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Bundesgerichtshof
Urt. v. 13.07.1959, Az.: II ZR 37/58

Rechtsmittel

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1959
Aktenzeichen
II ZR 37/58
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1959, 14543
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
Oberlandesgericht in Celle - 12.12.1957

Prozessführer

der A.-V.-Aktiengesellschaft, Zweigniederlassung H., H., T., vertreten durch den Vorstand,

Prozessgegner

den Architekten Dipl.-Ing. Walter K., H., H.str. ...,

hat der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Nastelski und der Bundesrichter Dr. Haidinger, Dr. Kuhn, Liesecke und Dr. Reinicke

für Recht erkannt:

Tenor:

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 12. Dezember 1957 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1

Der Kläger hat bei der Beklagten eine Haftpflichtversicherung von Architekten und Bauingenieuren abgeschlossen. Im Jahre 1953 baute er als Architekt für den Dipl.-Kaufmann Ka. ein Haus. In ihm ließ er die Wohnungstrenndecken wie folgt ausführen: Die Stahlbetondecken von 14 cm Stärke wurden durch Spiraklit-Platten verstärkt. Darauf kam ein 4 cm starker Elastiplan-Estrich, darauf eine Wollfilzunterlage "Isoklepa" und darauf 2,5 mm dickes Linoleum. Nach Fertigstellung des Baus ergab sich, daß diese Decken nicht den Mindestanforderungen an eine Schallisolierung genügten, weil die zulässige Trittlautstärke von 85 Phon überschritten wurde. Der Bauherr nahm daraufhin den Kläger wegen Verstoßes gegen die anerkannten Regeln der Baukunst auf Schadenersatz in Anspruch. Der Kläger verlangt nunmehr von der Beklagten Versicherungsschutz. Diese hält sich hierzu nicht für verpflichtet. Sie beruft sich auf Ziff. III der Besonderen Bedingungen für die Haftpflichtversicherungen von Architekten und Bauingenieuren, die die Ausschlußklausel des §4 Ziff. II 1 AHB dahin abwandelt:

"Ausgeschlossen von der Versicherung bleibt die Haftpflicht wegen Schadenstiftung durch ein bewußt gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten des Versicherten."

2

Die Beklagte meint, der Kläger habe entgegen den einschlägigen DIN-Vorschriften 4109 und 4110 statt eines schwimmenden Estrichs einen direkt auf die Massivdecken aufgebrachten Leichtbeton-Estrich verwendet und damit bewußt gegen anerkannte Bauregeln verstoßen. Der Kläger wendet demgegenüber ein, er habe auf Grund seiner bisherigen Erfahrungen angenommen, daß auch die gewählte Bauweise eine ausreichende Schallsicherung gewährleiste. Beide Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit der Revision, um deren Zurückweisung der Kläger bittet, erstrebt die Beklagte weiter die Abweisung der Klage.

Entscheidungsgründe:

3

1.

Der Streit der Parteien geht jetzt nur noch um die Anwendbarkeit der Ziff. III der angeführten Besonderen Bedingungen auf den vorliegenden Fall. Mit dieser Bestimmung ist nicht eine vorbeugende Obliegenheit des Versicherten im Sinne von §6 Abs. 1 Satz 2, §32 VVG, sondern eine echte Risikobeschränkung normiert; denn in ihr werden in Erweiterung des §152 VVG und des §4 Ziff. II 1 AHB unzweideutige Verhaltensweisen des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsschutz herausgenommen, die unmittelbar zum Versicherungsfall zu führen geeignet sind, ohne daß bei einem solchen Verhalten die Gefahrenlage auf einem erhöhten Niveau ruht. Gegen die rechtliche Zulässigkeit solcher Ausschlüsse bestehen keine Bedenken (Bruck-Möller VVG §32 Anm. 42).

4

2.

