Bundesgerichtshof
Urt. v. 02.10.1991, Az.: IV ZR 249/90
Versicherungsprämie; Prämie; Zahlungsverzug des Versicherungsnehmers; Gleichheit; Prämienverzug
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 02.10.1991
- Aktenzeichen
- IV ZR 249/90
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 14028
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- BGHZ 115, 347 - 353
- JR 1993, 234-236
- MDR 1991, 1137-1138 (Volltext mit amtl. LS)
- NJ 1992, 48 (amtl. Leitsatz)
- NJW 1992, 107-109 (Volltext mit amtl. LS)
- VersR 1991, 1277-1278 (Volltext mit amtl. LS)
- VuR 1992, 82-85 (amtl. Leitsatz mit Anm.)
Amtlicher Leitsatz
§ 40 II 1 VVG, wonach dem Versicherer die gesamte Prämie der laufenden Versicherungsperiode gebührt, wenn das Versicherungsverhältnis wegen Zahlungsverzugs gekündigt wird, verstößt nicht gegen Art. 3 I GG und ist nicht verfassungswidrig.
Tatbestand:
Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zahlung von Prämien für eine Lebensversicherung, der die Allgemeinen Bedingungen für die kapitalbildende Lebensversicherung (ALB) zugrunde liegen.
Der Beklagte ist Eigentümer umfangreichen Grundbesitzes. Er bemühte sich um einen Kredit von 4,35 Mio. DM. Zu diesem Zwecke verhandelte er mit dem Zeugen D., der Verbindungen zur W.bank (WB) hatte und auch als Versicherungsvermittler für die Klägerin tätig war. Die WB gewährte dem Beklagten das Darlehen in der gewünschten Höhe. Am 4. Juni 1986 beantragte der Beklagte bei der Klägerin den Abschluß einer Versicherung auf den Todes- und Erlebensfall mit einer Versicherungssumme von 4,6 Mio. DM auf das Leben seiner Frau "zur Tilgungsaussetzung der Hypothek WB". Unter dem 23. Juni 1986 fertigte die Klägerin die Versicherungspolice aus. Als Laufzeit waren 41 Jahre vereinbart.
Der Beklagte zahlte die ersten drei Monatsprämien von je 12.374 DM. Weitere Prämien zahlte er nicht mehr. Mit Schreiben vom 5. Dezember 1986 mahnte die Klägerin die rückständigen Prämien für Oktober und November 1986 erfolglos an, setzte eine Zahlungsfrist von zwei Wochen, verwies auf die gesetzlichen Folgen des § 39 VVG und kündigte das Versicherungsverhältnis für den Fall, daß der Beklagte nicht binnen zwei Wochen zahle. Zugleich teilte sie mit, ihr Anspruch auf die gesamte erste Jahresprämie bleibe gemäß § 40 VVG trotz Kündigung bestehen.
Der Beklagte hat die Auffassung vertreten, der Lebensversicherungsvertrag sei nicht wirksam zustande gekommen. Überdies sei er nur unter der Bedingung geschlossen worden, daß die WB die Kreditvergabe von der Abtretung der Rechte aus einer Lebensversicherung abhängig mache. Das war unstreitig nicht der Fall.
Die Klägerin verlangt Zahlung der restlichen Jahresprämie von 111.366 DM nebst Zinsen. Der Beklagte begehrte im Wege der Widerklage Rückzahlung der bereits geleisteten Prämien von 37.131 DM.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Berufung des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung und die Widerklage weiterverfolgte, blieb erfolglos. Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Klageabweisung, soweit er zur Zahlung von mehr als 32.332,06 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist. Die Abweisung seiner Widerklage nimmt er hin.
Entscheidungsgründe
Die Revision ist zurückzuweisen.
A
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, das Landgericht sei zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Vertrag wirksam zustande gekommen sei. Auf die erstinstanzlichen Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vertrages komme der Beklagte im Berufungsverfahren auch nicht mehr zurück.
Der Beklagte ziehe zu Unrecht in Zweifel, daß der Klägerin trotz wirksamer Kündigung die volle Prämie für das erste Versicherungsjahr zustehe. Diese Rechtsfolge ergebe sich unmittelbar aus § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG und der inhaltlich damit übereinstimmenden Regelung des § 3 Abs. 3 ALB der Klägerin (= § 3 Abs. 2 Satz 2 der in VerBAV 1981, 118 veröffentlichten Musterbedingungen für die Großlebensversicherung). Die Bedenken des Beklagten gegen die Vereinbarkeit des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG mit Art. 3 GG teile der Senat nicht. Diese Vorschrift privilegiere den Versicherer nicht willkürlich. Sie sanktioniere ein vertragswidriges Verhalten des Versicherungsnehmers in Form einer pauschalierten Schadensersatzverpflichtung.
