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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 02.12.1981, Az.: 5 AZR 89/80

Lohnfortzahlungsanspruch; Anspruch auf Lohnfortzahlung; Arbeitsunfähigkeit; Krankheitsfall; Verhinderungsfall; ÄrztlicheBescheinigung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
02.12.1981
Aktenzeichen
5 AZR 89/80
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1981, 10011
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Essen 24.08.1979 - 2 Ca 1743/79
LAG Düsseldorf 29.11.1979 - 24 Sa 1307/79

Fundstellen

  • BAGE 37, 172 - 181
  • JR 1982, 440
  • MDR 1982, 524-525 (Volltext mit amtl. LS)
  • NJW 1982, 1664 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1982, 682
  • ZIP 1982, 343-347

Amtlicher Leitsatz

1. Der Anspruch eines Arbeiters auf Lohnfortzahlung ist auch dann auf sechs Wochen seit Beginn der Arbeitsunfähigkeit begrenzt, wenn während bestehender Arbeitsunfähigkeit eine neue Krankheit hinzutritt, die ebenfalls zur Arbeitsunfähigkeit führt. In diesem Fall kann der Arbeiter bei entsprechender Dauer der durch beide Erkrankungen verursachten Arbeitsverhinderung die Sechswochenfrist nur einmal in Anspruch nehmen (Grundsatz der Einheit des Verhinderungsfalls - im Anschluß an BAGE 20,90-AP Nr. 27 zu § 133c GewO (zur Gehaltsfortzahlung an technische Angestellte)).

2. Zwei selbständige Verhinderungsfälle liegen vor, wenn ein Arbeiter (Entsprechendes gilt auch für Angestellte) zwischen zwei Krankheiten tatsächlich arbeitet oder wenn er zwischen den beiden Krankheiten zwar arbeitsfähig war, tatsächlich aber nicht arbeiten konnte, weil er nur für wenige, außerhalb der Arbeitszeit liegende Stunden arbeitsfähig war.

3. Über die Dauer der Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und damit über das Ende des Verhinderungsfalls entscheidet der Arzt. Enthält die ärztliche Bescheinigung nur die Angabe eines Kalendertages, wird in der Regel Arbeitsunfähigkeit bis zum Ende der vom erkrankten Arbeiter üblicherweise an diesem Kalendertag zu leistenden Arbeitsschicht bescheinigt.