Die in Ziff. III vorgenommene Erweiterung des §152 VVG und des §4 Ziff. II 1 AHB besteht darin, daß die Haftung des Versicherers nicht erst dann entfällt, wenn der Versicherte den seine Haftpflicht begründenden Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat, sondern schon dann, wenn der Schaden durch ein bewußt "gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidriges Verhalten" verursacht worden ist. Es genügt hier also subjektiv das Bewußtsein des Versicherten, gesetz-, vorschrifts- oder sonst pflichtwidrig zu handeln; dagegen braucht er nicht den schädigenden Erfolg als möglich vorausgesehen und ihn gebilligt zu haben. Mit der Feststellung des Berufungsgerichts, der Kläger habe sich bei seiner Bauweise nicht bewußt über die Mindestanforderungen über eine Schallisolierung hinwegsetzen und die zulässige Trittlautstärke von 85 Phon überschreiten wollen, sondern geglaubt, mit seiner Bauweise mindestens die gleiche Schallsicherung erreichen zu können, ist nur die Annahme, der Kläger habe den dann eingetretenen schädigenden Erfolg bewußt herbeigeführt, verneint. Dagegen ist damit nicht auch schon die Möglichkeit ausgeräumt, daß der Kläger sich bei seiner Bauweise bewußt über maßgebende Bauregeln hinweggesetzt hat. Sollte er das getan haben, so würde die Ausschlußklausel der Ziff. III eingreifen, ungeachtet dessen, daß der Kläger geglaubt hat, auch mit ihr einen schädigenden Erfolg vermeiden zu können. Dies ist versicherungstechnisch auch durchaus gerechtfertigt; denn mit dieser Klausel sollen die Haftpflichtversicherer davor geschützt werden, daß die Architekten und Bauingenieure auf Kosten der Versicherer experimentieren. Setzen sie sich hierbei über bestehende Bauregeln hinweg, so sollen die Versicherer für den dadurch entstehenden Schaden auch dann nicht haften, wenn der Architekt überzeugt war, daß kein Schaden entstehen werde.

5

3.

Entsprechend der insoweit übereinstimmenden Auffassung der Parteien geht das Berufungsgericht zutreffend davon aus, daß die einschlägigen DIN-Vorschriften allgemein anerkannte Regeln der Baukunst darstellen. Ihm ist auch darin zu folgen, daß deren bewußte Verletzung als ein pflichtwidriges Verhalten im Sinne von Ziff. III anzusehen ist. Es kommt deshalb darauf an, ob die vom Kläger angewandte Bauweise gegen diese DIN-Vorschriften verstößt und der Kläger sich dessen bewußt war.

6

4.

Das Berufungsgericht ist mit Recht nicht der Auffassung der Beklagten gefolgt, der Kläger habe schon allein dadurch gegen die DIN-Vorschriften verstoßen, daß er keinen schwimmenden Estrich verwendet habe. Hierbei kann die vom Berufungsgericht und der Revision erörterte Frage dahingestellt bleiben, ob und inwieweit in der einschlägigen Fachliteratur anerkannt ist, daß auch ohne schwimmenden Estrich ein ausreichender Schutz gegen Trittlautstärke erreicht werden kann, und ob und inwieweit schwimmende Estriche überhaupt einen absoluten Schallschutz bilden. Jedenfalls ist weder in DIN 4110 noch in den hier zur Zeit der Bauplanung und Bauausführung maßgebenden Vorschriften in DIN 4109 vom März 1952 ein schwimmender Estrich als allein geeignete Schallschutzmaßnahme vorgeschrieben. In den zuletzt genannten Vorschriften ist zwar der schwimmende Estrich als zur Luft- und Trittschalldämpfung geeignet bezeichnet und ausführlich behandelt, aber nicht gesagt, daß er das allein geeignete Mittel sei, und daß alle anderen Bauweisen für die Schalldämpfung ungeeignet seien. Vielmehr sind dort in Ziff. 2. 3 nur ganz bestimmte Maßnahmen als ungeeignet für die erforderliche Luft- und Trittschalldämmung bezeichnet. Ein Verstoß gegen diese Bauregeln liegt hiernach nur dann vor, wenn die vom Kläger angewendete Bauweise unter eine der dort als ungeeignet bezeichneten Maßnahmen fällt.