B
Die Revision will diesen Ausführungen des Berufungsgerichts nicht folgen. Sie ist vielmehr der Auffassung, § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG verstoße gegen den Gleichheitssatz des Art. 3 GG und das Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 GG).
I.
Ein Verstoß gegen Art. 3 GG, auf den die Revision näher eingeht und dessen Willkürverbot eine Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips ist, liegt nicht vor.
1. Die Revision vertritt die Auffassung, § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG privilegiere einseitig den Versicherer, da die Vorschrift ihm einen Anspruch auf Zahlung der Prämie für die gesamte laufende Versicherungsperiode, die grundsätzlich ein Jahr betrage, (§ 9 VVG) zuerkenne, obwohl der Versicherer vom Zeitpunkt der fristlosen Kündigung an kein Risiko mehr zu tragen habe. Das bedeute, daß das Ungleichgewicht zwischen der vom Versicherungsnehmer noch zu zahlenden Jahresprämie und dem tatsächlich gewährten Versicherungsschutz sehr erheblich sei, etwa wenn die Kündigung bereits kurz nach Beginn der Versicherungsperiode ausgesprochen werde, weil bereits die erste Monatsrate nicht gezahlt sei. Wenn es sich um einen Lebensversicherungsvertrag handele, auf den nicht mindestens drei Jahresprämien eingezahlt worden seien, könne von einem Versicherungsschutz keine Rede sein. In diesen Fällen erlösche das Versicherungsverhältnis, ohne daß die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangt werden könne (§§ 173, 175 VVG).
2. Dieser Auffassung der Revision schließt sich der Senat nicht an.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts liegt ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz nur vor, wenn der Gesetzgeber versäumt, tatsächliche Gleichheiten oder Ungleichheiten der zu ordnenden Lebensverhältnisse zu berücksichtigen, die so bedeutsam sind, daß sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise beachtet werden müssen. Der Gesetzgeber hat hiernach eine sehr weitgehende Gestaltungsfreiheit. Es ist nicht zu prüfen, ob er jeweils die gerechteste und zweckmäßigste Regelung getroffen hat, sondern lediglich, ob jene äußersten Grenzen gewahrt sind (BVerfGE 9, 201, 206 m.w.N.). Art. 3 Abs. 1 GG verbietet nur die willkürlich ungleiche Behandlung im wesentlichen gleicher Sachverhalte (BVerfGE 11, 283, 287). Von einer Willkür des Gesetzgebers darf man aber nicht schon dann sprechen, wenn er im Rahmen seines freien Ermessens unter mehreren gerechten Lösungen nicht die zweckmäßigste, vernünftigste oder gerechteste gewählt hat, vielmehr nur dann, wenn sich ein sachgerechter Grund für eine gesetzliche Bestimmung nicht finden läßt (BVerfGE 4, 144, 155 m.w.N.).
Eine Regelung, die dem Gerechtigkeitsgedanken in der Weise widerspräche, daß eine willkürlich ungleiche Behandlung von Versicherungsnehmer und Versicherer gegeben wäre, enthält § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG nicht. Diese Vorschrift ist keine ungerechtfertige Privilegierung des Versicherers, die als vom Gesetzgeber ohne sachlichen Grund vorgenommen anzusehen wäre.
