gegenstand des Planfeststellungsbeschlusses geworden und könnten die Rechtslage ohnehin nicht ändern.
Mit ihrer vom Berufungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zugelassenen Revision rügt die Beklagte eine Verletzung formellen und materiellen Rechts.
Die Klägerin beantragt Zurückweisung der Revision. Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht hält das angefochtene Urteil für richtig.
II.
Die Revision ist nicht begründet.
Das angefochtene Urteil beruht nicht auf Verfahrensmängeln. Eine Verletzung der gerichtlichen Aufklärungspflicht sieht die Beklagte darin, daß das. Berufungsgericht ohne weitere Ermittlungen davon ausgegangen sei, der alte Weg im Verlauf der Flurstücke ... und ... sei allgemein genutzt worden. Er habe in Wahrheit ausschließlich der Feldbestellung gedient und sei deshalb ein Privatweg gewesen. Die Rüge scheitert bereits daran, daß die Klägerin nicht dargelegt hat, welche weiteren Ermittlungen das Berufungsgericht hätte anstellen sollen, um zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis zu gelangen. Das Berufungsgericht stellt entscheidungserheblich darauf ab, daß der Weg vor dem 1. Oktober 1962, dem Tag des Inkrafttretens des Straßen- und Wegegesetzes Schleswig-Holstein vom 22. Juni 1962 (GVOBl. Schi.-H. S. 237), öffentlich war. Nach altem Recht habe für allgemein genutzte Wege eine Vermutung zugunsten ihres öffentlichen Charakters gesprochen. Diese Vermutung sei nicht widerlegt worden. Von diesem Ansatz her hätte die Beklagte Tatsachenbehauptungen aufstellen müssen, die geeignet waren, entweder die allgemeine Nutzung des Weges vor dem 1. Oktober 1962 in Frage zu stellen oder die darauf gegründete tatsächliche Vermutung für seine Öffentlichkeit zu widerlegen. Derartiges ist dem Vortrag der Beklagten jedoch nicht zu entnehmen. Daß der Weg seinerzeit ausschließlich der Feldbestellung gedient hat, liegt auch nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nahe, weil er nur in die Feldmark führt. Das steht aber seiner Gemeingebräuchlichkeit für sich genommen nicht im Wege. Hinweise darauf, daß es sich etwa um einen Interessentenweg gehandelt habe, hat die Beklagte nicht gegeben. Das Berufungsgericht hatte deshalb keinen Anlaß, dazu von sich aus weitere Nachforschungen anzustellen. Die Eigentumsverhältnisse an den Wegeparzellen brauchte das Berufungsgericht von seinem Standpunkt aus schon deswegen nicht weiter aufzuklären, weil es sie als für den öffentlichen Charakter des Weges unerheblich angesehen hat. Tatsachen, die die Vermutung für die Öffentlichkeit des Weges vor dem Stichtag hätten in Frage stellen können, hat die Beklagte nicht vorgetragen. Dafür, daß sich dem Berufungsgericht dazu weitere Ermittlungen von Amts wegen hätten aufdrängen müssen, ist nichts ersichtlich.
Einen weiteren Verstoß gegen § 86 Abs. 1 VwGO sieht die Beklagte darin, daß das Berufungsgericht die durch die Verbesserung der Brücke bedingten Kosten nicht näher aufgeklärt habe. Dazu hätte Anlaß bestanden, weil sich eine Erhöhung der Tragfähigkeit schon aus einer zugleich vorgenommenen Verringerung der lichten Weite ergebe. Auch diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat sich bei seinen Feststellungen über die Höhe der Mehraufwendungen auf die Angaben der Klägerin gestützt. Die Beklagte trägt nicht vor, daß sie diese Angaben im Berufungsverfahren konkret und substantiiert in Zweifel gezogen hätte. Sie hat in ihrem Schriftsatz vom 9. Juli 1984 lediglich angemerkt, daß sie sie nicht nachprüfen könne (Bl. 139). Daß es auf diese Angaben ankommen konnte, ließ sich für die Beklagte schon daraus erkennen, daß sie auf eine richterliche Verfügung hin gemacht worden sind (Bl. 95 R. 105). In dieser Lage brauchten sich dem Berufungsgericht Zweifel an der Richtigkeit der Angaben der Klägerin nicht aufzudrängen, die zu weiteren Ermittlungen von Amts wegen hätten Anlaß geben können. Die Beklagte hat insofern weitere Ermittlungen im Berufungsverfahren weder beantragt noch angeregt.
