Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.12.1993, Az.: II ZR 89/93
Qualifizierter faktischer Konzern; GmbH; Natürliche Person; Herrschendes Unternehmen
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 13.12.1993
- Aktenzeichen
- II ZR 89/93
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1993, 15050
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- AG 1994, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- BB 1994, 303-304 (Volltext mit amtl. LS)
- DB 1994, 370-371 (Volltext mit amtl. LS)
- DNotZ 1994, 629-631
- DStR 1994, 179-180 (Volltext mit amtl. LS)
- GmbHR 1994, 171-172 (Volltext mit amtl. LS)
- MDR 1994, 259-260 (Volltext mit amtl. LS)
- NJW 1994, 446-447 (Volltext mit amtl. LS)
- WM 1994, 203-204 (Volltext mit amtl. LS)
- ZIP 1994, 207-209 (Volltext mit amtl. LS)
Amtlicher Leitsatz
Herrschendes Unternehmen i. S. der Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern kann auch eine natürliche Person sein, deren anderweitige unternehmerische Betätigung sich in der Einflußnahme auf andere Gesellschaften erschöpft, an denen sie maßgeblich beteiligt ist (im Anschluß an Senat, NJW 1993, 1200 = LM H. 7/1993 § 302 AktG 1965 Nr. 6 = ZIP 1993, 589 - TBB).
Tatbestand:
Der Beklagte war alleiniger Gesellschafter und Geschäftsführer der mit einem Stammkapital von 50.000, -- DM ausgestatteten S. GmbH Produktions- und Vertriebs-Gesellschaft für EDV-Peripherie (im folgenden: S. GmbH). Er ist außerdem Gesellschafter und Geschäftsführer der S. Gesellschaft für Datentechnik GmbH; von deren Stammkapital, das 350.000, -- DM beträgt, halten der Beklagte 200.000, -- DM und seine Ehefrau 100.000, -- DM. Ferner ist der Beklagte Geschäftsführer einer Gesellschaft namens E. BV und Generaldirektor einer weiteren Gesellschaft mit dem Namen E. S.A.
Die Klägerin stand seit 1984 in Geschäftsbeziehungen zur S. GmbH. Sie verkaufte und lieferte an diese Gesellschaft in der Zeit von Dezember 1987 bis Juni 1988 EDV-Geräte und EDV-Zubehör für insgesamt 64. 914, 85 DM. Hiervon sind 56.082, 57 DM unbeglichen geblieben. Die Klägerin nimmt den Beklagten persönlich unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten auf Zahlung dieses Betrages nebst Zinsen in Anspruch.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der - zugelassenen - Revision verfolgt der Beklagte seinen Klageabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.
1. Das Berufungsgericht hat die Verurteilung des Beklagten auf die Haftungsgrundsätze im qualifizierten faktischen Konzern gestützt. Auf dieser Grundlage haftet nach der Rechtsprechung des Senats der eine GmbH beherrschende Gesellschafter, der sich auch außerhalb der Gesellschaft unternehmerisch bestätigt, entsprechend den §§ 302, 303 AktG, wenn er die Konzernleitungsmacht in einer Weise ausübt, die keine angemessene Rücksicht auf die eigenen Belange der abhängigen Gesellschaft nimmt, ohne daß sich der ihr insgesamt zugefügte Nachteil durch Einzelausgleichsmaßnahmen kompensieren ließe (so zuletzt Sen. Urt. v. 29. März 1993 - II ZR 265/91, ZIP 1993, 589, 591 ff.). Die Voraussetzungen für eine solche Haftung liegen, wie die Revision zu Recht einwendet, nach den bisher getroffenen tatsächlichen Feststellungen nicht vor.
a) Die Anwendung der Konzernhaftungsregeln scheitert allerdings nicht daran - wegen dieser vom Senat in den Urteilen vom 23. September 1992 (BGHZ 115, 187, 190 f.) [BGH 23.09.1991 - II ZR 135/90] und vom 29. März 1993 (aaO S. 592) offengelassenen Frage hat das Berufungsgericht die Revision zugelassen -, daß der Beklagte kein eigenes Unternehmen betrieb, sondern seine unternehmerischen Aktivitäten lediglich als Allein- oder Mehrheitsgesellschafter nicht nur in den beiden deutschen Gesellschaften mit beschränkter Haftung, sondern, wie für die Revisionsinstanz mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts zu unterstellen ist, auch in den beiden ausländischen Gesellschaften ausübte. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann auch eine natürliche Person Unternehmen im konzernrechtlichen Sinne sein (Sen. Urt. v. 29. März 1993 aaO S. 592 m.w.N.). Der Senat ist auch bereits in seiner Entscheidung vom 23. September 1985 davon ausgegangen, daß dies nicht voraussetzt, daß der beherrschende Gesellschafter seine anderweitigen wirtschaftlichen Interessen in einem eigenen einzelkaufmännischen Unternehmen verfolgt (BGHZ 95, 330, 337) [BGH 16.09.1985 - II ZR 275/84]. Die Gefahren, die aus der unternehmerischen Betätigung außerhalb der abhängigen Gesellschaft für deren Gläubiger und etwaige Minderheitsgesellschafter entstehen, sind nicht geringer, wenn diese Betätigung ausschließlich auf der Grundlage maßgeblicher Beteiligung an anderen Gesellschaften ausgeübt wird; das gilt jedenfalls dann, wenn die unternehmerische Betätigung in der Ausübung von Leitungsmacht - auch - in jenen anderen Gesellschaften besteht. Dabei spielt es keine entscheidende Rolle, ob es möglich ist und - im Hinblick auf die Belange von an den einzelnen Gesellschaften beteiligten Minderheitsgesellschaftern und der jeweiligen Gläubiger dieser Gesellschaften - gerechtfertigt sein kann, bei "qualifizierter Gleichordnung" eine Verlustgemeinschaft und damit letztlich einen Haftungsverbund zwischen den von einer natürlichen Person beherrschten Gesellschaften anzunehmen (vgl. K. Schmidt, ZHR 155 (1991), 417, 439 ff.; ähnlich schon Ehlke, DB 1986, 523, 526). Dies würde jedenfalls keinen Grund darstellen, den Gesellschafter aus seiner Verantwortung gegenüber den Gläubigern und etwaigen Minderheitsgesellschaftern zu entlassen, die ihn dann trifft, wenn er bei der Ausübung seiner Leitungsmacht keine angemessene Rücksicht auf die Belange einer abhängigen Gesellschaft nimmt und damit seine beherrschende Gesellschafterstellung mißbraucht (Sen. Urt. v. 29. März 1993 aaO S. 593).
