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Bundessozialgericht
Beschl. v. 15.10.2025, Az.: B 4 AS 220/25 BH, B 4 AS 221/25 BH

Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe i.R.d. Überprüfung von bescheidlosen Leistungsauszahlungen

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
15.10.2025
Aktenzeichen
B 4 AS 220/25 BH, B 4 AS 221/25 BH
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 28231
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:151025BB4AS22025BH0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Hildesheim - 19.12.2024 - AZ: S 24 AS 516/21
SG Hildesheim - 19.12.2024 - AZ: S 24 AS 761/21
LSG Niedersachsen-Bremen - 08.08.2025 - AZ: L 6 AS 60/25
LSG Niedersachsen-Bremen - 08.08.2025 - AZ: L 6 AS 72/25

Tenor:

Die Verfahren B 4 AS 220/25 BH und B 4 AS 221/25 BH werden zur gemeinsamen Entscheidung verbunden. Führend ist das Verfahren B 4 AS 220/25 BH.

Der Antrag des Klägers, ihm zur Durchführung des Verfahrens der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 8. August 2025 Prozesskostenhilfe zu bewilligen und einen Rechtsanwalt beizuordnen, wird abgelehnt.

Gründe

1

Die gemäß § 113 Abs 1 SGG zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe (PKH) sind unbegründet. Nach § 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 114 Abs 1 ZPO kann einem Beteiligten für das Verfahren vor dem BSG nur dann PKH bewilligt werden, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet; das ist hier nicht der Fall. Es ist nicht zu erkennen, dass ein zugelassener Prozessbevollmächtigter (§ 73 Abs 4 SGG) in der Lage wäre, eine Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers erfolgreich zu begründen. Da kein Anspruch auf Bewilligung von PKH besteht, sind auch die Anträge auf Beiordnung eines Rechtsanwalts abzulehnen (§ 73a Abs 1 Satz 1 SGG i.V.m. § 121 ZPO).

2

Nach § 160 Abs 2 SGG ist die Revision nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (Nr 1), das Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht (Nr 2) oder wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann (Nr 3). Solche Zulassungsgründe sind nach summarischer Prüfung des Streitstoffs auf der Grundlage des Inhalts der Gerichtsakten und unter Berücksichtigung des Vorbringens des Klägers nicht erkennbar.

3

Eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) ist nur anzunehmen, wenn eine Rechtsfrage aufgeworfen wird, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Dies ist hier nicht der Fall. Soweit das LSG die Klagen nicht bereits als unzulässig angesehen hat, hat es die Berufungen zurückgewiesen, weil die geltend gemachten Ansprüche bereits am Ablauf der Jahresfrist des § 40 Abs 1 Satz 2 Nr 2 SGB II scheiterten. Dies wirft keine Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Die vom Kläger jeweils formulierte Frage, ob "bei der Überprüfung von bescheidlosen Leistungsauszahlungen die Überprüfungsfrist nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II oder allein die nach § 44 Abs. 4 SGB X anzuwenden" sei, stellt sich vorliegend nicht, da das LSG jeweils von einem mündlichen, jedenfalls konkludenten Verwaltungsakt ausgegangen ist. Im Übrigen setzt ein Antrag nach § 44 SGB X einen Verwaltungsakt voraus, sodass ein Überprüfungsantrag des Klägers gerade dann keinen Erfolg haben könnte, wenn er sich nicht auf einen Verwaltungsakt bezöge. Abgesehen davon hat das LSG - selbständig tragend - auch auf die fehlende Hilfebedürftigkeit des Klägers abgestellt.

4

Auch ist nicht erkennbar, dass die Entscheidung des LSG von einer Entscheidung des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht, weshalb eine Divergenzrüge keine Aussicht auf Erfolg verspricht (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG).

5

Nach Aktenlage ist schließlich nicht ersichtlich, dass ein Verfahrensmangel geltend gemacht werden könnte, auf dem der angefochtene Beschluss des LSG beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 Halbsatz 1 SGG) und den der Kläger in einem Beschwerdeverfahren geltend machen könnte. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 SGG, § 62 SGG) verletzt ist. Gemäß § 153 Abs 4 Satz 1 SGG kann das LSG, außer in den Fällen des § 105 Abs 2 Satz 1 SGG, also wenn das SG durch Gerichtsbescheid entschieden hat, die Berufung durch Beschluss zurückweisen, wenn es sie einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Hiervon hat das LSG - nach Anhörung des Klägers (§ 153 Abs 4 Satz 2 SGG) - Gebrauch gemacht, ohne das ihm zustehende Ermessen verletzt zu haben.