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Bundesgerichtshof
Urt. v. 19.10.1962, Az.: I ZR 174/60
„Straßen - gestern und morgen“

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
19.10.1962
Aktenzeichen
I ZR 174/60
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1962, 14681
Entscheidungsname
Straßen - gestern und morgen
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg - 20.10.1960

Prozessführer

der Firma E.-Film AG., vertreten durch ihren Vorstand E.A. von P., W., K.straße ...,

Prozessgegner

die Firma Technik-Film Emil B., H., P.straße ...,

hat der Erste Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19. Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Bock, Dr. Krüger-Nieland, Dr. Spreng, Dr. Löscher und Jungbluth

für Recht erkannt:

Tenor:

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 20. Oktober 1960 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Die Parteien sind Filmproduzenten, die sich mit der Herstellung von Lehr- und Werbefilmen befassen. Sie schlossen am 22. April 1958 einen Vertrag, in dem sie vereinbarten, den Film "Straßen - gestern und morgen" gemeinsam herzustellen. Das Urheberrecht an diesem Film sollte nach Ziffer I a dieses Vertrages den Parteien gemeinsam zustehen, die Klägerin sollte im Vorspann genannt werden. Nachdem ein Teil der Dreharbeiten durchgeführt worden war, lösten die Parteien die Co-Produktion durch eine Vereinbarung vom 19. Juli 1958 auf. Der Film "Straßen - gestern und morgen" sollte nunmehr von der Beklagten allein fertiggestellt werden. Im einzelnen heißt es in dieser Vereinbarung u.a. weiter:

3)Das Eigentum am Negativ und das Urheberrecht am gesamten bisher verwandten Material geht auf die Epoche über. Das im Besitz der Technik befindliche, noch nicht verdrehte Material wird an die Epoche ausgeliefert.
8)Die Technik wird im Vorspann des Lehrfilms als mitwirkend bei der Herstellung des Films genannt.
9)Die Technik wird unmittelbar alle Formalitäten erledigen, die für die alleinige Weiterführung der Produktion durch die Epoche erforderlich sind."
2

Der Film "Straßen - gestern und morgen" wurde von der Beklagten fertiggestellt und auf einer Straßenbautagung in Hamburg Ende September 1958 vor einem Kreis von Fachleuten des In- und Auslandes uraufgeführt. Der Film selbst sowie das hierzu veröffentlichte Werbematerial enthielten keinen Hinweis auf die Mitwirkung der Klägerin bei der Herstellung.

3

Die Klägerin hat vorgetragen, ihr sei durch das Weglassen ihres Namens im Vorspann des Filmes und im Werbematerial ein noch nicht absehbarer Schaden entstanden. Die Entstehung des Films "Straßen - gestern und morgen" sei vorwiegend auf ihre Initiative zurückzuführen. Sie habe selbst wesentliche Aufnahmen für den Film gemacht, z.B. von der Ansprache des Bundesverkehrsministers Dr. S., von der Autobahnbaustelle N. und von der Versuchsanstalt für das Straßenbauwesen in K.. Ihre in Fachkreisen aufgestellte Behauptung daß sie den Film mithergestellt habe, würde durch das Weglassen ihres Namens als Lüge erscheinen. Auf diese Weise sei sie in ihrem Ruf schwer geschädigt worden und werde es auch weiterhin, wenn die Aufführung des Films wiederholt werde. Ihr Recht auf Namensnennung ergebe sich sowohl aus der Vereinbarung vom 19. Juli 1958 als auch aus urheberrechtlichen und wettbewerbsrechtlichen Bestimmungen, insbesondere aus den §§7, 11 LitUrhG, 9, 15 KunstschG, 1, 3 UWG.

4

Die Klägerin hat beantragt,

5

die Beklagte zu verurteilen, es zu unterlassen, den Film "Straßen - gestern und morgen" ohne Nennung der Klägerin im Vorspann vorzuführen, vorführen zu lassen oder sonst zu verwerten, sowie Ankündigungen, Werbedrucksachen und dergleichen über diesen Film, in denen die Herstellerin genannt ist, ohne den Namen der Klägerin zu verbreiten.

