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§ 59 BWG - Übergang der Unterhaltungspflicht

Bibliographie

Titel
Berliner Wassergesetz (BWG)
Amtliche Abkürzung
BWG
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Berlin
Gliederungs-Nr.
753-1

Die Unterhaltungspflicht kann von einem anderen durch Vertrag unter Zustimmung der Wasserbehörde mit öffentlich-rechtlicher Wirkung übernommen werden. Die Zustimmung kann binnen zwei Jahren widerrufen werden, wenn der neue Pflichtige seinen Verpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt.