Bundesverwaltungsgericht
Urt. v. 15.01.1991, Az.: BVerwG 9 C 96.89
Asylrecht; Erledigung eines Asylrechtsstreits; Verfahrenserledigung kraft Gesetz
Bibliographie
- Gericht
- BVerwG
- Datum
- 15.01.1991
- Aktenzeichen
- BVerwG 9 C 96.89
- Entscheidungsform
- Urteil
- Referenz
- WKRS 1991, 12585
- Entscheidungsname
- [keine Angabe]
- ECLI
- [keine Angabe]
Verfahrensgang
- vorgehend
- VG Kassel - 29.11.1988 - AZ: 5/4 E 8279/87
- VGH Hessen - 11.09.1989 - AZ: 13 UE 495/89
Rechtsgrundlage
Fundstellen
- DokBer A 1991, 153-157
- DÖV 1992, 124 (amtl. Leitsatz)
- NVwZ-RR 1991, 443-445 (Volltext mit amtl. LS)
- ZAR 1991, 99 (red. Leitsatz)
Amtlicher Leitsatz
Zur Erledigung des Asylrechtsstreits nach § 33 AsylVfG. Die Verfahrenserledigung tritt kraft Gesetzes ein und ist daher von jedem Gericht in jedem Verfahrensstadium zu beachten.
Der 9. Senat des Bundesverwaltungsgerichts hat
auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 1991
durch
den Vorsitzenden Richter am Bundesverwaltungsgericht Prof. Dr. Korbmacher und
die Richter am Bundesverwaltungsgericht Dr. Säcker, Dr. Bonk, Dawin und Dr. Bertrams
für Recht erkannt:
Tenor:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 11. September 1989 wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Revisionsverfahrens.
Gründe
I.
Der Kläger, ein angolanischer Staatsangehöriger, reiste im Sommer 1985 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte seine Anerkennung als Asylberechtigter. Nach der Ablehnung des Antrags durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge hat der Kläger am 3. März 1987 Verpflichtungsklage erhoben. In der Klageschrift hat er ankündigen lassen, daß die Begründung der Klage in einem gesonderten Schriftsatz erfolge. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden vom 5. März 1987 ist an die früheren Bevollmächtigten des Klägers u.a. auch die Aufforderung ergangen, eine noch fehlende Begründung der Klage binnen einer Frist von zwei Wochen nachzureichen. Nachdem sich der Kläger in der Folgezeit nicht zur Sache geäußert hatte, hat ihn das Verwaltungsgericht unter Hinweis auf die angekündigte, aber noch nicht eingegangene Klagebegründung mit Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 aufgefordert, innerhalb von drei Monaten nach Zugang der Verfügung mitzuteilen, ob er das Verfahren weiterbetreiben wolle. In der Verfügung ist der Kläger zugleich darauf hingewiesen worden, daß sich das Verfahren gemäß § 33 AsylVfG erledige und er die Kosten zu tragen habe, falls er der gerichtlichen Aufforderung nicht fristgemäß nachkomme. Die Verfügung des Berichterstatters ist den damaligen Bevollmächtigten des Klägers zusammen mit einem - keinen Hinweis auf § 33 AsylVfG enthaltenden - Kammerbeschluß vom gleichen Tage am 16. Januar 1988 zugestellt worden, mit dem der Kläger aufgefordert worden ist, mitzuteilen, ob er das Verfahren fortsetzen wolle. Mit Schriftsatz der früheren Bevollmächtigten vom 16. April 1988, beim Verwaltungsgericht eingegangen am 19. April 1988, hat der Kläger die Klage begründet.
Das Verwaltungsgericht hat die Klage sachlich geprüft und als unbegründet abgewiesen.
