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Bundesarbeitsgericht
Urt. v. 14.11.1966, Az.: 3 AZR 158/66

Zeitschriftenverleger; Anzeigenwerber; Umsatzbonus; Arbeitsverhältnis auf reiner Provisionsbasis

Bibliographie

Gericht
BAG
Datum
14.11.1966
Aktenzeichen
3 AZR 158/66
Entscheidungsform
Urteil
Referenz
WKRS 1966, 10059
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
[keine Angabe]

Verfahrensgang

vorgehend
LAG Stuttgart 31.01.1966 - 4 Sa 36/65

Fundstellen

  • AiB 1990, 64-72 (Kurzinformation)
  • BB 1967, 501
  • DB 1967, 647 (Volltext)

Amtlicher Leitsatz

1. Ein Zeitschriftenverleger hatte mit seinem als Anzeigenwerber tätigen Angestellten vereinbart, daß er für die direkten und indirekten Aufträge aus dem ihm zugeteilten Bezirk einen festen monatlichen Betrag, Spesen und einen "Umsatzbonus" erhalten soll. Der Umsatzbonus wurde jeweils am Jahresende in der Weise berechnet, daß bestimmte Prozentanteile aus dem Wert der ausgeführten Aufträge den tatsächlich erhaltenen Monatszahlungen (Festbetrag und Spesen) gegenübergestellt wurden. Es war vereinbart, daß der Saldo entweder dem Angestellten auszuzahlen oder von diesem dem Arbeitgeber zu erstatten war.

2. Bei einer solchen Absprache handelt es sich um ein Arbeitsverhältnis auf reiner Provisionsbasis.

3. Verkauft der Arbeitgeber die Zeitschriften an einen anderen Verlag und wird es ihm dadurch unmöglich, die von dem Anzeigenwerber bereits hereingeholten und vom Arbeitgeber angenommenen Aufträge auszuführen, so hat der Arbeitgeber diese Unmöglichkeit in aller Regel nach HGB § 87a Abs. 3 S. 2 zu vertreten; dem Arbeitnehmer stehen dann Provisionen auch für die nicht ausgeführten Aufträge zu (HGB § 87a Abs. 3 S. 1).