Auch in der Sache steht das angefochtene Urteil mit revisiblem Recht im Einklang. Die rechtlichen Überlegungen zur Öffentlichkeit des über die Brücke führenden Weges verstoßen nicht gegen das Eisenbahnkreuzungsgesetz in der Fassung vom 21. März 1971 (BGBl. I S. 337) - EKrG -. Nach § 1 Abs. 4 EKrG fallen nur öffentliche Straßen in den Regelungsbereich dieses Gesetzes. Eine eigene Definition dieses Begriffes enthält das Eisenbahnkreuzungsgesetz nicht. Es übernimmt sachlich seinen im Straßenrecht des Bundes und der Länder weitgehend übereinstimmenden Inhalt. Korrekturen an einer bestimmten landesrechtlichen Ausprägung kommen deswegen nur in Betracht, wenn sie mit dem Sinn und Zweck des Eisenbahnkreuzungsgesetzes nicht vereinbar sind. Dazu ist hier nichts ersichtlich. Die Übergangsvorschriften des schleswig-holsteinischen Straßen- und Wegegesetzes regeln einen speziellen Fall eines öffentlichen Weges, für den eine Widmung nicht nachweisbar ist. Entgegen der Auffassung der Beklagten läßt sich dem Eisenbahnkreuzungsrecht kein Anhaltspunkt dafür entnehmen, daß es für altrechtliche Straßen und Wege stets eine ausdrückliche Widmung voraussetzt. Für die in diesem Gesetz getroffenen Regelungen über Bau- und Erhaltungslasten für Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen könnte etwa von Bedeutung sein, wenn im Landesrecht die Rechtsfolgen des öffentlichen Charakters eines Weges hinsichtlich der Baulast oder des Gemeingebrauches abweichend von den allgemeinen Grundsätzen geregelt würden. Bedenken in dieser Hinsicht oder von vergleichbarer Tragweite sind weder vorgetragen noch ersichtlich.
Das Berufungsgericht hat auch die Voraussetzungen, unter denen die Erhaltungslast für ein Kreuzungsbauwerk, nach § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG auf den kommunalen Baulastträger übergeht, zutreffend erkannt. Auch der vollständige Neubau einer Straßenüberführung kann eine wesentliche Änderung im Sinne dieser Vorschrift sein. Das Eisenbahnkreuzungsgesetz unterscheidet Maßnahmen an bestehenden Kreuzungen danach, ob sie durch geänderte Verkehrsbedürfnisse an einem der beteiligten Verkehrswege (§ 3) oder durch Erhaltungsanforderungen (§ 14) bedingt sind. In beiden Fällen kommt neben Änderungen auch ein vollständiger Neubau in Betracht (§§ 3 Nr. 3, 14 Abs. 1 Satz 2). Schon dies legt eine Auslegung des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG dahin nahe, daß unter den Begriff der Änderung auch Neubauten fallen können (so im Ergebnis BVerwG, Beschluß vom 19. Januar 1984 - BVerwG 4 B 50.83 - Buchholz 407.2 Nr. 10). Sinn und Zweck der Übergangsregelung führen zu demselben Ergebnis. Sie soll den kommunalen Baulastträgern den Übergang der Erhaltungslast erleichtern, indem sie den für die Verteilung der Erhaltungslast geltenden allgemeinen Grundsatz der §§ 14, 19 Abs. 1 EKrG erst in der Folge von Maßnahmen wirksam werden läßt, die eine Entlastung der Bundesbahn angemessen und die Belastung der Gemeinde zumutbar erscheinen lassen (BVerwG, Urteil vom 11. Dezember 1970 - BVerwG 4 C 48.68 - Buchholz 407.2 Nr. 5). Auch ein Neubau kann diese Voraussetzungen erfüllen.
