Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.01.1982, Az.: 7 AZR 757/79
Außerordentliche Kündigung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.01.1982
- Aktenzeichen
- 7 AZR 757/79
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1982, 10087
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 04.04.1979 - 8 Sa 51/78
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BAGE 37, 267 - 274
- JR 1983, 396
- MDR 1983, 167-168 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1983, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
1. Die Erklärung einer außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund muß für den Erklärungsempfänger zweifelsfrei den Willen des Erklärenden erkennen lassen, von der sich aus § 626 Abs. 1 BGB ergebenden besonderen Kündigungsbefugnis Gebrauch zu machen.
2. Dieser Wille kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung der Erklärung (z. B. als fristlose Kündigung) oder aus sonstigen Umständen der Erklärung selbst, insbesondere einer beigefügten Begründung, ergeben.