6

Bereits vor Einreichung dieser Klage hatte die Klägerin am 30. September 1958 eine einstweilige Verfügung durch das Landgericht Hamburg erwirkt, deren Inhalt mit dem obigen Klagantrag übereinstimmt. Durch Beschluß des Landgerichts vom 17. Oktober 1958 ist der Klägerin auferlegt worden, binnen einer Frist von Wochen seit Zustellung des Beschlusses gemäß §926 ZPO Klage bei dem Gericht der Hauptsache zu erheben. Die einstweilige Verfügung ist im Widerspruchsverfahren durch Urteil des Landgerichts Hamburg vom 26. November 1958 bestätigt worden. Die von der Beklagten eingelegte Berufung hat das Hanseatische Oberlandesgericht durch Urteil vom 4. Juni 1959 zurückgewiesen, wobei es das Wort "Film" durch "Lehrfilm" ersetzt hat.

7

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

8

Zur Begründung hat sie vorgetragen, die Parteien hätten das in Ziff. 8 der Vereinbarung vom 19. Juli 1958 niedergelegte Recht der Klägerin, im Vorspann des Lehrfilms als mitwirkend bei der Herstellung benannt zu werden, von der "reibungslosen Abwicklung" der Vereinbarung auf seiten der Klägerin abhängig gemacht. Die Klägerin sei aber ihren Verpflichtungen aus der Vereinbarung nicht nachgekommen.

9

Die Klägerin hat die Behauptung der Beklagten, ihre Namensnennung im Vorspann des Filmes sei von einer Bedingung abhängig gemacht worden, bestritten. Im übrigen habe sie ihre Verpflichtungen aus der Vereinbarung vom 19. Juli 1958 erfüllt.

10

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Es hat zur Begründung ausgeführt, der Klägerin stehe bereits kraft Gesetzes das Recht zu, in dem Vorspann des Films sowie in den Werbeschriften genannt zu werden, da sie Miturheberin des Films sei. Hierfür sei es unerheblich, wie groß der Umfang der von der Klägerin gedrehten Aufnahmen im Verhältnis zur Länge des Films sei. Darüber hinaus sei die Beklagte aber auch aufgrund der Vereinbarung in dem Vertrag vom 19. Juli 1958 Ziffer 8 verpflichtet, die Klägerin als mitwirkend bei der Herstellung des Films in dem Vorspann sowie in den Werbeschriften zu benennen. Die Vertragsbestimmung sei eindeutig und enthalte keine Einschränkung. Die Beklagte sei daher dafür beweispflichtig, daß die Nennung der Klägerin nur "eine Anerkennung für getreue Vertragserfüllung" sein sollte. An die Beweisführung müßten strenge Anforderungen gestellt werden, weil eine Einschränkung des Rechts auf Benennung der Klägerin in dem schriftlichen Vertrag nicht erwähnt sei. Die Aussage des Zeugen Dr. von Z. reiche zu diesem Beweise nicht aus.

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Gegen dieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag,

12

das Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen.

13

Die Klägerin hat beantragt,

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die Berufung zurückzuweisen.

15

Sie macht geltend, sie habe bei der Entstehung des Films in wesentlichen Punkten mitgewirkt, Idee, Konzeption und Titel stammten von dem Inhaber der Klägerin. Schon Mitte Juli 1957 habe die Klägerin beim Bundesverkehrsministerium ein Exposé mit der Überschrift "Gedanken zu einem Film über Straßenverkehr und Straßenbau, Straßen - gestern und morgen" eingereicht, das am 1. Juli 1957 angefertigt worden sei. Auch habe sie - ebenfalls im Juli 1957 - dem Autor B. den Auftrag erteilt, nach diesem Exposé ein Drehbuch für einen Film "Straßen - gestern und morgen" zu entwerfen. Dieses Drehbuch sei geschrieben worden und stelle die Grundlage für den Film dar. Das Drehbuch sei demgemäß nach Abschluß des Co-Produktionsvertrages vom 22. April 1958 aus dem gemeinsamen Produktionsfonds honoriert worden. Die Beklagte sei erst hinzugetreten, nachdem das Filmvorhaben in den Grundzügen festgestanden habe.

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Das Berufungsgericht hat die Berufung mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß es in dem Urteilstenor statt "Film" "Lehrfilm" heißen müsse.

17

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der Beklagten, die ihren Antrag auf Abweisung der Klage weiterverfolgt. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Revision.

Entscheidungsgründe:

18

Das Berufungsgericht geht davon aus, daß der Lehrfilm "Straßen - gestern und morgen" eine eigenschöpferische Leistung darstelle und deshalb unter Urheberrechtsschutz stehe. Gegen diese auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung des Berufungsgerichtes werden Angriffe von der Revision nicht erhoben.

