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Bundesgerichtshof
Beschl. v. 24.07.2003, Az.: IX ZB 458/02

Wichtiger Grund als Voraussetzuug für die Entlassung des Treuhänders; Ankündigung einer Restschuldbefreiung

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
24.07.2003
Aktenzeichen
IX ZB 458/02
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2003, 23792
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Leipzig - 21.08.2002

Fundstellen

  • ZInsO 2003, 750 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI 2004, 129 (Volltext mit red. LS)
  • ZVI (Beilage) 2004, 25 (amtl. Leitsatz)

In dem Restschuldbefreiungsverfahren

hat der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs

durch

den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und

die Richter Dr. Ganter, Raebel, Kayser und Dr. Bergmann

am 24. Juli 2003

beschlossen:

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 12. Zivilkammer des Landgerichts Leipzig vom 21. August 2002 wird auf Kosten des Rechtsbeschwerdeführers als unzulässig verworfen.

Gründe

1

Die nach § 7 InsO i.V.m. § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 4 InsO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO.

2

Den von der Rechtsbeschwerde aufgeworfenen Rechtsfragen kommt keine grundsätzliche Bedeutung zu. Dass die Entlassung des Treuhänders auch dann einen wichtigen Grund voraussetzt, wenn dieser sie selbst beantragt, ergibt sich bereits aus dem Gesetz (§ 313 Abs. 1 Satz 1 und 3, § 292 Abs. 3 Satz 2, § 59 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO). Das Beschwerdegericht ist rechtlich zutreffend davon ausgegangen, dass das Vorliegen eines wichtigen Grundes unter Berücksichtigung der Interessen der Verfahrensbeteiligten und der Zweck- und Rechtmäßigkeit der Verfahrensdurchführung festzustellen ist. Seinen die Entscheidung tragenden Erwägungen kommt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde keine über den vorliegenden Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu.

3

Die im Schrifttum umstrittene Frage, ob zwischen dem Treuhänder des vereinfachten Verfahrens und dem des Restschuldbefreiungsverfahrens Personenidentität bestehen muss (so die überwiegende Meinung, vgl. Kübler/Prütting/Wenzel, InsO § 291 Rn. 3 m.w.N.) oder ob für das Restschuldbefreiungsverfahren ein neuer Treuhänder bestellt werden kann (so die Gegenmeinung, vgl. Uhlenbruck/Vallender, InsO 12. Aufl. § 313 Rn. 3 m.w.N.), ist im vorliegenden Verfahren nicht entscheidungserheblich. Das Berufungsgericht hat festgestellt, dass der Treuhänder hier bereits in dem Eröffnungsbeschluss vom 27. April 2000 auch für die "Wohlverhaltensperiode" mit den in § 292 InsO beschriebenen Aufgaben bestellt worden und in dem Beschluss vom 5. November 2001 über die Ankündigung der Restschuldbefreiung (§ 291 InsO) keine neue Bestellung erfolgt, sondern lediglich das Bestehen des Amtes festgestellt worden sei; es habe daher auch nicht mehr der Annahme des Amtes bedurft, da dieses bereits zwei Jahre zuvor übertragen und auch ausgeübt worden sei. Dass dieselbe Person bereits im Eröffnungsbeschluss als Treuhänder sowohl für das vereinfachte Insolvenzverfahren als auch für das Restschuldbefreiungsverfahren bestellt werden kann und dies nach der Vorstellung des Gesetzgebers sogar den Regelfall darstellen soll, folgt aus § 313 Abs. 1 Satz 1 und 2 InsO. Diese Vorschriften sollen gewährleisten, dass bei Kleininsolvenzen zur Vereinfachung des Verfahrens und aus Kostengründen nur eine Person für die Wahrnehmung der Verwalter- und Treuhänderaufgaben bestellt wird (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BT-Drucks. 12/7302 S. 193). Enthält die Bestellung zum Treuhänder im Eröffnungsbeschluss wie hier keine Einschränkung, so umfasst sie folglich das Restschuldbefreiungsverfahren. Die Rechtsbeschwerde zeigt nicht auf, dass und aus welchen Gründen gerade im vorliegenden Fall den Beschlüssen vom 27. April 2000 und vom 5. November 2001 eine von dem gesetzlichen Regelfall abweichende Treuhänderbestellung zu entnehmen sein sollte und die Auffassung des Beschwerdegerichts deshalb auf Rechtsfehlern beruht.

Streitwertbeschluss:

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf 7.500,00 EUR festgesetzt.