Die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG scheitert auch nicht daran, daß der Neubau hier weitgehend durch die Baufälligkeit der alten Brücke bedingt und insoweit (auch) der Erhaltung dient. Der Senat hat in seinem o.a. Urteil vom 11. Dezember 1970 aus der Gegenüberstellung von § 5 Abs. 2 und § 8 Abs. 1 EKrG 1939 gefolgert, daß beim Begriff der Änderung alle Maßnahmen ausscheiden, die - einschließlich der Erneuerung - in die Unterhaltung fallen. Ob daran unter der Geltung des Eisenbahnkreuzungsgesetzes in seiner jetzigen Fassung festzuhalten ist, mag problematisch erscheinen, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden. Denn die neue Brücke ist nicht nur in ihren alten Abmessungen wiederhergestellt, sondern zugleich wesentlich verbessert worden. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts ist ihre Tragkraft von 9 t auf 30 t erhöht und ihre lichte Höhe von 4,84 m auf 5,50 m angehoben worden.
Diese Maßnahmen dienten nicht der Erhaltung, sondern der Anpassung des Bauwerkes an neue Verkehrsbedürfnisse. Für die Zuordnung einer Baumaßnahme zu § 3 EKrG im Verhältnis zu § 14 EKrG kommt es nicht auf den Nachweis eines aktuellen zusätzlichen Verkehrsbedarfs an. Vielmehr reicht es aus, daß zusätzliche Anforderungen erfüllt werden sollen, die dem heute üblichen Standard entsprechen oder für die ein konkreter Bedarf vorhersehbar ist. So liegt es nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts hier: Die Erhöhung der Tragkraft entspricht den DIN 1072 (Lastannahmen für Brücken, Verkehrsregellasten). Die Anhebung der lichten Höhe ist mit Rücksicht auf eine spätere Elektrifizierung der Bahnstrecke geboten. Daß die Maßnahmen insoweit den Interessen der Bundesbahn dienen, ist für die hier zu beantwortende Frage, ob es sich dabei um eine Änderung handelt, ohne Belang.
Die zusätzlichen Maßnahmen sind auch "wesentlich" im Sinne von § 19 Abs. 1 Satz 3 EKrG. Sie haben nach den für den Senat bindenden Feststellungen des Berufungsgerichts etwa 26 % der Baukosten erfordert. Das ist ein beträchtlicher Anteil des Neubauwertes, der in quantitativer Hinsicht den in der Rechtsprechung des Senats dafür entwickelten Maßstäben genügt (Urteil vom 11. Dezember 1970 a.a.O. S. 6). Auch in qualitativer Hinsicht erfüllt die Maßnahme die Voraussetzungen einer "wesentlichen" Änderung. Der Neubau der Brücke führt insgesamt zu einer wesentlichen Erleichterung der Erhaltungslast für einen längeren Zeitraum und läßt damit ihren Übergang auf die Gemeinde als angemessen und zumutbar erscheinen. Bei dieser qualitativen Betrachtung hat das Berufungsgericht mit Recht auf das neue Brückenbauwerk insgesamt abgestellt; Angemessenheit und Zumutbarkeit des Überganges der Erhaltungslast lassen sich nur mit Bezug auf die gesamte Baumaßnahme feststellen.
Den Erklärungen eines Bahnbeamten im Anhörungsverfahren zum nichtöffentlichen Charakter des streitigen Weges hat das Berufungsgericht mit Recht nicht die ihr von der Beklagten beigemessene Bedeutung zuerkannt. Daß es zu einer verbindlichen Vereinbarung etwa im Sinne von § 55 VwVfG gekommen wäre, hat die Beklagte selbst nicht behauptet. Eine solche Vereinbarung hätte außerdem gemäß § 57 VwVfG (§ 124 Landesverwaltungsgesetz - LVwG -) der Schriftform bedurft. Im Planfeststellungsbeschluß ist eine Regelung der Erhaltungslast in dem von der Beklagten geforderten Sinne nicht getroffen worden. Wieweit das hier rechtlich möglich gewesen wäre, braucht deswegen nicht entschieden zu werden. Auch sonst ist für eine Rechtsverbindlichkeit der Erklärung nichts ersichtlich.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 4.000 DM festgesetzt.
Dr. Kühling
B. Sommer
Sommer
Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Lemmel ist wegen Urlaubs an der Beifügung seiner Unterschrift verhindert. Prof. Dr. Schlichter