§ 16a 12. ProdSV - Anwendung der Notfallverfahren
Bibliographie
- Titel
- Zwölfte Verordnung zum Produktsicherheitsgesetz (Aufzugsverordnung - 12. ProdSV)
- Amtliche Abkürzung
- 12. ProdSV
- Normtyp
- Rechtsverordnung
- Normgeber
- Bund
- Gliederungs-Nr.
- 8053-4-15-1
(1) Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind anzuwenden, wenn
- 1.
die Europäische Kommission nach Artikel 28 Absatz 1 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 einen Durchführungsrechtsakt in Bezug auf Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge erlassen hat, für die diese Verordnung anzuwenden ist, und
- 2.
diese Aufzüge oder Sicherheitsbauteile für Aufzüge nach Nummer 1 in der Liste krisenrelevanter Waren nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 enthalten sind.
(2) 1Die Bestimmungen dieses Abschnitts sind nur anzuwenden, während der Notfallmodus für den Binnenmarkt nach Artikel 18 Absatz 4 Satz 1 der Verordnung (EU) 2024/2747 aktiviert ist. 2§ 16d Absatz 3 bleibt unberührt.