Die Vorschrift des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG beruht auf der Erkenntnis, daß die Regelungen der §§ 323 ff. BGB für das Massengeschäft der Versicherungsverträge nicht passen. Kündigt der Versicherer den Vertrag, weil sich der Versicherungsnehmer mit seiner Hauptleistung, der Prämienzahlung, in Verzug befindet, so hätte der Versicherer nach § 326 Abs. 1 Satz 1 BGB unter anderem Anspruch auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. Der Schadensersatz umfaßt auch den entgangenen Gewinn für die gesamte Laufzeit. Es bedarf keines Zahlenvergleichs um festzustellen, daß eine solche Schadensersatzpflicht den Versicherungsnehmer weit mehr belasten kann, als die Zahlung einer Prämie für die laufende Versicherungsperiode. Unter diesem Gesichtspunkt erschien es dem Gesetzgeber als eine gerechtfertigte "Ausgleichung", wenn der nicht vertragstreue Teil nur die laufende Prämie zahlt (vgl. Stenographische Berichte über die Verhandlungen des Reichstags, 11. Legislaturperiode, II. Session, 2. Anlagenband, Aktenstück Nr. 22, S. 1236). Der Vorschrift liegt also eine Abwägung zugrunde, die sich im Einzelfall auch zuungunsten des Versicherungsnehmers auswirken kann. In vielen Fällen wirkt sie sich aber im Vergleich zur Schadensersatzpflicht nach § 326 Abs. 1 BGB zugunsten des Versicherungsnehmers aus. Eine willkürliche Besserstellung des Versicherers hat der Gesetzgeber damit nicht bewirkt.
Dem Gesetzgeber ist es auch unbenommen, dem Versicherer ein Druckmittel (vgl. Prölss/Martin, VVG 24. Aufl. § 40 Anm. 6) an die Hand zu geben, um ihm einen gewissen Schutz vor Vertragsbrüchen zu gewähren (Brentrup, VersR 1986, 863). Wenn der Gesetzgeber für diese Fälle, d.h. um zu verhindern, daß Versicherungsnehmer durch Zahlungsverweigerung das Ende des Versicherungsverhältnisses folgenlos erzwingen können, die sogenannte Unteilbarkeit der Prämie einführt, so mag dies nicht als beste Lösung für jeden Einzelfall überzeugen. Eine willkürliche Regelung und einseitige Bevorzugung des Versicherers, die den weiten Ermessensspielraum des Gesetzgebers (BVerfGE 4, 7, 18) verließe, liegt darin nicht.
Dies gilt um so mehr, als die Rechtsfolgen des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG dem Versicherungsnehmer nicht aufgezwungen werden. Sie werden erst ausgelöst, wenn der Versicherungsnehmer trotz Mahnung und Hinweises auf die Folgen innerhalb der Frist des § 39 Abs. 1 VVG die geschuldete Prämie nicht zahlt. Bei der Lebensversicherung besteht die Besonderheit, daß der Versicherungsnehmer nach § 165 VVG das Versicherungsverhältnis jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode kündigen kann. In diesem Falle bleibt dem Versicherungsnehmer der Versicherungsschutz für die gesamte Zeit, für die er Prämien entrichtet hat, erhalten. Ist die Prämie bereits für einen Zeitraum von drei Jahren bezahlt, kann der Versicherungsnehmer bei der kapitalbildenden Lebensversicherung jederzeit für den Schluß der laufenden Versicherungsperiode die Umwandlung der Versicherung in eine prämienfreie Versicherung verlangen (§§ 173, 174 VVG). Mit diesen Regelungen hat der Gesetzgeber ermöglicht, daß sich der Versicherungsnehmer aus der Verpflichtung laufender Prämienzahlungen lösen kann, ohne daß ihn unzumutbare Belastungen träfen, die sich einseitig zugunsten des Versicherers auswirkten.
3. Die Revision sieht eine gegen Art. 3 Abs. 1 GG verstoßende Ungleichbehandlung der Versicherungsnehmer untereinander insofern, als Versicherungsnehmer, denen der Versicherer kurz nach Beginn der Versicherungsperiode gekündigt hat, noch die gesamte Jahresprämie zahlen sollen, obwohl bis zur Kündigung etwa nur eine Monatsrate fällig war, während der Versicherungsnehmer keine weiteren Zahlungen zu erbringen hat, dem zum Ende der Versicherungsperiode gekündigt wurde.
a) Eine unterschiedliche Behandlung von Versicherungsnehmern, die aus dem Versicherungsverhältnis ausscheiden, läßt sich nicht durch die "Unteilbarkeit" der Prämie rechtfertigen (kritisch zum Unteilbarkeitsgrundsatz Bruck/Möller, VVG 8. Aufl. § 40 Anm. 4, die aber die Unteilbarkeit der Prämie für unbedenklich halten, wenn sich der Versicherungsnehmer gemeinschaftswidrig verhalten hat, aaO Anm. 5; Gärtner, Der Prämienzahlungsverzug 2. Aufl. S. 151f.). Der Gesetzgeber hat zwar in einer Vielzahl geregelter Fälle den Verfall der Jahresprämie angeordnet (vgl. die Aufzählung bei Martin, Sachversicherungsrecht 2. Aufl., P II Rdn. 3). Einen allgemeinen Grundsatz der Unteilbarkeit der Prämie gibt es aber nicht (vgl. Martin aaO Rdn. 1). Der Gesetzgeber hat bewußt davon abgesehen, die Unteilbarkeit der Prämie für jede Art der Beendigung des Versicherungsverhältnisses anzuordnen (vgl. Stenographische Berichte aaO).
