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§ 44 LWahlO - Stimmabgabe in sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten

Bibliographie

Titel
Landeswahlordnung (LWahlO)
Amtliche Abkürzung
LWahlO
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Nordrhein-Westfalen
Gliederungs-Nr.
1110

(1) In sozialtherapeutischen Anstalten und Justizvollzugsanstalten soll der Bürgermeister bei entsprechendem Bedürfnis und soweit möglich Gelegenheit geben, dass die in der Anstalt anwesenden Wahlberechtigten, die einen für den Wahlkreis gültigen Wahlschein besitzen, in der Anstalt vor einem beweglichen Wahlvorstand (§ 7) wählen.

(2) § 42 Abs. 2 und 3 und § 41 Abs. 6 bis 8 gelten entsprechend. Die Anstaltsleitung sorgt dafür, dass die Wahlberechtigten zur Stimmabgabe den Wahlraum aufsuchen können. Im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen.