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Bundesfinanzhof
Urt. v. 30.10.1975, Az.: IV R 146/74

Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft; Einkünfte aus Kapitalvermögen; Gewinnermittlung; Veranlagungszeitraum; Widerspruch zu Treu und Glauben; Zustimmung des Steuerpflichtigen; Unterbrechung der Verjährung durch Einkommensteuerbescheid

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
30.10.1975
Aktenzeichen
IV R 146/74
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1975, 10659
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFHE 117, 419 - 426
  • BStBl II 1976, 253

Amtlicher Leitsatz

  1. 1.

    Werden Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft, die das FA zunächst als Einkünfte aus Kapitalvermögen entsprechend ihrem Zufluß in einem Veranlagungszeitraum angesetzt hat, im Rahmen einer auf § 94 AO gestützten Änderung wegen der für Land- und Forstwirte geltenden Gewinnermittlung (§ 2 Abs. 6 Nr. 1 EStG) auf zwei Veranlagungszeiträume verteilt, so kann es Treu und Glauben widersprechen, wenn der Steuerpflichtige nur der Änderung in demjenigen Jahr zustimmt, für das sich eine Steuerherabsetzung ergibt, hingegen der entsprechenden Erhöhung der Einkommensteuer im anderen Jahr die Zustimmung verweigert.

  2. 2.

    Nach § 147 AO a. F. konnte durch einen Einkommensteuerbescheid nur die Verjährung des Steueranspruches für das betreffende Veranlagungsjahr unterbrochen werden, auch wenn in diesem Bescheid Sachverhalte steuerlich erfaßt waren, die zu einem anderen Veranlagungszeitraum gehörten und später diesem anderen Veranlagungszeitraum auch zugerechnet wurden.

Hinweis: verbundenes Verfahren
Volltext siehe unter BFH - 30.10.1975 - AZ: IV R 15/72