Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1966, Az.: 3 AZR 158/66
Zeitschriftenverleger; Anzeigenwerber; Umsatzbonus; Arbeitsverhältnis auf reiner Provisionsbasis
Bibliographie
- Gericht
- BAG
- Datum
- 14.11.1966
- Aktenzeichen
- 3 AZR 158/66
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1966, 10059
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- LAG Stuttgart 31.01.1966 - 4 Sa 36/65
Rechtsgrundlagen
Fundstellen
- AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
- BB 1967, 501
- DB 1967, 647 (Volltext)
Amtlicher Leitsatz
1. Ein Zeitschriftenverleger hatte mit seinem als Anzeigenwerber tätigen Angestellten vereinbart, daß er für die direkten und indirekten Aufträge aus dem ihm zugeteilten Bezirk einen festen monatlichen Betrag, Spesen und einen "Umsatzbonus" erhalten soll. Der Umsatzbonus wurde jeweils am Jahresende in der Weise berechnet, daß bestimmte Prozentanteile aus dem Wert der ausgeführten Aufträge den tatsächlich erhaltenen Monatszahlungen (Festbetrag und Spesen) gegenübergestellt wurden. Es war vereinbart, daß der Saldo entweder dem Angestellten auszuzahlen oder von diesem dem Arbeitgeber zu erstatten war.
2. Bei einer solchen Absprache handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis auf reiner Provisionsbasis.
3. Verkauft der Arbeitgeber die Zeitschriften an einen anderen Verlag und wird es ihm dadurch unmöglich, die von dem Anzeigenwerber bereits hereingeholten und vom Arbeitgeber angenommenen Aufträge auszuführen, so hat der Arbeitgeber diese Unmöglichkeit in aller Regel nach HGB § 87a Abs. 3 S. 2 zu vertreten; dem Arbeitnehmer stehen dann Provisionen auch für die nicht ausgeführten Aufträge zu (HGB § 87a Abs. 3 S. 1).