Bundessozialgericht
Beschl. v. 27.02.2025, Az.: B 5 R 126/24 B
Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde
Bibliographie
- Gericht
- BSG
- Datum
- 27.02.2025
- Aktenzeichen
- B 5 R 126/24 B
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 2025, 13956
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- ECLI:DE:BSG:2025:270225BB5R12624B0
Verfahrensgang
- vorgehend
- SG Hannover - 09.03.2022 - AZ: S 78 R 77/20
- LSG Niedersachsen-Bremen - 15.08.2024 - AZ: L 9 R 99/22
Rechtsgrundlagen
Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. Februar 2025 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kaltenstein sowie die Richterin Dr. Hannes und den Richter Dr. Uyanik
beschlossen:
Tenor:
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 15. August 2024 wird als unzulässig verworfen.
Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.
Gründe
I
Mit Urteil vom 15.8.2024 hat das LSG einen Anspruch der Klägerin auf Gewährung einer Rente wegen Erwerbsminderung verneint und ihre Berufung gegen das Urteil des SG vom 9.3.2022 zurückgewiesen. Die Klägerin sei noch in der Lage, wenigstens sechs Stunden täglich körperlich leichte Arbeiten bei Einhaltung bestimmter qualitativer, von den gehörten Sachverständigen benannten Leistungseinschränkungen zu verrichten. Auch das Erfordernis zusätzlicher, betriebsunüblicher Arbeitspausen bedinge im hier zu entscheidenden Einzelfall keine Erwerbsminderung.
Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil hat die Klägerin Beschwerde beim BSG eingelegt.
II
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig und daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 169 Satz 2 und 3 SGG). Die Klägerin legt die allein geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) nicht in der nach § 160a Abs 2 Satz 3 SGG gebotenen Form dar.
Wird eine Nichtzulassungsbeschwerde auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache gestützt, muss dargetan werden, dass die Rechtssache eine Rechtsfrage zu revisiblem Recht (§ 162 SGG) aufwirft, die über den Einzelfall hinaus aus Gründen der Rechtseinheit oder der Fortbildung des Rechts einer Klärung durch das Revisionsgericht bedürftig und fähig ist. Zur ordnungsgemäßen Darlegung dieses Revisionszulassungsgrundes muss der Beschwerdeführer daher eine Rechtsfrage benennen und zudem deren (abstrakte) Klärungsbedürftigkeit, ihre (konkrete) Klärungsfähigkeit (Entscheidungserheblichkeit) sowie die über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung der von ihm angestrebten Entscheidung (sog Breitenwirkung) darlegen (stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2022 - B 5 R 119/22 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 42 RdNr 5 mwN). Diesen Darlegungsanforderungen wird die Beschwerdebegründung nicht gerecht.
Die Klägerin hält die Frage für grundsätzlich bedeutsam,
"ob ein Versicherter die Tatbestandsmerkmale einer Erwerbsminderung in seiner Person verwirklicht, indem er auf betriebsunübliche Pausen angewiesen ist, wenn er unter 5 bis 8 Durchfällen pro Tag leidet, oder ob er die Tatbestandsmerkmale einer Erwerbsminderung in diesem Falle in seiner Person nicht verwirklicht, da er diese dann während der Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen zusätzlichen 5 bis 8 täglichen Toilettengänge während der ihm zustehenden Verteilzeit verrichten kann. Dabei ist insbesondere auch der Aspekt zu berücksichtigen, dass der Versicherte ggf. auf Wechseln der Windeln und Wechseln der Kleidung angewiesen sein kann, wenn die wässrigen Durchfälle durch die Windel durchgehen und die Kleidung verunreinigen."
Damit formuliert die Klägerin schon keine abstrakte Rechtsfrage zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer revisiblen Norm des Bundesrechts mit höherrangigem Recht, an der das Beschwerdegericht die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen könnte (vgl zu diesem Erfordernis zB BSG Beschluss vom 11.7.2024 - B 5 R 32/24 B - juris RdNr 8 mwN). Vielmehr bezeichnet sie im Kern eine unzulässige (verdeckte) Tatsachenfrage, ob nach den tatsächlichen Umständen des Einzelfalls wegen der Vielzahl der zusätzlich täglich erforderlichen Toilettengänge eine schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung gegeben ist (vgl hierzu BSG Beschluss vom 23.6.2020 - B 5 R 66/20 B - juris RdNr 5; BSG Beschluss vom 17.8.2017 - B 5 R 136/17 B - juris RdNr 9; BSG Beschluss vom 23.1.2014 - B 12 KR 18/13 B - juris RdNr 14; BSG Beschluss vom 4.5.1999 - B 2 U 89/98 B - juris RdNr 19).
Selbst wenn man der von der Klägerin formulierten Frage die Qualität einer entscheidungserheblichen Rechtsfrage zubilligen wollte, hat sie deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage, wenn ihre Beantwortung nicht außer Zweifel steht, sich zB nicht unmittelbar und ohne Weiteres aus dem Gesetz beantworten lässt oder nicht bereits höchstrichterlich entschieden ist (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 12.6.2024 - B 5 R 180/23 B - juris RdNr 8 mwN). Das ist mit der Beschwerde nicht dargetan. Insbesondere versäumt es die Klägerin, sich mit der teilweise auch vom LSG zitierten Rechtsprechung des BSG zu dem Problemkreis der betriebsunüblichen oder zusätzlichen Arbeitspausen als schwere spezifische Leistungsbeeinträchtigung sowie den dort entwickelten Maßstäben (zB BSG Urteil vom 20.4.1993 - 5 RJ 34/92 - juris RdNr 16; BSG Urteil vom 6.6.1986 - 5b RJ 42/85 - SozR 2200 § 1246 Nr 136 - juris RdNr 19; BSG Urteil vom 30.5.1984 - 5a RKn 18/83 - SozR 2200 § 1247 Nr 43 - juris RdNr 12) auseinanderzusetzen. Demzufolge prüft sie - anders als im Rahmen einer Grundsatzrüge geboten - auch nicht, ob sich bereits aus der bisher ergangenen Rechtsprechung des BSG zu diesem Problemkreis hinreichende Anhaltspunkte für die Beantwortung der von ihr aufgeworfenen Fragestellung ergeben. Ist dies aber der Fall, gilt die Frage als höchstrichterli ch geklärt (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 22.12.2023 - B 9 V 6/23 B - juris RdNr 8; BSG Beschluss vom 15.8.2019 - B 9 SB 23/19 B - juris RdNr 10).
Soweit die Klägerin unter Auswertung der vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen anderer LSG entscheidungserhebliche Sachverhaltsunterschiede zu ihrem Fall sieht und eine fehlerhafte Rechtsanwendung des Berufungsgerichts rügt, kann dies eine Revisionszulassung nicht begründen. Ob das LSG die Sache inhaltlich richtig entschieden hat, ist nicht Gegenstand der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl stRspr; zB BSG Beschluss vom 4.4.2017 - B 5 R 322/16 B - juris RdNr 15).
Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (vgl § 160a Abs 4 Satz 2 Halbsatz 2 SGG).
2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 183 Satz 1 SGG i.V.m. einer entsprechenden Anwendung von § 193 Abs 1 und 4 SGG.