Bundesverfassungsgericht
Beschl. v. 07.06.1993, Az.: 2 BvR 1907/91
Kriminalprognose; Aussetzung der Sicherungsverwahrung; Fortdauer; Unbefristete Maßregel; Lebenslange Freiheitsstrafe; Schuldschwere; Kriminalpsychiatrische Gutachten; Sachverständige; Fortdauerprüfung; Prognosegutachten
Bibliographie
- Gericht
- BVerfG
- Datum
- 07.06.1993
- Aktenzeichen
- 2 BvR 1907/91
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1993, 12721
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- NJW 1994, 510 (Volltext mit red. LS)
- StV 1994, 93
Redaktioneller Leitsatz
Bei der Kriminalprognose innerhalb der Aussetzung einer Sicherungsverwahrung gelten dieselben strengen Anforderungen, die an einen Beschluß zu stellen sind, der die Fortdauer einer unbefristeten Maßregel anordnet, und an die Prognose bei einem Verurteilten zur lebenslangen Freiheitsstrafe, bei dem die besondere Schuldschwere nicht erfordert, daß die Strafe weiter vollstreckt wird. Sind die beiden Urteile, welche die Sicherungsverwahrung anordnen, jeweils aufgrund kriminalpsychiatrischer Sachverständigengutachten ergangen, muß bei der nächsten Fortdauerprüfung gem. § 67e Abs. 2 StGB geprüft werden, ob jetzt nach vielen Jahren ein neues Prognosegutachten erforderlich ist (vgl. BVerfGE
70, 297).