7

5.

Die Beklagte meint, daß dies in der Tat der Fall sei, weil die Bauweise des Klägers gegen Ziff. 2. 31 von DIN 4109 verstoße. Dort heißt es:

"

2.3Schalltechnisch nicht ausreichende Maßnahmen Nicht ausreichend für die geforderte Luft- und Trittschalldämmung von Massivdecken sind
2.31Beläge, wenn sie direkt auf die Decken aufgebracht werdet, z.B.
Linoleum, Hartfaserplatten, Hartholzbeläge, Hartspanplatten, Steinholz (ein- und zweischichtig), Spachtelböden, Zement-, Gips- und Gußasphaltestriche, Leichtbetonestriche, z.B. aus Gas- oder Schaumbeton, Terrazzo, Fliesen und Steinplatten."
8

Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß die Bauweise des Klägers hiergegen deshalb nicht verstoße, weil der von ihm verwendete Elastiplan-Estrich in jener Bestimmung nicht mit als ungeeigneter Belag genannt sei, und weil der Kläger das Linoleum auf einer Wollfilzunterlage verlegt sowie die Stahlbetondecken mit Spiraklit-Platten verstärkt habe. Hiergegen erhebt die Revision berechtigte Verfahrensrügen.

9

a)

Die Beklagte hatte in beiden Tatsacheninstanzen immer wieder vorgetragen, daß das vom Kläger verwendete Elastiplan, bei dem es sich offensichtlich um eine Firmen- oder Markenbezeichnung handelt, unter die in Ziff. 2.31 als ungeeignet bezeichneten Leichtbeton-Estriche falle, wobei sie zunächst die Auffassung vertreten hatte, daß dieser Estrich aus Schaumbeton sei. In dem vom Landgericht eingeholten Sachverständigengutachten wurde dann zwar ausgeführt, daß Elastiplan nicht aus Schaumbeton bestehe, sondern ein Estrich sei, der durch Zusätze von chemischen Mitteln eine schnelle Erhärtung erfahre. In dem Gutachten wurde aber die Frage offengelassen, ob es sich hierbei nicht doch jedenfalls um einen Leichtbeton-Estrich handele. Die Beklagte hatte daraufhin in ihrem Schriftsatz vom 28. Mai 1957 beantragt, hierüber ein Ergänzungsgutachten einzuholen. Darüber ist das Berufungsgericht hinweggegangen, ohne daß seine Ausführungen mit hinreichender Deutlichkeit erkennen lassen, daß es die Einordnung des Elastiplans unter die Leichtbeton-Estriche verneinen will, und daß es für die Beurteilung dieser reinen Fachfrage eine genügende eigene Sachkunde besitzt. Damit ist §286 ZPO verletzt (BGH LM §286 (E) ZPO (1. u. 6) und §286 (C) ZPO (10)).

10

b)

Denselben Bedenken begegnen die Ausführungen des Berufungsgerichts über die von dem Zeugen R. bekundete zusätzliche Verwendung von Spiraklit-Platten sowie einer Wollfilzunterlage "Isoklepa". Auch sie lassen nicht mit hinreichender Deutlichkeit erkennen, ob das Berufungsgericht damit verneinen will, daß die Beläge entgegen Ziff. 2.3 von DIN 4109 "direkt" auf die Massivdecken aufgebracht worden sind, und ob es für die Beurteilung dieser Frage, die ebenfalls Fachkenntnisse erfordert, eine ausreichende Sachkunde besitzt.

11

Sollte die hiernach noch notwendige weitere Verhandlung einen objektiven Verstoß gegen Ziff. 2.3 von DIN 4109 ergeben, so wird weiter zu prüfen sein, ob dieser dem Kläger, der unstreitig diese Vorschriften gekannt hat, auf Grund seiner Fachkenntnis als Architekt auch bewußt war.

12

Da die Sache noch nicht zur Endentscheidung reif ist, war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht zu übertragen.

Dr. Nastelski Dr. Haidinger Dr. Kuhn Liesecke Dr. Reinicke