Bundesgerichtshof
Urt. v. 29.03.1990, Az.: I ZR 76/88
„Belegkrankenhaus“
Krankenhaus; Ärztliche Leistung; Belegärzte; Arte der Werbung; Anstaltsmäßige Organisation; Irreführung des Verkehrs; Belegärztekrankenhaus
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 29.03.1990
- Aktenzeichen
- I ZR 76/88
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1990, 14380
- Entscheidungsname
- Belegkrankenhaus
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- GRUR 1990, 606-607 (Volltext mit amtl. LS) "Belegkrankenhaus"
- LM H. 7 / 1991 § 3 UWG Nr. 308
- MDR 1990, 898-899 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1990, 2317-2318 (Volltext mit amtl. LS) "Belegkrankenhaus"
- NJW-RR 1990, 1323 (amtl. Leitsatz) "Belegkrankenhaus"
- WRP 1990, 750-752 (Volltext mit amtl. LS) "Belegkrankenhaus"
Amtlicher Leitsatz
Erweckt ein Krankenhaus, dessen ärztliche Leistungen im wesentlichen ausschließlich von Belegärzten erbracht werden, durch die Art seiner Werbung im Verkehr den Anschein, daß es sich um ein anstaltsmäßig organisiertes Krankenhaus handele, so hat es bei dieser Werbung, um relevante Irreführungen des Verkehrs auszuschließen, seinen Charakter als Belegarztkrankenhaus kenntlich zu machen.
Tatbestand:
Die Klägerin ist Mitinhaberin einer von ihrem Sohn geleiteten "Klinik für kosmetische Chirurgie Dr. M." in B.. Die Beklagte betreibt in B. im Bezirk S. unter der Bezeichnung "H.klinik" ein Krankenhaus mit den Abteilungen Orthopädie, Chirurgie, Gynäkologie, HNO-Heilkunde, Urologie, Physikalische Therapie und Bäderabteilung sowie kosmetische Chirurgie. Sie hat einen Arzt für Anästhesie angestellt und läßt im übrigen, abgesehen von dem Bereich kosmetische Chirurgie, für den dies streitig ist, die ärztlichen Leistungen von in freier Praxis niedergelassenen Ärzten erbringen, die die Betten mit ihren Patienten belegen und diese stationär weiterbehandeln.
Die Beklagte warb mit Anzeigen in der nachfolgend wiedergegebenen Form:
Die Klägerin, die im landgerichtlichen Verfahren diese Werbung mit Anträgen angegriffen hatte, die nicht mehr Gegenstand des Revisionsverfahrens sind, hat nach Abweisung ihrer Klage durch das Landgericht im Berufungsverfahren die wiedergegebene Anzeige der Beklagten u.a. als Irreführung des Publikums über den nicht zum Ausdruck kommenden Charakter der H.klinik als Belegkrankenhaus angegriffen und u.a. - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen,
für ärztliche Leistungen, die von Belegärzten innerhalb der H.klinik erbracht werden, unter der Kennzeichnung "H.KLINIK" zu werben, insbesondere mittels eines Inserats entsprechend der wiedergegebenen Abbildung, sofern nicht durch deutliche Zusätze wie etwa "Belegklinik", "Belegarzt" o.ä. klargestellt wird, daß diese ärztlichen Leistungen nicht von der H.klinik selbst erbracht werden.
