Suche

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den neuesten Urteilen in unserer Datenbank zu suchen!

Bundesgerichtshof
Beschl. v. 13.07.1995, Az.: 1 StR 309/95

Diebstahl; Unterschlagung; Abrechnung; Gewahrsam; Kasse

Bibliographie

Gericht
BGH
Datum
13.07.1995
Aktenzeichen
1 StR 309/95
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 1995, 12538
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LG Karlsruhe

Fundstelle

  • NStZ-RR 1996, 131-132 (Volltext mit red. LS)

Redaktioneller Leitsatz

Die Kasse bleibt bis zur Abrechnung in Gewahrsam des Angestellten, der sie verwaltet und die Anrechnung über ihren Inhalt vornimmt.

Gründe

1

Der Senat tritt folgenden Ausführungen des Generalbundesanwalts bei:

2

"1. Die Überprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemeinen Sachrüge hat in den Fällen II 2, 3 Buchst. a, 4-6 keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben.

3

2. In den Fällen II 1 Buchst. a-h kann der Schuldspruch wegen tateinheitlicher Unterschlagung einer anvertrauten Sache nicht bestehen bleiben. Die Annahme, die Angeklagte habe Alleingewahrsam an den Blanko-Verrechnungsschecks gehabt (UA S. 16 ff., 68), ist nicht zutreffend.

4

Die Angeklagte hatte als Sekretärin bei der in Personalunion geführten Firma I. und B. die Aufgabe, im Falle der Abwesenheit der beiden zeichnungsberechtigten Geschäftsführer bei Direktlieferungen von Firmen Rechnungen zu bezahlen. Zu diesem Zweck wurden ihr jeweils zwei bis drei von den Geschäftsführern blanko unterzeichnete Verrechnungsschecks zur Verfügung gestellt, die sie auszufüllen und an die Lieferanten zu übergeben hatte. Die Angeklagte setzte in diese Schecks jedoch in sieben Fällen als Zahlungsempfänger den Namen ihres Sohnes und in einem Fall den Namen einer Firma ein, der sie Geld schuldete.

5

Die Überlassung der Blanko-Schecks an die Angeklagte begründete keinen Alleingewahrsam. Über die Frage des Mit- oder Alleingewahrsams bei einem Dienstverhältnis entscheiden die jeweiligen Umstände. Nach der Rechtsprechung hat ein Antragsteller, der eine Kasse zu verwalten und über ihren Inhalt abzurechnen hat, bis zur Abrechnung in der Regel Alleingewahrsam am Kasseninhalt (BGHSt 8, 273, 275; BGHR StGB § 242 Abs. 1 Gewahrsam 4, 5; Ruß in LK-StGB 11. Aufl. § 242 Rdn. 29). Dies findet darin seine Rechtfertigung, daß der Kassenverwalter die alleinige Verantwortung für den Kasseninhalt hat und niemand gegen den Willen des Kassierers Geldbeträge aus der Kasse entnehmen darf, auch nicht der Geschäftsinhaber (BGH aaO.).

6

Eine solche Fallgestaltung liegt hier jedoch nicht vor. Die Angeklagte hatte keine Kasse mit einem wechselnden Geldbestand zu führen. Ihre Aufgabe war es lediglich, im Fall der Abwesenheit der zeichnungsberechtigten Geschäftsführer Rechnungen mit den ihr zur Verfügung gestellten Blanko-Schecks zu bezahlen, wobei insoweit die Handlungsmodalitäten klar vorgegeben waren. Angesichts der jederzeitigen Einwirkungsmöglichkeit der Geschäftsführer auf die Schecks ist hier von einem übergeordneten Gewahrsam auszugehen, so daß keine Unterschlagung, sondern Diebstahl anzunehmen ist.

7

Der Senat kann den Schuldspruch ändern. § 265 Abs. 1 StPO steht nicht entgegen, weil nicht ersichtlich ist, wie die insoweit geständige Angeklagte (UA S. 36) sich hätte anders verteidigen können.

8

3. Auch in den Fällen II 3 Buchst. b (9-15) hat der Schuldspruch wegen veruntreuender Unterschlagung keinen Bestand. Die Angeklagte war bei der Firma G., unter anderem damit beauftragt, entsprechend den eingehenden Lieferantenrechnungen Verrechnungsschecks auszufüllen, diese einem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer zusammen mit der Rechnung zur Zeichnung vorzulegen und sie an die Lieferfirma per Post zu übersenden (UA S. 29). Entgegen dieser Weisung verwendete die Angeklagte die Schecks für sich, indem sie die Namen der bereits eingetragenen Empfänger überklebte und die Schecks zur Gutschrift auf das Konto ihres Sohnes einreichte.

9

Auch insoweit kann aus den vorgenannten Gründen nicht Alleingewahrsam, sondern nur untergeordneter Mitgewahrsam angenommen werden, so daß nicht veruntreuende Unterschlagung, sondern Diebstahl gegeben ist. Die Angeklagte war auch in diesen Fällen geständig (UA S. 36), so daß § 265 Abs. 1 StPO einer Schuldspruchänderung nicht entgegensteht.

10

4. In den Fällen II 3 Buchst. b (1-8) hatte die Angeklagte eine Handkasse zu betreuen. Sobald sich in ihr nicht mehr ausreichend Bargeld befand, hatte die Angeklagte einen Barscheck auszufüllen, diesen einem zeichnungsberechtigten Geschäftsführer zur Unterschrift vorzulegen und mit dem Barscheck einen entsprechenden Bargeldbetrag bei der Bank abzuheben und diesen in die Handkasse einzulegen (UA S. 27-29). Dieses Verfahren nutzte die Angeklagte aus, um Bargeld für eigene Zwecke zu beschaffen. Mit der wahrheitswidrigen Angabe, die zur Zeichnung vorgelegten Barschecks dienten der Auffüllung der Handkasse, bestimmte sie den jeweiligen Geschäftsführer zur Ausstellung von Schecks, die sie jedoch zur Gutschrift des Kontos ihres Sohnes bei einem Bankinstitut einreichte.

11

Zutreffend hat das Landgericht den Tatbestand des Betruges bejaht. Für eine tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung ist jedoch kein Raum. Die Angeklagte hat sich aufgrund des Betruges den wirtschaftlichen Wert der Barschecks verschafft. Deren Einreichung hat zu keiner weiteren Vertiefung und Erweiterung des durch das Vermögensdelikt verursachten Schadens geführt (vgl. BGHSt 14, 38, 47; BGHR StGB § 263 Abs. 1 Konkurrenzen 6; Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 263 Rdn. 52). Die tateinheitliche Verurteilung wegen Unterschlagung muß daher entfallen.

12

5. Der Strafausspruch wird durch die Schuldspruchänderung nicht berührt. Der Strafrahmen des § 246 Abs. 1 2. Alt. StGB ist mit demjenigen des § 242 Abs. 1 StGB identisch. Überdies bleibt die tateinheitliche Verurteilung wegen Urkundenfälschung in den Fällen II 1 Buchst. a-h, II 3 Buchst. b (9-15) unberührt. Im Fall II 3 Buchst. b (1-8) kann ausgeschlossen werden, daß die Strafkammer geringere Einzelfreiheitsstrafen verhängt hätte.

13

Auch im übrigen unterliegt der Rechtsfolgenausspruch keinen rechtlichen Bedenken".