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Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.06.1993, Az.: 2 BvR 1907/91

Kriminalprognose; Aussetzung der Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Unbefristete Maßregel; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schuldschwere; Kriminalpsychiatrische Gutachten; Sachverständige; Fortdauerprüfung; Prognosegutachten

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
07.06.1993
Aktenzeichen
2 BvR 1907/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1993, 12721
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • NJW 1994, 510 (Volltext mit red. LS)
  • StV 1994, 93

Redaktioneller Leitsatz

Bei der Kriminalprognose innerhalb der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung gelten dieselben strengen Anforderungen, die an einen Beschluß zu stellen sind, der die Fortdauer einer unbefristeten Maßregel anordnet, und an die Prognose bei einem Verurteilten zur lebenslangen Freiheitsstrafe, bei dem die besondere Schuldschwere nicht erfordert, daß die Strafe weiter vollstreckt wird. Sind die beiden Urteile, welche die Sicherungsverwahrung anordnen, jeweils aufgrund kriminalpsychiatrischer Sachverständigengutachten ergangen, muß bei der nächsten Fortdauerprüfung gem. § 67e Abs. 2 StGB geprüft werden, ob jetzt nach vielen Jahren ein neues Prognosegutachten erforderlich ist (vgl. BVerfGE

70, 297).