Das Berufungsgericht hat die Beklagte entsprechend diesem Antrag verurteilt. Mit ihrer Revision verfolgt die Beklagte die Abweisung des wiedergegebenen Klageantrags weiter. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Zur Entscheidung im Revisionsverfahren steht allein noch das Begehren der Klägerin, es zu unterbinden, daß die Beklagte für in ihrer Klinik erhältliche ärztliche Leistungen von Belegärzten wirbt, ohne klarzustellen, daß diese Leistungen nicht von angestellten Ärzten in der ihr gehörenden H.klinik, sondern belegarztmäßig erbracht werden. Diesen Anspruch hat das Berufungsgericht als gemäß § 3 UWG begründet angesehen. Es hat dazu ausgeführt:
Die Werbung der Beklagten erscheine dem Betrachter als Werbung für die Klinik. Tatsächlich werde der ärztliche Behandlungsteil jedoch in sämtlichen in der Annoncierung erwähnten Fachgebieten von Belegärzten erbracht. Die einzige Ausnahme, der Bereich der kosmetischen Chirurgie, für den dies bestritten sei, spiele - was unstreitig ist - quantitativ eine ganz untergeordnete Rolle. In den anderen Bereichen, also in denen der Orthopädie, Chirurgie, Gynäkologie, HNO-Heilkunde, Urologie, Physikalischen Therapie und Bäderabteilung, erbringe die Beklagte abgesehen von der Anästhesie, für die sie einen Facharzt angestellt habe, nur den krankenhauspflegerischen Leistungsteil. Auf diesen Umstand weise sie in der Werbung nicht hin, wodurch ein nicht unerheblicher Teil der angesprochenen Verkehrskreise über wesentliche geschäftliche Verhältnisse irregeführt werde. Der in der Aufzählung der unterschiedlichen Fachgebiete liegende besondere Hinweis auf eine breit gefächerte medizinische Leistungsfähigkeit der Klinik sei geeignet, einem nicht unbeachtlichen Teil des Leserpublikums den Eindruck zu vermitteln, die Klinik sei als sogenanntes Anstaltskrankenhaus organisiert, an dem die ärztliche Behandlung von hauszugehörigen angestellten Ärzten ausgeführt werde.
Weder die Bezeichnung als "Klinik", die heute weithin gleichbedeutend mit Krankenhaus verstanden werde, noch die Behauptung der Beklagten, daß auch andere Belegkrankenhäuser jedenfalls zum Teil von klarstellenden Zusätzen absähen, sei geeignet, Fehlvorstellungen im konkreten Fall auszuschließen. Denn die Anzeigen der Beklagten seien durch die umfangreiche Aufzählung ihres breit gefächerten Indikationsgebietes von so eigentümlicher Ausprägung, daß jedenfalls durch sie der Eindruck vermittelt werde, hier werbe ein mit eigenen Ärzten behandelndes Krankenhaus. Im übrigen könnte selbst eine verbreitete Übung, aufklärende Hinweise in solchen Fällen zu unterlassen, im Hinblick auf das Aufklärungsbedürfnis des angesprochenen Verkehrs das angegriffene Verhalten nicht rechtfertigen.
Die Irreführung sei auch wettbewerbsrelevant, da erfahrungsgemäß jedenfalls von Teilen des Verkehrs anstaltsmäßig organisierten Krankenhäusern, die die ärztliche Versorgung mit angestellten Ärzten selbst gewährleisteten, ein gewisser Vorzug gegeben werde. Dies beruhe vor allem auf den unterschiedlichen Erwartungen hinsichtlich der Dichte und Verläßlichkeit der ärztlichen Versorgung, insbesondere in Fällen unvorhergesehen erforderlich werdender ärztlicher Hilfe.
II. Diese Beurteilung hält der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
1. Die Klagebefugnis der Klägerin ergibt sich - wie auch das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat - aus § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG. Die angegriffene Werbung erstreckt sich durch das in ihr auch angesprochene Angebot kosmetischchirurgischer Leistungen auf das Gebiet, in dem die Klägerin als Konkurrentin tätig ist. Wird durch die Werbung - deren irreführender Charakter unterstellt - die H.klinik in den Augen des Publikums insgesamt - wie die Klägerin vorgetragen hat - ungerechtfertigt aufgewertet, so kommt dies auch der kosmetisch-chirurgischen Abteilung dieser Klinik zugute. Für diese Wirkung der Irreführung spielt es - entgegen der Auffassung der Revision - keine maßgebliche Rolle, in welcher Weise speziell der kosmetisch-chirurgische Bereich der Beklagten organisiert ist.
