Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 3 EhrensoldG - Ausschluss, Ruhen und Verlust

Bibliographie

Titel
Landesgesetz über die Zahlung eines Ehrensoldes an frühere ehrenamtliche kommunale Wahlbeamtinnen und Wahlbeamte (Ehrensoldgesetz)
Redaktionelle Abkürzung
EhrensoldG,RP
Normtyp
Gesetz
Normgeber
Rheinland-Pfalz
Gliederungs-Nr.
2020-6

(1) Der Anspruch auf Ehrensold ist ausgeschlossen, wenn

  1. 1.

    die Voraussetzungen des § 24 BeamtStG vorliegen oder

  2. 2.

    die oder der Berechtigte durch Urteil eines Disziplinargerichts aus dem Dienst entfernt wurde.

(2) Der Anspruch auf Ehrensold ruht, solange die oder der Berechtigte

  1. 1.

    das fünfundfünfzigste Lebensjahr nicht vollendet hat, es sei denn, dass sie oder er wegen Dienstunfähigkeit aus dem Amt ausgeschieden ist,

  2. 2.

    sich in einer Amtszeit als hauptamtliche kommunale Wahlbeamtin oder hauptamtlicher kommunaler Wahlbeamter befindet,

  3. 3.

    ein Ehrenamt im Sinne des § 1 wahrnimmt oder

  4. 4.

    im Falle des § 1 Abs. 1 Satz 3 einen Unterhaltsbeitrag nach § 188 Abs. 5 des Landesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1976 geltenden Fassung oder nach § 86 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes (LBeamtVG) bezieht.

(3) Der Anspruch auf Ehrensold erlischt, wenn die Voraussetzungen des § 70 LBeamtVG eintreten.