Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 13.11.1985, Az.: 4 AZR 301/84
Alterssicherung; Lohnerhöhung; Tarifvertrag; Gleichbehandlung
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 13.11.1985
- Aktenzeichen
- 4 AZR 301/84
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1985, 10074
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- ArbG Pforzheim 02.05.1983 - 4 Ca 537/82
- LAG Stuttgart 25.11.1983 - 12 Sa 56/83
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- DB 1986, 1233
- RdA 1986, 136
- VersR 1987, 110 (amtl. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
1. § 3 TVAS differenziert zwischen nach Eintritt der tariflichen Voraussetzungen für die Alterssicherung an ihren bisherigen Arbeitsplätzen verbleibenden und aus diesem Anlaß versetzten Arbeitnehmern. § 3 Abs. 4 TVAS, wonach bei künftigen Lohn- oder Gehaltserhöhungen der betroffene Arbeitnehmer hinsichtlich des Erhöhungsbetrages nicht schlechter gestellt werden darf als die übrigen Arbeitnehmer seiner neuen Lohnoder Gehaltsgruppe, gilt nur für versetzte Arbeitnehmer.
2. Diese Auslegung von § 3 Abs. 4 TVAS ist mit dem Gleichheitssatz des Art. 3 GG vereinbar.