19

Das Berufungsgericht hat weiterhin eine Miturheberschaft der Klägerin an diesem Lehrfilm als erwiesen angenommen. Hierfür spreche bereits die Tatsache, daß die Klägerin von der Beklagten als Miturheberin sowohl in dem Co-Produktionsvertrag vom 22. April 1958 als auch in dem Auseinandersetzungsvertrag vom 19. Juli 1958 anerkannt worden sei. Zur Zeit des Auseinandersetzungsvertrags sei aber der Film im wesentlichen bereits fertiggestellt gewesen.

20

Im übrigen ergebe sich das Miturheberrecht der Klägerin aus der Mitwirkung des Inhabers der Klägerin an der Herstellung des Films. Das Exposé, das mit dem Titel "Straßen - gestern und morgen" nach den Behauptungen der Klägerin bereits Mitte Juli 1957 dem Bundesverkehrsminister vorgelegt worden sei, enthalte eine eingehende Disposition für die Filmarbeiten und für den Aufbau des Filmes. Dieses Exposé, das einen wesentlichen Beitrag für den Lehrfilm darstelle, sei die Grundlage für den später hergestellten Film geworden. Das Exposé begründe somit die Miturheberschaft der Klägerin an dem Film. Hieraus folge, daß dem Inhaber der Klägerin kraft Gesetzes aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechtes das Recht zustehe, bei der Vorführung des Films genannt zu werden. Dieses Recht sei in der Auseinandersetzungsvereinbarung vom 19. Juli 1958 lediglich bestätigt und nicht erst neu begründet worden. Es komme deshalb nicht darauf an, ob das Benennungsrecht von der Beklagten in dem Vertrag vom 19. Juli 1958 mündlich eingeschränkt und von Bedingungen abhängig gemacht worden sei und ob die Klägerin diese Bedingungen erfüllt habe. Denn gegenüber dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin auf Benennung als Miturheberin könne die Beklagte keine Einwendungen aus dem Vertrag erheben. Dieses Bennungsrecht der Klägerin erstrecke sich auch auf die Werbung der Beklagten für den Film. Die Werbung würde im Sinne des §3 UWG unrichtig und unlauter sein, wenn die Beklagte hierbei als Alleinherstellerin des Filmes erscheine, was den Tatsachen nicht entspreche.

21

Die gegen diese Urteilsbegründung gerichteten Angriffe der Revision können nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Die Revision wendet sich in erster Linie dagegen, daß das Berufungsgericht ein Miturheberrecht des Inhabers der Klägerin an dem Lehrfilm bejaht hat. Daraus, daß die Klägerin einige "Teile des Films", und zwar Dokumentaraufnahmen des Hauptgeschehens mitgedreht habe, könne ein solches Miturheberrecht nicht gefolgert werden, weil es an einer Feststellung fehle, daß diese von der Klägerin hergestellten Teile des Filmes den urheberrechtlichen Schutzvoraussetzungen genügten, also eine eigentümliche Schöpfung darstellten.

22

Diese von der Revision vertretene Auffassung ist an sich zutreffend. Denn für einzelne Bildfolgen aus einem Film, der als Ganzes eine eigentümliche Schöpfung darstellt, kommt - neben dem fotografischen Urheberrecht, das eine Leistung eigenpersönlicher Prägung nicht voraussetzt - nur dann ein Filmurheberrecht in Betracht, wenn auch diese Teile des Filmes die Merkmale aufweisen, an die die Entstehung eines Filmurheberrechtes geknüpft sind, nämlich wenn auch sie eine individuelle urheberrechtsschutzfähige Gestaltung erkennen lassen (BGHZ 9, 262, 268 [BGH 21.04.1953 - I ZR 110/52] - Schwanenbilder).

23

Der Umstand jedoch, daß das Berufungsgericht insoweit keine Feststellungen getroffen hat, vermag den Bestand des Berufungsurteils nicht zu erschüttern. Das Berufungsgericht hat ein Miturheberrecht der Klägerin nicht aus den von ihr gedrehten Bildfolgen, sondern daraus entnommen, daß das von dem Inhaber der Klägerin verfaßte Exposé bereits eine eingehende Disposition für die Filmarbeiten und den Aufbau des Filmes enthalte und dieses Exposé die Grundlage für den später hergestellten Lehrfilm gebildet habe. Aus diesem Grunde treffen auch die weiteren Angriffe der Revision, die Klägerin könne ihren Anspruch auf Mitbenennung nicht auf ein etwaiges fotografisches Urheberrecht ihres Kameramannes B. stützen, weil sie keinen Rechtsübergang dieses Urheberrechtes auf sich behauptet habe und könne auch mangels einer schöpferischen Eigenart des Titels "Straßen - gestern und morgen" keinen Titelschutz für sich in Anspruch nehmen, nicht den Kern der Begründung des angefochtenen Urteils.

