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Bundesverfassungsgericht
Urt. v. 30.06.1993, Az.: 2 BvR 459/93

Fachgericht; Vortrag; Unstreitigkeit; Kenntnisnahme; Erwägung; Mieter; Effektiver Rechtsschutz; Räumungsprozeß; Beweiserhebung; Selbstnutzungsabsicht; Innere Willensentscheidung; Beweis; Willkürverbot; Unbeachtlichkeit

Bibliographie

Gericht
BVerfG
Datum
30.06.1993
Aktenzeichen
2 BvR 459/93
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1993, 12898
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BVerfG HdM Nr. 62
  • JurBüro 1993, 592 (Kurzinformation)
  • NJW 1993, 2165-2166 (Volltext mit red. LS)
  • WuM 1993, 380-384 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

1. Das Fachgericht verstößt nicht gegen Art. 103 Abs. 1 GG, wenn es einen ausreichend bestrittenen Vortrag als unstreitig hinstellt. Die Gerichte sind nur verpflichtet, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen.

2. Das Fachgericht verletzt den Mieter in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), wenn es im Räumungsprozeß eine Beweiserhebung zur bestrittenen Selbstnutzungsabsicht ablehnt, weil es sich dabei nur um eine innere Willensentscheidung handele, die nicht zu beweisen sei.

3. Das Fachgericht verstößt gegen das Willkürverbot, wenn es das ausreichende Bestreiten der Nutzungsabsicht eines begünstigten Dritten als unbeachtlich wertet.