b) Auch eine Begrenzung der Haftung des Gesellschafters auf sein in den Beteiligungen an den einzelnen Gesellschaften bestehendes Vermögen kommt schon deswegen nicht in Betracht, weil sich dieses Vermögen vollstreckungsrechtlich nicht befriedigend vom sonstigen Vermögen des Gesellschafters trennen läßt. Denn eine Ausklammerung des Privatvermögens würde zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung der Privatgläubiger gegenüber der abhängigen Gesellschaft und deren Gläubigern führen; vor dem Zugriff jener privaten Gläubiger läßt sich das Beteiligungsvermögen des Gesellschafters nicht schützen. Ohne diese Voraussetzung ist es nicht gerechtfertigt, die Vollstreckungsmöglichkeiten der "betrieblichen" Gläubiger auf den Anteilsbesitz zu beschränken.
c) Die Verurteilung des Beklagten läßt sich aber nicht, wie es das Berufungsgericht getan hat, allein damit begründen, daß er die S. GmbH dauernd und umfassend geleitet und nicht bewiesen habe, daß die bei der Gesellschaft eingetretenen Verluste nicht auf der im Konzerninteresse ausgeübten Leitungsmacht beruhten. Der Senat hat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils ergangenen Urteil vom 29. März 1993 klargestellt, daß Haftungstatbestand nicht die dauernde und umfassende Leitung der abhängigen Gesellschaft, sondern die bereits oben näher umschriebene Beeinträchtigung ihrer Interessen ist; daß sie vorliege, kann nicht mittels einer tatsächlichen Vermutung allein aus einer derartigen Ausübung der Leitungsmacht gefolgert werden (aaO S. 593). Es ist danach zunächst Sache der klagenden Partei, Umstände darzulegen und zu beweisen, die die Annahme zumindest nahelegen, daß bei der Unternehmensführung die eigenen Belange der GmbH im Hinblick auf das Konzerninteresse über bestimmte, konkret ausgleichsfähige Einzeleingriffe hinaus beeinträchtigt worden sind.
An einem solchen Vortrag fehlt es im vorliegenden Fall fehlt es bisher. Die Revisionserwiderung meint, eine Beeinträchtigung der Belange der S. GmbH ergebe sich schon aus dem eigenen Vorbringen des Beklagten. Dieser hat sich damit verteidigt, daß die Gesellschaft erhebliche Mittel in die Entwicklung neuer Produkte, insbesondere eines patentierfähigen diakritischen Zeichensystems investiert habe. Die damit verbundenen außerordentlich kostenaufwendigen Arbeiten hätten voraussichtlich mit Rücksicht auf die Kooperation mit einem großen Maschinenbauunternehmen zu guten Erträgen geführt; dies habe sich aber dadurch zerschlagen, daß Entwicklungspartner der GmbH die Ideen mißbräuchlich ausgenutzt hätten. Er, der Beklagte, der die zukunftsweisende Technologie entwickelt gehabt habe, habe letztlich aus Kostengründen davon abgesehen, gegen die Verletzung des dafür inzwischen erteilten Patents mit rechtlichen Mitteln vorzugehen. Diesem Sachverhalt ist indessen noch nicht ohne weiteres zu entnehmen, daß der Beklagte die S. GmbH als - alleinigen - Kostenträger für eine Gewinnchance verwendet hat, die, wenn sie sich verwirklicht hätte, vor allem den anderen von ihm beherrschten Gesellschaften zugute gekommen wäre.
d) Die Sache ist an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit die Parteien Gelegenheit erhalten, ihren Sachvortrag auf der Grundlage der vom Senat im Urteil vom 29. März 1993 (aaO S. 592 f.) aufgestellten, ihnen bislang nicht bekannten Grundsätze zu ergänzen. Erst danach wird sich auch beurteilen lassen, ob der Beklagte die von ihm beherrschte GmbH mit ihrem beschränkten Haftungsvermögen etwa für ein Projekt mißbraucht hat, das von vornherein mit Risiken in einer Größenordnung behaftet war, die seine Durchführung als Spekulation auf Kosten der Gläubiger erscheinen ließ (vgl. auch OLG Hamburg, BB 1973, 1231, 1232).
2. Soweit erforderlich, wird das Berufungsgericht den Klageanspruch auch unter dem Gesichtspunkt der Haftung wegen Konkursverschleppung (§ 64 Abs. 1 GmbHG i.V.m. § 823 Abs. 2 BGB) zu prüfen haben, auf den die Klage ebenfalls gestützt ist (vgl. dazu den Vorlagebeschluß des Senats vom 20. September 1993 - II ZR 292/91, ZIP 1993, 1543).