Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 19.12.1958, Az.: 1 AZR 55/58
Manteltarif; Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges; Verschiedene Betätigung; Betriebsziele; Mischbetriebe
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 19.12.1958
- Aktenzeichen
- 1 AZR 55/58
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1958, 10119
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Berlin 05.12.1957 - 2 Sa 773/57
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AP Nr. 6 zu § 4 TVG Tarifkonkurrenz
- DB 1959, 351 (amtl. Leitsatz)
- PraktArbR TVG § 4 Abs 1
Amtlicher Leitsatz
Schließen dieselben Tarifpartner einen durch 2 Lohntarife ergänzten Manteltarif für Betriebe eines bestimmten Gewerbezweiges mit verschiedener Betätigung, so sind auch im einzelnen Betrieb die Arbeitnehmer je nach ihrer überwiegenden Tätigkeit für eines der verschiedenen Betriebsziele zu bezahlen. In solchen Fällen handelt es sich tarifrechtlich um Mischbetriebe.