24

Das gleiche gilt für die Ausführungen der Revision, wonach nicht die Klägerin, sondern die Beklagte die erste gewesen sein will, die sich mit der Idee befaßt habe, einen Lehrfilm über moderne Straßen, insbesondere Autobahnen herstellen zu lassen. Wenn die Revision in diesem Zusammenhang geltend macht, sie hätte, nach §139 ZPO befragt, unter Beweis gestellt, daß sie bereits vor dem 15. Juli 1957 - dem vom Berufungsgericht festgestellten Zeitpunkt der ersten Rücksprache der Klägerin mit dem Bundesverkehrsministerium über den geplanten Lehrfilm - dem Landschaftsverband R. einen Drehbuchentwurf mit dem vorläufigen Arbeitstitel "Im Kraftfeld der Autobahnen" zugehen lassen, so ist dies für die Entscheidung des Rechtsstreits schon deshalb ohne Belang, weil es für die Frage der Miturheberschaft nicht darauf ankommt, wer zuerst einen Einfall für einen bestimmten Filmstoff gehabt hat. Der Urheberschutz der sog, "Filmidee" setzt vielmehr voraus, daß diese Idee bereits eine so weitgehende konkrete Ausformung erfahren hat, daß ein schutzfähiges Werk vorliegt (Ulmer, Urheber- und Verlagsrecht 2. Aufl. S. 115; Berthold/Hartlieb, Filmrecht S. 26 ff). Es kann dahinstehen, ob der Drehbuchentwurf, den die Beklagte nach ihrer Behauptung bereits Mitte Juli 1957 dem Landschaftsverband R. vorgelegt haben will, diese Voraussetzungen erfüllt. Denn nach der auf tatsächlichem Gebiet liegenden Feststellung des Berufungsgerichts beruht der Lehrfilm nicht auf dem Drehbuchentwurf der Beklagten, sondern auf dem Exposé der Klägerin.

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Zu Unrecht bemängelt die Revision auch, das Berufungsgericht habe ungeprüft gelassen, ob das Exposé der Klägerin eine eigentümliche Schöpfung darstelle. Aus dem Zusammenhang der Entscheidungsgründe ergibt sich vielmehr eindeutig, daß das Berufungsgericht dem Exposé der Klägerin eine für einen Urheberrechtsschutz ausreichende individuelle Gestaltung zuerkannt hat. Das Berufungsgericht legt eingangs dar, daß die Disposition der Bildfolge für die dem streitigen Lehrfilm gestellte Aufgabe eine eigenschöpferische Leistung darstelle, die den urheberrechtlichen Schutz an diesem Werke rechtfertige. Zur Begründung der Miturheberschaft der Klägerin führt das Berufungsgericht aus, das Exposé der Klägerin, das der Herstellung des Filmes zugrundeliege, enthalte eine eingehende Disposition für die Filmarbeiten und den Aufbau des Filmes und bilde somit einen wesentlichen Beitrag für den Lehrfilm. Diese im wesentlichen auf tatsächlichem Gebiet liegende Feststellung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Das Exposé der Klägerin umfaßt zwar nur eine Schreibmaschinenseite. In ihm findet aber der Gedanke, durch einen Lehrfilm den Autofahrer für die Probleme der Straße zu interessieren, bereits eine eingehende Konkretisierung, wobei nicht nur ins einzelne gehende Angaben über den Aufbau des Filmes, sondern auch über die einzelnen Aufnahmeobjekte und ihre technische Erfassung (z.B. durch Trickaufnahmen) gemacht worden sind. Bei dieser Sachlage läßt es keinen Rechtsfehler erkennen, wenn das Berufungsgericht ausführt, das Exposé der Klägerin enthalte genügend formbildende Elemente für die spätere Ausgestaltung des Filmes, um einen Urheberrechtsschutz auszulösen.

