Bundessozialgericht
Beschl. v. 11.08.2025, Az.: B 8 SO 30/25 AR
Verwerfung der Beschwerde als unzulässig; Ablehnung des Antrags auf Prozesskostenhilfe für die Beschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 11.08.2025
- Aktenzeichen
- B 8 SO 30/25 AR
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 22941
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:110825BB8SO3025AR0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Augsburg - 01.07.2025 - AZ: S 3 SO 105/25 ER
- LSG Bayern - 21.07.2025 - AZ: L 8 SO 94/25 B ER
Rechtsgrundlage
Tenor:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Bayerischen Landessozialgerichts vom 21. Juli 2025 wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers, ihm für das Verfahren der Beschwerde gegen den bezeichneten Beschluss Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe
Das Bayerische Landessozialgericht (LSG) hat die Beschwerde des Antragstellers im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes zurückgewiesen (Beschluss vom 21.7.2025). Hiergegen wendet sich der Antragsteller und beantragt ein schriftliches Eilverfahren sowie die "Prozesskostenvorleistung von der Gegenseite".
Die Beschwerde des Antragstellers, als die der Senat das Vorbringen auslegt, ist ohne Beteiligung der ehrenamtlichen Richter in entsprechender Anwendung des § 169 Satz 3 Sozialgerichtsgesetz (SGG) als unzulässig zu verwerfen, weil sie bereits nicht statthaft ist; der Beschluss des LSG ist nicht, auch nicht mit der Beschwerde an das Bundessozialgericht (BSG), anfechtbar (§ 177 SGG).
Soweit das Vorbringen des Klägers auf Gewährung von "Prozesskostenvorleistung" als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens zu verstehen ist, ist der Antrag abzulehnen. Dem Antragsteller steht keine PKH zu; denn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hat aus dem genannten Grund keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Zivilprozessordnung <ZPO>).
Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.