Bundesgerichtshof
Beschl. v. 14.07.1988, Az.: III ZB 15/88
Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist; Unterzeichung der Berufungsbegründung durch einen nicht zuständigen Rechtsanwalt
Bibliographie
- Gericht
- BGH
- Datum
- 14.07.1988
- Aktenzeichen
- III ZB 15/88
- Entscheidungsform
- Beschluss
- Referenz
- WKRS 1988, 14663
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- OLG Düsseldorf - 15.03.1988 - AZ: 16 W 17/88
Rechtsgrundlagen
Prozessführer
Rolf K., D. straße ..., N.
Prozessgegner
Neu Ro. VAG, Direktion für Deutschland, Sitz in Kö.,
vertreten durch den Hauptbevollmächtigten Karl-Heinz Düc., Innere Ka. straße ..., Kö.
In dem Rechtsstreit
hat der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs
durch
den Vorsitzenden Richter Dr. Krohn
und die Richter Kröner, Boujong, Dr. Werp und Dr. Rinne
am 14. Juli 1988
beschlossen:
Tenor:
- 1.
Die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten vom 22. März 1988 gegen den Beschluß des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 15. März 1988 - 16 W 17/88 - wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
- 2.
Streitwert: 84.388,22 DM.
Gründe
I.
Das Landgericht hat den Beklagten durch Versäumnisurteil vom 3. Dezember 1987 verurteilt, an die Klägerin 84.388,22 DM nebst Zinsen zu zahlen. Gegen dieses ihm am 29. Dezember 1987 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 21. Januar 1988 unter gleichzeitiger Beantragung von Wiedereinsetzung Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat den Einspruch als unzulässig verworfen und den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Beklagten durch den angefochtenen Beschluß vom 15. März 1988 zurückgewiesen.
Dagegen richtet sich die weitere sofortige Beschwerde des Beklagten, die dieser mit einem an das Oberlandesgericht gerichteten und dort am 23. März 1988 eingegangenen Schriftsatz seines erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten eingelegt hat.
II.
Die weitere sofortige Beschwerde ist unzulässig. Sie ist zwar nach § 568 a ZPO an sich statthaft und nach § 577 Abs. 2 ZPO auch fristgerecht eingelegt worden. Entgegen §§ 78 Abs. 1, 569 Abs. 2 Satz 1 ZPO ist die Beschwerdeschrift aber nicht durch einen bei dem Oberlandesgericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet.
Die an das Oberlandesgericht gerichtete und dort eingereichte Beschwerdeschrift vom 22. März 1988 ist durch den erstinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterzeichnet worden, der zwar beim Landgericht, nicht aber beim Oberlandesgericht (oder beim Bundesgerichtshof als dem Beschwerdegericht) zugelassen ist. Dem gesetzlichen Formerfordernis ist infolgedessen hier nicht genügt (vgl. BGH Beschl. v. 15. Juni 1983 - VIII ZB 19/83 = VersR 1983, 785; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann ZPO 46. Aufl. § 569 Anm. 2 A; Thomas/Putzo ZPO 15. Aufl. § 569 Anm. 2 a; Stein/Jonas/Schlosser ZPO 20. Aufl. § 569 Rn. 7; einschränkend Zöller/Vollkommer ZPO 15. Aufl. § 78 Rn. 21, Zöller/Schneider a.a.O. § 569 Rn. 13).
Streitwertbeschluss:
Streitwert: 84.388,22 DM.
Kröner
Boujong
Werp
Rinne