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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1985, Az.: 4 AZR 301/84

Alterssicherung; Lohnerhöhung; Tarifvertrag; Gleichbehandlung

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
13.11.1985
Aktenzeichen
4 AZR 301/84
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1985, 10074
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
ArbG Pforzheim 02.05.1983 - 4 Ca 537/82
LAG Stuttgart 25.11.1983 - 12 Sa 56/83

Fundstellen

  • DB 1986, 1233
  • RdA 1986, 136
  • VersR 1987, 110 (amtl. Leitsatz)

Amtlicher Leitsatz

1. § 3 TVAS differenziert zwischen nach Eintritt der tariflichen Voraussetzungen für die Alterssicherung an ihren bisherigen Arbeitsplätzen verbleibenden und aus diesem Anlaß versetzten Arbeitnehmern. § 3 Abs. 4 TVAS, wonach bei künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhungen der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer seiner neuen Lohnoder Gehaltsgruppe, gilt nur für versetzte Arbeitnehmer.

2. Diese Auslegung von § 3 Abs. 4 TVAS ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar.