Bundesgerichtshof
Urt. v. 18.12.1975, Az.: IX ZR 93/72
Rechtsmittel
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 18.12.1975
- Aktenzeichen
- IX ZR 93/72
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1975, 15125
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Koblenz - 17.05.1972
- LG Trier
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- IPRspr 1975, 129
- MDR 1976, 395-396 (Volltext mit amtl. LS)
Prozessführer
1. Eliezer Sch., wohnhaft ... East B., N.Y.,
2. Anna Sch., wohnhaft ... East B., N.Y.,
Prozessgegner
Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch das Ministerium der Finanzen in Mainz, Kaiser-Friedrich-Straße 1,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Freiherr von Stackelberg -
Amtlicher Leitsatz
Die Zulassung der Widerklage durch das Berufungsgericht nach §529 Abs. 4 ZPO ist mit der Revision nicht angreifbar.
Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 27. November 1975 durch die Richter Dr. Thumm, Henkel, Fuchs, Portmann und Dr. Lang
für Recht erkannt:
Tenor:
Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 10. Zivilsenats - Entschädigungssenats - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 17. Mai 1972 unter Zurückweisung der Revision der Kläger im übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Anschlußberufung und Widerklage werden verurteilt an den Beklagten zu zahlen: der Kläger 33.449 DM, die Klägerin 43.189 DM.
Im übrigen wird die Widerklage abgewiesen.
Das Entschädigungsverfahren ist gebühren- und auslagenfrei. Die außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszugs tragen die Kläger. Von den außergerichtlichen Kosten der Berufung tragen die Kläger 23/28 , der Beklagte 5/28. Von den außergerichtlichen Kosten der Revision tragen die Kläger 2/3 , der Beklagte 1/3.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Kläger haben Entschädigungsleistungen erhalten. Am 12. Dezember 1967 widerrief die Behörde die zu ihren Gunsten ergangenen Bescheide und sprach die Verpflichtung zur Rückzahlung der empfangenen Leistungen aus, weil die Kläger unwahre Angaben über ihr Verfolgungsschicksal gemacht hatten. Die gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Berufung der Kläger durch - inzwischen rechtskräftig gewordenes - Teilurteil zurück.
Während des Berufungsrechtszugs hatte der Beklagte im Wege der Anschlußberufung Widerklage auf Verurteilung der Kläger als Gesamtschuldner zur Rückzahlung zu Unrecht empfangener 76.638 DM erhoben und das Begehren damit begründet, in den einzelnen Staaten der USA würden grundsätzlich nur deutsche Urteile, nicht aber vollstreckbare Leistungsbescheide vollstreckt. Die Kläger widersprachen der Zulassung der Widerklage. Das Oberlandesgericht erkannte in dem angefochtenen Schlußurteil nach dem Antrag der Widerklage. Mit der Revision erstreben die Kläger die Abweisung der Widerklage als unzulässig. Der Beklagte bittet um Zurückweisung der Revision.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist nur insoweit begründet, als das Berufungsgericht eine gesamtschuldnerische Haftung der Kläger angenommen hat.
Der Tatrichter hat die Widerklage im Berufungsrechtszug nach §529 Abs. 4 ZPO trotz des Widerspruchs der Kläger als sachdienlich zugelassen. Diese Zulassung ist mit der Revision nicht angreifbar. Für den Fall der Zulassung der erst im Berufungsverfahren erklärten Aufrechnung durch das Berufungsgericht nach §529 Abs. 5 ZPO hat der Bundesgerichtshof entschieden, daß die Zulassung vom Revisionsrichter nicht nachgeprüft werden kann (BGH LM ZPO §529 Nr. 4). Für die Zulassung der erst im Berufungsrechtszug erhobenen Widerklage nach §529 Abs. 4 ZPO gilt nichts anderes. Es wäre genau wie bei der zugelassenen Aufrechnung ein Verstoß gegen den Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit, sollte die Zulassung des weiteren mit der Widerklage dem Gericht unterbreiteten Prozeßstoffs im Revisionsrechtszug in Frage gestellt werden, nachdem sich die Sachprüfung des Berufungsgerichts auf diesen Prozeßstoff erstreckt hat (ebenso: Wieczorek, ZPO, §529 Rdn B IV a).
Das Berufungsgericht geht davon aus, daß die Entschädigungsgerichte für die Rückzahlungsklage zuständig sind, und bejaht ein Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage, weil der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid im Ausland nur beschränkt vollstreckbar sei. Im Staate New York müsse mit der keineswegs entfernten Möglichkeit gerechnet werden, daß der Vollstreckung des Widerrufsbescheids unüberwindliche Hindernisse im Wege stünden, weil es sich nicht um ein in einem mit allen Rechtsschutzgarantien ausgestatteten gerichtlichen Verfahren ergangenes Urteil, sondern um einen Verwaltungsbescheid handele. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, daß der bisherige Titel für den Beklagten praktisch wertlos sei.
