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Bundesfinanzhof
Beschl. v. 23.09.1992, Az.: IV B 171/91

Steuerrechtliche Behandlung der Nutzung von Urheberrechten in der Form der Herstellung und des Vertriebs von Waren

Bibliographie

Gericht
BFH
Datum
23.09.1992
Aktenzeichen
IV B 171/91
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1992, 17616
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Fundstellen

  • BFH/NV 1993, 97
  • DB (Beilage) 1994, 6 (Kurzinformation)

Entscheidungsgründe

1

Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr.1 der Finanzgerichtsordnung (FGO). Im Gegensatz zur Auffassung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) ist die maßgebliche Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Finanzrechtsprechung geklärt. Im Urteil des Reichsfinanzhofs vom 11. März 1936 VI A 25/36 (RStBl 1936, 786) ist entschieden worden, daß Einkünfte aus zeitlich begrenzter Überlassung von Rechten an Dritte zwar als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung anzusehen seien (§ 38 Abs. 1 Nr.3 des Einkommensteuergesetzes 1925 = § 21 Abs. 1 Nr.3 EStG in der in den Streitjahren geltenden Fassung), daß jedoch die Nutzung von Urheberrechten in der Form der Herstellung und des Vertriebs von Waren - Nachhaltigkeit und Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorausgesetzt - zu Einnahmen aus Gewerbebetrieb führe (ebenso Blümich/Stuhrmann, Einkommensteuergesetz, 14. Aufl., § 21 Rdnr.63).

2

In Anbetracht dessen hat der Kläger auch die angebliche Abweichung vom Urteil des Bundesfinanzhofs vom 17. März 1981 VIII R 149/78 (BFHE 133, 44, BStBl II 1981, 522) nicht in gehöriger Form dargetan. Es spricht nichts dafür, daß das Finanzgericht (FG) das Erfordernis, daß es sich nicht um eine vermögensverwaltende Tätigkeit handeln dürfe, bei der einleitenden Definition des Gewerbebetriebs zwar erwähnt, hinterher jedoch sozusagen wieder vergessen habe. Vielmehr hielt das FG eine Problematisierung dieses negativen Tatbestandsmerkmals offenbar für fernliegend. Hierfür spricht auch, daß auch die Beteiligten bis zum Ergehen des finanzgerichtlichen Urteils lediglich das Vorliegen von gewerblichen oder von freiberuflichen Einkünften in Erwägung gezogen haben.

3

Von einer weiteren Begründung wird gemäß Art.1 Nr.6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs abgesehen.