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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 08.12.1970, Az.: VI ZA 11/70

Rechtshängigkeit eines im Mahnverfahren geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
08.12.1970
Aktenzeichen
VI ZA 11/70
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1970, 11532
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
OLG Hamm
LG Dortmund

Fundstellen

  • DB 1971, 620 (Volltext mit red. LS)
  • MDR 1971, 206 (amtl. Leitsatz)
  • NJW 1971, 461-462 (amtl. Leitsatz)
  • VersR 1971, 272-273 (Volltext mit red. LS)

Prozessführer

Bergmann Dieter R., M., Strafanstalt

Prozessgegner

1. Frau Gertrud B. geb. M., L., A.straße ...

2. Minderjähriger Andreas B.,
vertreten durch seine Mutter, Frau Gertrud B., ebenda

Amtlicher Leitsatz

Ein im Mahnverfahren geltend gemachter Schmerzensgeldanspruch ist jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO).

Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat
in der Sitzung
am 8. Dezember 1970
unter Mitwirkung
des Senatspräsidenten Fehle und
der Bundesrichter Prof. Dr. Nüßgens, Sonnabend, Dunz und Scheffen
beschlossen:

Tenor:

Dem Beklagten wird das Armenrecht für die Revisionsinstanz verweigert, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Gründe

1

Nach Auffassung des Senats ist ein Schmerzensgeldanspruch, der im Mahnverfahren geltend gemacht wird, jedenfalls in dem Zeitpunkt im Sinne des § 847 BGB als rechtshängig anzusehen und somit vererblich, in dem der ohne mündliche Verhandlung ergangene Beschluß auf Verweisung an das Landgericht zugestellt wird (§ 697 Abs. 2 ZPO). Diese Voraussetzung war in dem zu beurteilenden Sachverhalt durch Zustellung des Verweisungsbeschlusses an den Beklagten am 8. September 1965 und damit vor dem Tode des Verletzten erfüllt.

Pehle
Nüßgens