2. Das Berufungsgericht hat auch rechtsfehlerfrei bejaht, daß durch die Werbung der Beklagten ein nicht unerheblicher Teil des angesprochenen Verkehrs im Sinne des § 3 UWG irregeführt wird.
a) Die Feststellung des Berufungsgerichts, bei einer Krankenhauswerbung, in der - wie vorliegend - unter ausdrücklicher Hervorhebung eines breit gefächerten Leistungsangebots auf unterschiedlichen medizinischen Fachgebieten geworben werde, werde jedenfalls ein nicht ganz unerheblicher Teil des Verkehrs ohne weiteres davon ausgehen, daß es sich um ein Krankenhaus handele, in dem die ärztliche Versorgung durch angestellte Ärzte des Krankenhauses in dessen Auftrag erfolge (Anstaltskrankenhaus), ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Es widerspricht nicht der allgemeinen Lebenserfahrung, daß jedenfalls nicht unerhebliche Teile des Verkehrs bei einer Werbung der vorliegenden Art erwarten, daß zumindest erhebliche Teile des Leistungsangebots und insbesondere die ärztliche Grundversorgung (Aufnahme des Patienten, Überwachung und Betreuung der Stationen, Eingreifen in Notfällen u.ä.) durch angestellte eigene, in den Verantwortungsbereich des Krankenhauses selbst eingebundene und insbesondere in genügender Zahl im Hause anwesende und erreichbare Ärzte des Krankenhauses vorgenommen wird.
Ohne Rechtsirrtum hat es das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang auch als rechtlich unerheblich angesehen, ob auch andere Belegkrankenhäuser ohne Hinweis darauf werben, daß es sich bei ihnen nicht um Anstaltskrankenhäuser handelt. Denn da dem Verkehr solche Umstände der Werbung von Krankenhäusern nicht geläufig sind, wäre eine solche Übung ungeeignet, Verkehrsvorstellungen zu prägen, zumal heute reine Belegkrankenhäuser der Art der Beklagten zahlenmäßig gegenüber dem Normaltyp des Anstaltskrankenhauses und der Mischform des Anstaltskrankenhauses mit Belegabteilungen keine große Rolle spielen (vgl. Eichholz, Die Rechtsstellung des Belegarztes, S. 12 f). Im übrigen könne eine solche Übung, selbst wenn sie bestünde, eine Werbung, durch die die Allgemeinheit in relevanter Weise irregeführt wird, nicht rechtfertigen.
b) Das Berufungsgericht hat auch ohne Rechtsfehler angenommen, daß die Unterschiede zwischen einem Belegkrankenhaus wie dem der Beklagten und einem - nach der vorliegenden Werbung erwarteten - Anstaltskrankenhaus für das Publikum erheblich sind und die Beklagte daher der durch die Werbung bewirkten Täuschung mit aufklärenden Klarstellungen hätte entgegenwirken müssen.
Belegkrankenhäuser weisen gegenüber Anstaltskrankenhäusern nicht nur erhebliche grundsätzliche Unterschiede, sondern auch deutliche Nachteile auf, und zwar auch solche objektiver Art, nicht nur solche in den vom Berufungsgericht allein zugrunde gelegten, allerdings auch nicht unerheblichen Vorstellungen des Publikums. Derartige Nachteile sind einmal rechtlicher, insbesondere haftungsrechtlicher Natur, darunter der Umstand, daß das Krankenhaus für Belegarztfehler keine Haftung übernimmt (vgl. dazu BGHZ 95, 63, 67 [BGH 18.06.1985 - VI ZR 234/83]; Franzki/Hansen, NJW 1990, 737, 739; Eichholz aaO S. 19 und S. 107 ff; Rieger, Lexikon des Arztrechts, 1984, Rdn. 1036 unter 4 c, aa). Vor allem aber fallen die medizinischen Nachteile ins Gewicht, die für den Patienten mit der Behandlung in reinen Belegkrankenhäusern verbunden sind.
