Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.04.2026, Az.: B 4 AS 32/26 BH
Ablehnung des Anrags auf PKH-Bewilligung und Beiordnung eines Rechtsanwalts mangels hinreichender Erfolgsaussichten; Ausschluss der Möglichkeit einer erfolgreichen Begründung einer Nichzulassungsbeschwerde des Klägers durch Prozessbevollmächtigten
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 24.04.2026
- Aktenzeichen
- B 4 AS 32/26 BH
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2026, 15115
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2026:240426BB4AS3226BH0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hildesheim - 19.08.2025 - AZ: S 24 AS 571/22
- LSG Niedersachsen-Bremen - 16.01.2026 - AZ: L 6 AS 505/25
Rechtsgrundlagen
Tenor:
Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahren der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 16. Januar 2026 - L 6 AS 505/25 - Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines noch nicht benannten Rechtsanwalts zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) ist unbegründet und daher abzulehnen. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG, § 114 Abs 1 Satz 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Mit der Ablehnung von PKH entfällt zugleich die Beiordnung eines Rechtsanwalts im Rahmen der PKH (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG iVm § 121 Abs 1 ZPO).
Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Ein solcher Zulassungsgrund ist nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.
1. Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Eine solche Frage ist hier nicht zu erkennen. Das LSG hat den geltend gemachten Anspruch auf Mehrleistungen wegen erhöhter Fahrkosten (wöchentliche Taxifahrten zu Arztpraxen und zweiwöchentliche Taxifahrten zu Lebensmittelgeschäften) verneint. Die Voraussetzungen eines Härtefallmehrbedarfs nach § 21 Abs 6 Satz 1 SGB II seien schon deswegen nicht erfüllt, weil die Angaben des Klägers nicht belegt und nicht einmal schlüssig seien. Dies betrifft die Umstände des Einzelfalls und wirft keine grundsätzlich bedeutsamen Rechtsfragen auf. In der Rechtsprechung des BSG sind die Voraussetzungen und Grenzen eines Anspruchs auf Härtefallmehrbedarf geklärt (etwa BSG vom 28.11.2018 - B 14 AS 48/17 R - BSGE 127, 78 = SozR 4-4200 § 21 Nr 30, RdNr 15 mwN; BSG vom 12.5.2021 - B 4 AS 88/20 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 35 RdNr 17 ff; BSG vom 26.1.2022 - B 4 AS 3/21 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 36 RdNr 14). Ob die Voraussetzungen im Einzelfall vorliegen, obliegt der tatrichterlichen Würdigung. Es ist ebenfalls höchstrichterlich klargestellt, dass bei Festlegung des tatsächlichen Mehrbedarfs nicht von Pauschalen auszugehen ist (zuletzt BSG vom 27.9.2023 - B 7 AS 13/22 R - SozR 4-4200 § 21 Nr 38 RdNr 26 ff) und dass derjenige, der Leistungen nach dem SGB II begehrt, die objektive Beweislast für das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen trägt (zuletzt BSG vom 28.10.2025 - B 4 AS 122/25 BH - juris RdNr 3 mwN).
2. Es ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) keine Aussicht auf Erfolg verspricht.
3. Nach Aktenlage ist kein Verfahrensmangel ersichtlich, auf dem die angefochtene Entscheidung des LSG beruhen könnte und der sich im Beschwerdeverfahren rügen ließe (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG). Insbesondere fehlt es an Anhaltspunkten für eine Verletzung der gerichtlichen Verpflichtung zur Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen (§ 103 Satz 1 SGG) oder des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG; § 62 SGG). Dass das LSG nicht weiter zu den vom Kläger bloß abstrakt angegebenen Wegstrecken und Taxitarifen ermittelt hat, ihn vielmehr - vergeblich - zur Vorlage von Belegen aufgefordert hat, weil der Mehrbedarf nicht pauschal bestimmt werde, ist nicht zu beanstanden; die Auffassung des Berufungsgerichts ist insoweit maßgeblich (etwa BSG vom 9.8.2021 - B 4 AS 52/21 BH - juris RdNr 5). Ebenso wenig begegnet es Bedenken, dass das LSG die Berufung des Klägers gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung zurückgewiesen hat; der Kläger ist auch vor der Beschlussfassung ordnungsgemäß angehört worden. Eine Revisionszulassung ließe sich schließlich nicht auf die Dauer des Verfahrens stützen, die der Kläger als überlang rügt. Eine überlange Verfahrensdauer kann nur nach Maßgabe von § 202 Satz 2 SGG iVm §§ 198 ff GVG geltend gemacht werden (etwa BSG vom 10.3.2022 - B 11 AL 64/21 B - juris RdNr 6; BSG vom 11.2.2025 - B 7 AS 79/24 B - juris RdNr 8).