26

Steht aber das Exposé der Klägerin unter Urheberrechtsschutz, so ist es für das Benennungsrecht der Klägerin belanglos, ob und inwieweit dieser Vorentwurf durch seine spätere Umarbeitung zu einem Drehbuch sowie durch die endgültige Komposition der Bilderfolge in dem fertiggestellten Film Abänderungen erfahren hatte. Anders könnte die Rechtslage nur zu beurteilen sein, wenn die kompositorische Ausformung der Bilderfolge in dem Film derart von dem Aufriß von Motivfolge und Szenenablauf sowie technischer Gestaltung des Filmes in dem Exposé der Klägerin abweichen würde, daß der Film nicht als eine Bearbeitung des Exposés im Sinne von §12 LitUrhG angesehen werden könnte, vielmehr insoweit eine freie Benutzung im Sinne des §13 LitUrhG anzunehmen wäre. Dies aber würde voraussetzen, daß der Film gegenüber dem Exposé der Klägerin völlig neue Wege gehen und deshalb im Vergleich zu dem Exposé ein selbständiges neues Werk darstellen würde. Das aber ist von der Beklagten in den Tatsacheninstanzen weder substantiiert behauptet noch unter Beweis gestellt worden. Die Beklagte hat vielmehr den Sachvortrag der Klägerin, wonach das Exposé und das danach gefertigte Rohdrehbuch des von der Klägerin beauftragten Autors Eckehard Beyer, der aus dem gemeinsamen Produktionsfonds honoriert worden ist, den Ausgangspunkt für die weiteren Drehbucharbeiten und die Filmherstellung gebildet haben (vgl. Schriftsatz der Klägerin vom 24. Juni 1960 Bl. 134 ff, 137 GA), nicht bestritten (vgl. hierzu auch das Protokoll über die letzte mündliche Verhandlung vor dem Berufungsgericht vom 6. Oktober 1960 Bl. 151 GA).

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Bei dieser Sachlage kann die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe §286 ZPO verletzt, indem es auf einen Vergleich zwischen den Vorschlägen der Klägerin in dem Exposé und dem tatsächlich hergestellten Film verzichtet habe, keinen Erfolg haben. Ohne Rechtsverstoß geht vielmehr das Berufungsgericht davon aus, daß ein aus dem Urheberrecht am Exposé folgendes Benennungsrecht der Klägerin nicht dadurch ausgeschlossen werde, daß weitere unter Urheberrechtsschutz stehende Beiträge anderer Personen für die Herstellung des Filmes erforderlich wurden. Es erübrigte sich deshalb für das Berufungsgericht, auf den Vortrag der Beklagten über die übrigen schöpferisch an der Filmgestaltung Mitwirkenden sowie auf ihre Behauptung einzugehen, das Drehbuch sei entsprechend den Wünschen der an der Finanzierung des Filmes beteiligten Stellen von Alexander T. verfaßt worden. Denn dieses Vorbringen steht nicht in Widerspruch zu der Feststellung des Berufungsgerichtes, daß das Exposé der Klägerin die "Grundlage" des Filmes gebildet habe.

28

Im Schrifttum ist nun zwar umstritten, ob der Urheber eines Exposés, das - sei es unmittelbar, sei es über die Ausarbeitung in einem Treatment oder Drehbuch - einer Filmherstellung zugrunde gelegt wird, als Miturheber des Filmwerkes anzusehen sei (so u.a. Ulmer a.a.O. S. 148 ff; Voigtländer/Elster/Kleine Urheberrecht 4. Aufl. Anm. 2 e zu §12 LitUrhG) oder ob ihm als Verfasser eines sog. vorbestehenden Werkes nur ein selbständiges literarisches Urheberrecht an diesem Schriftwerk zustehe (so u.a. Berthold/Hartlieb Filmrecht S. 28 ff, vgl. auch Regierungsentwurf zum Urheberrechtsgesetz Begründung zu §99). Diese Streitfrage kann jedoch im vorliegenden Rechtsstreit auf sich beruhen. Denn mit der Klage wird nicht ein Hinweis auf die Klägerin als Miturheberin des Filmwerkes, sondern nur ganz allgemein die Nennung ihres Namens im Vorspann des Filmes begehrt. Dem Urheber eines zur Verfilmung benutzten Werkes steht aber aufgrund seines Urheberpersönlichkeitsrechtes ein Anspruch auf Namensnennung im Vorspann des Filmes selbst dann zu, wenn ihm ein Miturheberrecht an dem Filmwerk selbst nicht zugebilligt werden kann (vgl. Ulmer a.a.O. S. 269, 382; Berthold/Hartlieb a.a.O. S. 48 ff). Dieses Recht folgt aus der engen persönlichen Verbundenheit des Urhebers mit seinem Werk (RGZ 110, 393, 397). Auch wenn der Urheber die urheberrechtlichen Verwertungsbefugnisse an einen Filmproduzenten abgetreten hat, verbleibt ihm der persönlichkeitsrechtliche Kern des Urheberrechtes, zu dem insbesondere der Anspruch gehört, bei der öffentlichen Vorführung einer filmischen Bearbeitung seines Werkes genannt zu werden (RGZ 151, 50; OLG München abgedruckt bei Schulze Rechtsprechung zum Urheberrecht OLGZ 4).