Belegärzte sind in der Regel Ärzte mit überwiegend ambulanter Tätigkeit (vgl. Narr, Ärztliches Berufsrecht, Bd. 2, Rdn. 857; § 2 Abs. 3 BPflVO v. 21.8.1985 - BGBl. I 1666). In Krankenhäusern besteht ihre Tätigkeit in der Hauptsache in der Betreuung kleinerer Krankenhausabteilungen (Eichholz aaO S. 12), wobei Fachrichtungen dominieren, in denen kleinere oder allenfalls mittlere Eingriffe vorgenommen werden, die im allgemeinen außer einem Anästhesisten keine weiteren Ärzte anderer Fachrichtungen und auch kein größeres Operationsteam erfordern und bei denen die Nachbehandlung in der Regel einen Verlauf nimmt, der nicht die ständige Anwesenheit eines Facharztes erfordert (vgl. Franzki/Hansen, NJW 1990, 737, 738). Als Folge ergibt sich, daß Belegärzte heute in der Regel nur noch kleinere Ausschnitte der jeweiligen Fachrichtungen wahrnehmen; denn mit der ambulanten Praxis ist heute nur eine stationäre Tätigkeit in leichteren, häufig vorkommenden Krankheitsfällen vereinbar; für hoch spezialisierte Eingriffe fehlt in den Belegabteilungen meist schon die notwendige Ausrüstung; zugleich sind die bei solchen Eingriffen vorliegenden Krankheiten im Wirkungsgebiet des einzelnen Belegarztes zu selten, als daß sich der Arzt einer ausreichende Behandlungstechnik erhalten könnte (vgl. zu allem Eichholz aaO S. 12 f m.w.N.). Hinzu kommt, daß als Folge der überwiegend ambulanten Tätigkeit der Belegärzte außerhalb des Krankenhauses und der meist nur kleinen Belegabteilungen die ärztliche Notfallversorgung in eiligen Fällen nicht selten - und jedenfalls eher als in Anstaltskrankenhäusern - durch einen Arzt erfolgen muß, der einer anderen Fachrichtung angehört (vgl. Franzki/Hansen, aaO).
Im Hinblick auf diese Umstände kann die Kenntnis des Patienten, welchem Krankenhaustyp ein für ihn in Frage stehendes Haus zuzuordnen ist, bei seiner Entschließung, das Krankenhaus aufzusuchen, von entscheidender Bedeutung sowohl in rechtlicher Hinsicht als auch im Hinblick auf seine gesundheitlichen Belange sein. Hieran ändert nichts, daß die Aufnahme in ein Belegkrankenhaus nicht unmittelbar durch dieses, sondern durch einen Belegarzt erfolgt; denn nach der allgemeinen Lebenserfahrung liegt es fern, daß der aufgesuchte oder eingeschaltete Arzt den Patienten von sich aus auf den besonderen Charakter des Krankenhauses als reiner Belegarztklinik hingewiesen wird.
Ist eine entsprechende Kenntnis des Patienten aber - wie ausgeführt - für seine Entscheidung von maßgeblicher und insbesondere auch gesundheitsrelevanter Bedeutung, so müssen Häuser, die nicht dem nach der Verkehrsvorstellung "normalen" Typus eines Anstaltskrankenhauses zuzuordnen sind, sondern ausschließlich oder ganz überwiegend mit Belegärzten arbeiten, diesen Umstand in ihrer Werbung kenntlich machen, wenn diese andernfalls - wie vorliegend - den unrichtigen Eindruck erweckt, daß es sich um ein Anstaltskrankenhaus handelt. Da die Beklagte dies in der angegriffenen Werbung unterlassen hat, ist das vom Berufungsgericht ausgesprochene Verbot dieser Werbung nach § 3 UWG begründet.
III. Die Revision der Beklagten ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.