§ 68 BPolG - Wahrnehmung von Aufgaben durch die Zollverwaltung
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über die Bundespolizei (Bundespolizeigesetz - BPolG)
- Amtliche Abkürzung
- BPolG
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 13-7-2
1Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat kann im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung auf die Zollverwaltung zur Ausübung übertragen
- 1.
die polizeiliche Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs (§ 2 Abs. 2 Nr. 2) an einzelnen Grenzübergangsstellen,
- 2.
sonstige Aufgaben nach § 2.
2Nimmt die Zollverwaltung Aufgaben nach Satz 1 wahr, gilt § 66 Abs. 2 entsprechend.