29

Zwar sehen die vom Verband deutscher Filmproduzenten ausgearbeiteten Normalverträge über die Verfilmung eines noch unveröffentlichten Filmstoffes vor, daß dem Verfasser des Filmstoffes ein Anspruch auf Namensnennung im Filmvorspann wie im Werbematerial des Filmes nur zustehe, wenn dies im Einzelvertrag ausdrücklich vereinbart worden ist (vgl. Artikel V 2 der Allgemeinen Bedingungen für Verfilmungsverträge, abgedruckt bei Schulze Urhebervertragsrecht S. 373 ff; so auch Art. V 2 des Filmdrehbuchvertrages, Schulze a.a.O. S. 378, 381; Berthold/Hartlieb a.a.O. S. 49 ff). Abgesehen davon aber, daß keine Anhaltspunkte dafür gegeben sind, daß diese Bestimmungen der sog, "Normalverträge" dem Vertragsverhältnis der Parteien zugrunde gelegt worden sind, ist der Anspruch der Klägerin auf Namensnennung ausdrücklich in Ziffer 8 des Auseinandersetzungsvertrages zwischen den Parteien vom 19. Juli 1958 aufgenommen worden.

30

Ergibt sich hiernach das mit der Klage geltend gemachte Benennungsrecht der Klägerin aus ihren urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnissen, so ist dem Berufungsgericht beizupflichten, daß dieses Benennungsrecht durch den Vertrag vom 19. Juli 1958 lediglich bestätigt und nicht erst neu begründet worden ist.

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Zu weitgehend ist es jedoch, wenn das Berufungsgericht daraus, daß der Klägerin kraft Gesetzes ein Benennungsrecht zusteht, folgert, es sei unerheblich, ob dieses Recht der Klägerin durch den Vertrag vom 19. Juli 1958 eingeschränkt oder von einer Bedingung abhängig gemacht worden sei. Auch die aus dem Urheberpersönlichkeitsrecht fließenden Befugnisse können durch Vertrag eine Einschränkung erfahren (Ulmer a.a.O. S. 303).

32

Die abweichende Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach die Beklagte gegenüber dem gesetzlichen Anspruch der Klägerin keine Einwendungen aus dem Vertrag vom 19. Juli 1958 erheben könne, zwingt jedoch nicht zu einer Aufhebung des angefochtenen Urteils. Denn hinsichtlich der Einwendungen, die die Beklagte gegen den Klageanspruch aus dem Vertrag vom 19. Juli 1958 herleiten will, fehlt es an schlüssigen Beweisantritten. Wie dargelegt, ist bereits der Ausgangspunkt der Darlegungen der Beklagten verfehlt, wonach es sich bei der Übernahme der Verpflichtung in Ziffer 8 dieses Vertrages, die Klägerin im Vorspann des Filmes als mitwirkend bei der Herstellung des Filmes zu benennen, nur um ein Entgegenkommen ihrerseits gehandelt habe, zu dem sie nach der Rechtslage nicht verpflichtet gewesen sei. Im Zusammenhang mit diesem Vorbringen behauptet die Beklagte, die sich insoweit die Sachdarstellung des Zeugen von Z. zu eigen macht, die Namensnennung der Klägerin sei bei den Verhandlungen, die zu dem Vertrag vom 19. Juli 1958 geführt hätten, von dem Inhaber der Beklagten mündlich von der reibungslosen Abwicklung dieser Vereinbarung abhängig gemacht worden. Dem habe der Inhaber der Klägerin nicht widersprochen (vgl. Zeugenaussage Bl. 30 ff GA, siehe auch die im einstweiligen Verfügungsverfahren eingereichte eidesstattliche Erklärung von Zelewski Bl. 46 der Akte).

33

Hierzu ist zunächst festzustellen, daß - wie bereits das Landgericht dargelegt hat - die Behauptung der Beklagten, die Namensnennung der Klägerin sei durch eine getreue Erfüllung der Vereinbarung vom 19. Juli 1958 "bedingt" gewesen, in dem Wortlaut des schriftlich formulierten Vertrages keinerlei Stütze findet. Ihre Richtigkeit kann insbesondere nicht, wie die Beklagte meint, daraus hergeleitet werden, daß diese Verpflichtung der Klägerin erst in Ziffer 8 der Vereinbarung erscheint. Denn hieraus folgt noch nicht, daß diese Verpflichtung der Beklagten von der ordnungsgemäßen Erfüllung der in den vorangehenden Ziffern des Vertrages niedergelegten Verpflichtungen der Klägerin abhängig sein sollte. Hierbei ist auch von Bedeutung, daß die Verpflichtung der Klägerin, unmittelbar alle Formalitäten zu erledigen, die für die alleinige Weiterführung der Produktion durch die Beklagte erforderlich sind, erst in Ziffer 9 der fraglichen Vereinbarung aufgeführt ist.