Auch dürfte es heute bei den zur Verfügung stehenden technischen Möglichkeiten einfacher geworden sein, bei der vorzeitigen Beendigung des Versicherungsverhältnisses Schadensersatzansprüche einschließlich der Kosten für Mahnungen und Bearbeitung für. den konkreten Einzelfall zu berechnen (vgl. Prölss/Martin aaO § 40 Anm. 6). Dennoch führen auch diese Erwägungen nicht zu dem Ergebnis, daß § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG gegen das Willkürverbot des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
b) Bei der Ordnung von Massenerscheinungen darf sich der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung seiner Normen generalisierender, typisierender und pauschalisierender Regelungen bedienen (BVerfGE 81, 228, 237 m.w.N.). Selbst Härten sind dabei in Einzelfällen unvermeidlich und müssen hingenommen werden (BVerfGE 77, 308, 338).
Es ist schon sehr zweifelhaft, ob selbst in dem von der Revision angeführten ungünstigsten Fall einer Vertragsauflösung zu Beginn einer Versicherungsperiode von einer Härte gesprochen werden kann. Die einen Versicherungsnehmer treffende Belastung beträgt maximal eine Jahresprämie, die zu zahlen er sich vorher verpflichtet hatte. Auch der vorliegende Fall nötigt zu keiner anderen Beurteilung, obwohl die Jahresprämie 148.488 DM beträgt. Die Lebensversicherung sollte zur Tilgung eines Darlehens von 4,35 Mio. DM dienen. Berücksichtigt man, daß die Prämie ein wesentlicher Teil der Gesamtfinanzierung eines Objektes in entsprechender Größenordnung war, so verbietet es sich, von einer durch das Gesetz veranlaßten Härte zu sprechen, wenn der Beklagte die Prämienzahlung einstellte, weil er eine andere Art der Finanzierung als günstiger ansah.
Aber auch wenn sich in anderen Fällen die Belastung mit einer Jahresprämie als Härte darstellen sollte, so wären diese Fälle doch nur sehr vereinzelt und die Benachteiligung gegenüber anderen Versicherungsnehmern, deren Vertragsverhältnis gegen Ende der Versicherungsperiode aufgelöst wurde, nicht sehr intensiv. Eine Typisierung, durch die eine nur verhältnismäßig kleine Gruppe Härten ausgesetzt ist und bei der sich eine Ungleichbehandlung nicht sehr intensiv auswirkt, ist verfassungsrechtlich aber noch nicht bedenklich (vgl. BVerfGE 82, 126, 152 m.w.N.).
II.
Auch ein Verstoß gegen das Rechtsstaatsprinzip ist weder dargetan noch ersichtlich.
Die Regelung des § 40 Abs. 2 Satz 1 VVG ist deshalb nicht verfassungswidrig (im Ergebnis ebenso OLG Saarbrücken, VVGE § 40 VVG Nr. 1; AG Wetzlar, VersR 1986, 659; a.A. AG Haßfurt, VersR 1986, 860; AG Kaiserslautern r + s 1980, 23).
III.
Die Angriffe der Revision gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Versicherungsperiode ein Jahr beträgt, bleiben erfolglos.
Nach § 9 VVG gilt als Versicherungsperiode der Zeitraum eines Jahres, falls die Prämie nicht nach kürzeren Zeitabschnitten bemessen ist. Die Bemessung eines kürzeren Zeitraums war nicht vereinbart. Zutreffend weist das Berufungsgericht auf § 2 Abs. 1 und 2 ALB hin, wonach die Prämie in jährlichen Beitragszahlungen zu entrichten ist, die nach Vereinbarung auch in monatlichen Raten gezahlt werden können. Die im Versicherungsantrag genannte "Zahlungsweise 1/12 jährl." ist die Vereinbarung von Monatsraten, die die Versicherungsperiode von einem Jahr nicht verkürzt (vgl. Prölss/Martin aaO § 9 Anm. 1).