Diese Erwägungen tragen die Verurteilung der Kläger.
Das örtlich zuständige Entschädigungsgericht ist auch zur Entscheidung über eine Klage berufen, mit der der nach Widerruf und Rückforderung nach §7 BEG entstehende entschädigungsrechtliche Rückzahlungsanspruch ausnahmsweise im Wege der Leistungsklage verfolgt werden muß, weil die in §205 BEG vorgesehene Vollstreckung aus dem Widerrufs- und Rückforderungsbescheid auf Schwierigkeiten stößt. Das hat der Senat in der Entscheidung RzW 1974, 243 Nr. 9 ausgesprochen.
In der gleichen Entscheidung ist dargelegt, daß trotz des vorhandenen Titels in Gestalt des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids ein Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage ausnahmsweise dann nicht verneint werden kann, wenn erhebliche Zweifel vorhanden sind, ob der schon vorhandene Titel für die Durchsetzung des Anspruchs verwendbar ist, so daß deshalb mit Schwierigkeiten und Bedenken bei den Vollstreckungsorganen zu rechnen ist. Der Tatrichter hält derartige Schwierigkeiten bei der Vollstreckung des Widerrufs- und Rückforderungsbescheids nach dem Recht des Staates New York für gegeben, ohne dies allerdings - abgesehen von einem Hinweis auf den Aufsatz von Weinschenk RzW 1964, 198 - näher zu begründen. Darin liegt eine - wenn auch unvollkommene - Darstellung des ausländischen Rechts, aus dem sich das Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage ergibt. An diese Darstellung des nicht revisiblen ausländischen Rechts ist das Revisionsgericht gebunden. Die Revision wendet dagegen ein, da der Widerrufs- und Rückforderungsbescheid durch das klageabweisende Urteil des Berufungsgerichts gerichtlich bestätigt worden sei, müsse angenommen werden, daß die Behörden des Staates New York die Vollstreckung des Bescheids auch ohne den auf die Widerklage ergangenen zweiten Zahlungstitel zulassen würden. In dieser Behauptung, das Recht des Staates New York habe einen anderen Inhalt als vom Berufungsgericht festgestellt, liegt keine Verfahrensrüge. Obwohl das ausländische Recht hier nur für die Zulässigkeit der Widerklage, also für eine an sich von Amts wegen zu prüfende Prozeßvoraussetzung von Bedeutung ist, ist das Revisionsgericht an die Feststellungen des Tatrichters gebunden (BGHZ 21, 214, 217 [BGH 09.07.1956 - III ZR 320/54]; 27, 47, 49 ff [BGH 19.03.1958 - IV ZR 148/57]; 40, 197, 200 [BGH 23.10.1963 - V ZR 146/57]; BGH LM WG Art. 93 Nr. 2). Selbst die Rüge nicht erschöpfender Ermittlung des ausländischen Rechts, die allenfalls in den Angriffen der Revision gesehen werden könnte, wäre hier nicht zulässig, weil sie auf die Nachprüfung nach §§549, 562 ZPO nicht revisiblen Rechts hinausliefe (BGH RzW 1974, 243 Nr. 9). Ein Rechtsschutzbedürfnis für die Widerklage kann danach nicht verneint werden.
Daß die zulässige Widerklage zur Verurteilung der Kläger führen muß, wird von der Revision nicht in Zweifel gezogen und ergibt sich aus der rechtskräftigen Abweisung der gegen den Widerrufs- und Rückforderungsbescheid gerichteten Klage durch das Teilurteil des Berufungsgerichts. Allerdings fehlt für die vom Berufungsgericht angenommene gesamtschuldnerische Haftung der Kläger die gesetzliche Grundlage. Das Berufungsurteil ist deshalb teilweise aufzuheben und in Übereinstimmung mit dem Rückforderungsbescheid die anteilmäßige Verurteilung der Kläger auszusprechen.
Einer Einschränkung der Urteilsformel wegen des Vorhandenseins zweier Vollstreckungstitel bedarf es nicht, weil eine Vollstreckung im Staate New York nur nach einem gerichtlichen Verfahren möglich ist, so daß die Gefahr einer doppelten Vollstreckung nicht besteht (BGH a.a.O.).
Bei der Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsstreits nach §§209 Abs. 1 BEG, 92 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist die wirtschaftliche Bedeutung der Klageforderung für die Parteien berücksichtigt. Die Grundsätze in BGH RzW 1958, 371 gelten nur für die Festsetzung des Streit- (Gegenstands-)wertes (BGH, Urteil vom 20. März 1975 - IX ZR 42/72).
* nur 2. Absatz der Entscheidungsgründe