34

Schriftliche Verträge haben die Vermutung der Vollständigkeit und Richtigkeit für sich (st. Rspr., vgl. u.a. RGZ 85, 326; 88, 370; RGR-Kommentar 11. Aufl. Anm. 3 zu §125 BGB). Diese Vermutung kann zwar unter Umständen durch den Nachweis ausgeräumt werden, daß eine mündliche Nebenabrede Teil des Vertrages geworden sei. Die Beweislast für eine solche Behauptung hat derjenige, der die fragliche mündliche Abrede geltend macht (RGZ 52, 26; 65, 49; RGR-Kommentar 11. Aufl. Anm. 37 zu §125 BGB). Handelt es sich um eine Abrede erheblichen und außergewöhnlichen Inhalts, die in dem schriftlichen Vertrag nicht zum Ausdruck gekommen ist, so ist in der Regel auch wahrscheinlich zu machen, warum die Aufnahme der Abrede in die Vertragsurkunde unterblieben ist (RG JW 1911, 534; RGR-Kommentar 11. Aufl. Anm. 37 zu §125 BGB). Insoweit aber fehlt es im Streitfall an schlüssigen Darlegungen oder Beweisantritten der Beklagten. Zu Unrecht glaubt die Beklagte allein schon aus der von dem Zeugen von Z. bezeugten angeblich widerspruchslosen Hinnahme der Erklärung des Inhabers der Beklagten, die Namensnennung der Klägerin stelle ein durch reibungslose Vertragserfüllung bedingtes Entgegenkommen der Beklagten dar, den insoweit erforderlichen Nachweis erbracht zu haben. Das etwaige Schweigen des Inhabers der Klägerin auf eine solche Äußerung des Inhabers der Beklagten könnte nicht als ein bedingter Verzicht der Klägerin auf ihr gesetzliches Recht auf Namensnennung gedeutet werden. Es besteht kein allgemeiner Rechtssatz dahin, daß Schweigen auf die Kundgebung einen von dem Wortlaut eines schriftlichen Vertrages abweichenden Auffassung einer Vertragspartei Zustimmung bedeutet (RG HRR 1933 Nr. 567). Selbst wenn somit die Aussage des Zeugen von Z. als richtig unterstellt wird, wäre damit nicht dargetan, daß der Inhaber der Klägerin entgegen dem eindeutigen Wortlaut von Ziffer 8 der Vereinbarung vom 19. Juli 1958 auf sein Benennungsrecht unter der Voraussetzung verzichtet habe, daß er seinen Verpflichtungen aus dieser Vereinbarung nicht in allen Punkten ordnungsgemäß nachkomme. Die Revision scheint demgemäß auch nicht zu verkennen, daß das Vorbringen der Beklagten zu der angeblich getroffenen mündlichen Nebenabrede höchstens dann als schlüssig angesehen werden könnte, wenn der Klägerin ein gesetzliches Recht auf Namensnennung nicht zuzugestehen wäre.

35

Da das Berufungsgericht aber ohne Rechtsirrtum ein Recht der Klägerin auf Namensnennung kraft Gesetzes bejaht hat, bestand keine Veranlassung, auf die Behauptung der Beklagten einzugehen, die Beklagte habe den Vertrag vom 19. Juli 1958 nicht ordnungsgemäß erfüllt.

36

Dies gilt auch für das von der Beklagten aus der angeblichen Nichterfüllung des Vertrages durch die Klägerin hergeleitete Zurückbehaltungsrecht (§273 BGB) und Leistungsverweigerungsrecht (§320 BGB). Diese aus dem Vertrag abgeleiteten Einwendungen scheitern schon daran, daß die Klägerin mit der Klage nicht einen vertraglichen, sondern einen gesetzlichen Anspruch geltend macht. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, ob nicht selbst dann, wenn das Recht auf Namensnennung nur auf eine vertragliche Grundlage gestützt werden könnte, die Einrede des nichterfüllten Vertrages sowie die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes bereits an der Rechtsnatur des Benennungsrechtes der Klägerin scheitern mußte, weil eine Unterlassung der Namensnennung bei Vorführung des Filmes irrige Vorstellungen im Publikum hervorrufen kann und deshalb insoweit im Falle der Auswertung des Films durch die Beklagte nach Treu und Glauben eine Vorleistungspflicht der Beklagten anzunehmen wäre (RGZ 152, 73; vgl. auch Palandt BGB 21. Aufl. Anm. 2, 5 c zu §273; Anm. 2 zu §320 BGB).

37

Das Berufungsgericht hat nach alledem ohne Rechtsverstoß die Beklagte für verpflichtet erachtet, bei einer Auswertung des Filmes "Straßen - gestern und morgen" die Klägerin im Vorspann des Filmes zu nennen.

38

Soweit das Berufungsgericht den Anspruch der Klägerin auf Namensnennung auch auf Ankündigungen und Werbedrucksachen über den Lehrfilm, falls hierbei die Herstellerfirma genannt wird, erstreckt hat, ist dies gleichfalls rechtlich nicht zu beanstanden. Der Anspruch des Urhebers auf Namensnennung folgt aus seinem Persönlichkeitsrecht auf Anerkennung seiner Urheberschaft. Er ist deshalb grundsätzlich in allen Fällen gegeben, in denen das Werk - sei es in bearbeiteter oder in unbearbeiteter Form - an die Öffentlichkeit herangeführt wird. Dies geschieht auch durch Ankündigung einer Aufführung oder einer Vorführung des Werkes oder seiner Bearbeitung. Dementsprechend sehen auch die vom Verband deutscher Filmproduzenten ausgearbeiteten Vertragsbedingungen für Verfilmungsverträge vor, daß, wenn dem Urheber eines noch unveröffentlichten Filmstoffes oder eines Filmmanuskriptes oder eines Drehbuches durch Einzelvertrag das Recht auf Namensnennung ausdrücklich eingeräumt worden ist, sich dieses Recht auch "im brancheüblichen Rahmen" auf das Werbematerial erstreckt (vgl. die sog. Normalverträge abgedruckt bei Schulze Urhebervertragsrecht Anhang 66 S. 372; Anhang 67 S. 377; Anhang 68 S. 381).

39

Es kann im Streitfall dahinstehen, ob bei Lehrfilmen die Benennung des Autors eines Filmexposés, das der Bilderkomposition zugrunde liegt, verkehrsüblich ist (abgelehnt für die Benennung eines Drehbuchverfassers im Werbematerial vom Landgericht München, Urteil vom 18. Dezember 1956, Ufita 1957 I, 345 ff = Schulze Rechtsprechung zum Urheberrecht LGZ 48; vgl. auch Ulmer a.a.O. S. 269). Denn selbst wenn dies zu verneinen wäre, dürfen doch durch die Weglassung der Benennung nicht irrige Vorstellungen in den beteiligten Verkehrskreisen heraufbeschworen werden. So aber liegt es im Streitfall, wenn im Werbematerial für den Film die Beklagte als Alleinherstellerin des Filmes erscheint. Zwar kann aus der Benennung des Filmherstellers, wie die Revision zu Recht geltend macht, in der Regel nicht entnommen werden, in wessen Person die Urheberrechte am Film oder an den für ihn benutzten vorbestehenden Werken originär entstanden sind. Doch würde ein Hinweis auf die Beklagte als Alleinherstellerin den unrichtigen Eindruck erwecken, als seien alle unter Urheberrechtsschutz stehenden Beiträge zu dem Film ausschließlich in ihren Auftrag geschaffen oder auf ihre Initiative zurückzuführen, während in Wahrheit die Klägerin - also eine zweite Produktionsfirma - einen wesentlichen Beitrag zur Filmherstellung geleistet hat. Zu Recht vertritt das Berufungsgericht bei dieser Sachlage den Standpunkt, daß die Klägerin eine derart unrichtige Werbung der Beklagten auch aus wettbewerbsrechtlichen Gesichtspunkten nicht zu dulden brauche. Hierbei ist die sich im Streitfall aus der Beteiligung einer zweiten Filmproduktionsfirma ergebende Besonderheit zu beachten, daß - anders als beispielsweise bei der Benennung eines Drehbuchverfassers neben einer Produktionsfirma - Werbematerial und Vorspann des Werbefilms in Widerspruch zueinander stehen würden, wenn die Beklagte im Werbematerial als Alleinherstellerin erscheinen würde, im Vorspann des Filmes dagegen zwei Herstellerfirmen genannt würden.

40

Die Revision war nach alledem mit der Kostenfolge aus §97 ZPO zurückzuweisen.

Bock Krüger-Nieland Spreng Löscher Jungbluth