Auf die Berufung des Klägers hat der Verwaltungsgerichtshof das Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und festgestellt, daß das gerichtliche Verfahren gemäß § 33 AsylVfG erledigt ist. Zur Begründung hat er folgendes ausgeführt: Der Senat sei gehindert, über den vom Kläger geltend gemachten materiellen Asylanspruch zu befinden, weil sich das Verfahren bereits vor dem Ergehen des vom Kläger angefochtenen Sachurteils gemäß § 33 AsylVfG kraft Gesetzes erledigt habe. Die Erledigung des Verfahrens gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG sei dadurch eingetreten, daß die vom Verwaltungsgericht ausgelöste Dreimonatsfrist fruchtlos verstrichen sei, ohne daß dem Kläger Wiedereinsetzung in die von ihm versäumte Frist gewährt werden könne. Entgegen der vom Kläger geäußerten Auffassung sei es unschädlich, daß ihm zusammen mit dieser Verfügung des Berichterstatters der Kammerbeschluß vom 12. Januar 1988 zugestellt worden sei. Dieser stelle die Wirksamkeit der (vollständigen) Aufforderung des Berichterstatters nicht in Frage. Durch den Beschluß seien nämlich an den Kläger keine der Verfügung des Berichterstatters widersprechenden oder über die Aufforderung hinausgehenden Anforderungen gestellt worden. Die an den Kläger ergangene Aufforderung nach § 33 Satz 1 AsylVfG sei auch nicht ohne zureichenden Grund erfolgt, denn entgegen der Ankündigung in der Klageschrift und trotz der gerichtlichen Aufforderung vom 5. März 1987 sei die Klage nicht begründet worden. Die somit durch die Zustellung der Verfügung des Berichterstatters an die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 1988 wirksam in Lauf gesetzte Dreimonatsfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG sei am 18. April 1988 abgelaufen. Der erst am 19. April 1988 eingegangene klagebegründende Schriftsatz habe diese Frist daher nicht mehr wahren können, so daß das Verfahren kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden habe. Dem stehe nicht entgegen, daß der Kläger der gerichtlichen Aufforderung verspätet nachgekommen sei und die Klage erst nach Fristablauf begründet habe, denn derartigen nachträglichen Prozeßhandlungen sei grundsätzlich keine Rechtswirkung beizumessen. Ebensowenig könne die Beklagte durch rügelose Einlassung dem Kläger nach gesetzlicher Erledigung des Verfahrens zu einer Entscheidung in der Sache verhelfen. Schließlich habe sich die Verfahrenserledigung auch nicht dadurch "überholt", daß das Verwaltungsgericht zur Sache entschieden habe. An die Fiktion der Verfahrensbeendigung wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzbedürfnisses sei neben den Beteiligten auch das Gericht gebunden. Eine Fortführung des Verfahrens sei durch den Kläger gegenüber dem Gericht nicht - auch nicht konkludent - begehrt worden. Allein in der verspäteten Einreichung der Klagebegründung könne ein solcher Antrag auf Weiterführung des Verfahrens nicht gesehen werden. Auch für das Gericht selbst habe sich nicht die Frage gestellt, ob die vom Kläger verspätet eingereichte Klagebegründung zugleich als Antrag auf Weiterführung des Verfahrens zu werten bzw. ob ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sei, deren nachträgliche Gewährung jedenfalls daran scheitere, daß vom Kläger keine Umstände dargetan worden seien, die darauf hindeuteten, daß es ihm durch höhere Gewalt im Sinne eines unabwendbaren Ereignisses unmöglich gewesen sei, die Klagebegründung bis zum 18. April 1988 einzureichen.
Gegen dieses Urteil hat der Verwaltungsgerichtshof die Revision zugelassen, mit der der Kläger die Verletzung materiellen Rechts rügt: Das Verwaltungsgericht habe entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts zur Sache entscheiden dürfen; demgegenüber habe das Berufungsgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts nicht aufheben und auch nicht feststellen dürfen, daß das Verfahren erledigt sei. Der Entscheidung stehe zunächst die Bindung des Berufungsgerichts an die Anträge gemäß § 129 VwGO entgegen. Weiterhin könne die Feststellung der Erledigung des Verfahrens nach § 33 AsylVfG nur durch das Gericht erfolgen, welches ein solches Erledigungsverfahren eingeleitet habe. Mit der Sachentscheidung durch das Verwaltungsgericht sei der Verfahrensweg wieder eröffnet worden. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts habe darüber hinaus für das Verwaltungsgericht im Januar 1988 zehn Monate nach Klageerhebung kein hinreichender Grund bestanden, überhaupt eine derartige Verfügung zu erlassen, da Verfahren beim Verwaltungsgericht in der Regel etwa zwei Jahre dauerten. Weiterhin habe er, da ihm gleichzeitig mit der Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 der Kammerbeschluß - der keinen Hinweis auf § 33 AsylVfG enthalten habe - vom gleichen Tag zugestellt worden sei, davon ausgehen dürfen, daß der Kammerbeschluß als die "stärkere" Entscheidung zu beachten sei. Außerdem habe das Berufungsgericht über den hilfsweise gestellten Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens nicht entschieden; ein Antrag auf Fortsetzung des Verfahrens sei auch in der Klagebegründung vom 16. April 1988 konkludent enthalten. Schließlich stehe die Auffassung des Berufungsgerichts, für ein Gericht bestehe bei Eintritt der Voraussetzungen des § 33 AsylVfG keine Möglichkeit mehr, das Verfahren fortzusetzen, in Widerspruch zu der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, eine die Erledigung feststellende Entscheidung unterliege im Wege der Selbstkontrolle auch der Aufhebung durch das beschließende Gericht.
Die Beklagte hat sich im Revisionsverfahren nicht geäußert.
Der Oberbundesanwalt beim Bundesverwaltungsgericht und der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten beteiligen sich nicht am Verfahren.
II.
Die Revision ist unbegründet. Das angefochtene Urteil steht mit Bundesrecht im Einklang (§ 137 Abs. 1 VwGO).
Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, daß das Verfahren nach § 33 AsylVfG seine Erledigung gefunden hat. Aufgrund dieser Vorschrift tritt kraft Gesetzes eine Erledigung des gerichtlichen Verfahrens ein, wenn es der Kläger trotz Aufforderung des Gerichts länger als drei Monate nicht mehr betrieben hat. Auf die gesetzlichen Folgen des Nichtbetreibens muß der Kläger hingewiesen worden sein (§ 33 Satz 4 AsylVfG). Die Angriffe des Klägers auf die Feststellung, daß sich sein Verfahren erledigt habe, greifen nicht durch.
Das gilt zunächst für die Rüge, es hätten bereits die sachlichen Voraussetzungen für den Erlaß der Betreibensaufforderung nicht vorgelegen. Wie das Bundesverwaltungsgericht wiederholt entschieden hat, bindet § 33 AsylVfG zwar nach seinem Wortlaut die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nicht ausdrücklich an das Vorliegen bestimmter Voraussetzungen. Sie ergeben sich jedoch ohne weiteres aus dem Inhalt der Vorschrift sowie Sinn und Zweck der gerichtlichen Aufforderung. § 33 AsylVfG sieht - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise (BVerfG, Beschlüsse vom 7. August 1984 - 2 BvR 187/84 - NVwZ 1985, 33 und vom 15. August 1984 - 2 BvR 357/84 - DVBl. 1984, 1005) - eine Verfahrenserledigung kraft Gesetzes wegen unterstellten Wegfalls des Rechtsschutzinteresses vor (vgl. Beschlüsse vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1 und vom 23. August 1984 - BVerwG 9 CB 48.84 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 2; Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 <218>, vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 6 <2> und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 263.86 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 7 <6>). Durch die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens soll der Kläger darauf hingewiesen werden, daß die Rechtsfolge der Verfahrenserledigung auch in seinem Falle droht, und ihm gleichzeitig Gelegenheit gegeben werden, die der gesetzlichen Fiktion einer Verfahrenserledigung zugrundeliegende Annahme vor ihrem Eintritt zu widerlegen. Das setzt voraus, daß bei Erlaß der Aufforderung wenigstens Anhaltspunkte für einen Wegfall des Rechtsschutzinteresses bestehen, die einen Eintritt der gesetzlichen Fiktion als möglich erscheinen lassen. Wenn an einem Fortbestand des Rechtsschutzinteresses vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann, verfehlt eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens ihren Zweck und vermag die Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG nicht herbeizuführen. Für den Erlaß einer Aufforderung im Sinne des § 33 AsylVfG muß somit stets ein bestimmter Anlaß gegeben sein, der geeignet ist, Zweifel in das Bestehen oder Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses zu setzen. Solche Zweifel können sich z.B. daraus ergeben, daß der Kläger die Bundesrepublik Deutschland verlassen hat. Sie können aber auch mittelbar daraus folgen, daß der Kläger den von ihm zu erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt. In diesem Fall dient die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens zugleich dazu, den Kläger nachdrücklich auf diese Pflichten hinzuweisen.
Das Berufungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, daß bei Erlaß der streitgegenständlichen Betreibensaufforderung vom 12. Januar 1988 - was auch allein in Betracht zu ziehen ist - ein aus der Verletzung prozessualer Mitwirkungspflichten herrührender Anlaß vorlag, am Vorhandensein des Rechtsschutzinteresses des Klägers zu zweifeln. Der Kläger hatte nach Erhebung seiner auf Anerkennung als Asylberechtigter gerichteten Verpflichtungsklage am 3. März 198 eine Begründung für diese Klage, die er in der Klageschrift vom 2. März 1987 ausdrücklich angekündigt hatte und zu deren Vorlage binnen zwei Wochen er durch Verfügung des Vorsitzenden vom 5. März 1987 angehalten worden war, bis zum Ergehen der Aufforderung vom 12. Januar 1988 - also nach zehn Monaten - noch nicht vorgelegt. Damit bestand Veranlassung, an den Kläger gemäß § 33 AsylVfG heranzutreten und von ihm einen Nachweis für das Fortbestehen seines Rechtsschutzinteresses an der Weiterführung des Klageverfahrens zu verlangen.
Die Mitwirkungspflicht des Klägers umfaßt auch die Angabe der zur Begründung seiner Klage dienenden Tatsachen und Beweismittel (§ 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.d. Fassung des 4. VwGOÄndG vom 17. Dezember 1990 - BGBl. I S. 2809 -). Anlaß für ein Vorgehen nach § 33 AsylVfG besteht allerdings nicht bereits dann, wenn die Klage zum Zeitpunkt ihrer Erhebung einer Begründung entbehrt. § 82 Abs. 1 Satz 3 VwGO sieht die Vorlage einer Klagebegründung nicht als zwingende Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erhebung der Klage vor. Insbesondere verlangt diese Vorschrift nicht, daß eine Begründung bereits in der Klageschrift gegeben wird. Zweifel am Fortbestand des Rechtsschutzinteresses sind jedoch dann angebracht, wenn der Kläger einer richterlichen Aufforderung gemäß § 86 Abs. 4 Satz 2, § 87 Satz 1 VwGO zur Begründung der Klage nicht nachkommt (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - a.a.O. <219>). Eine Aufforderung nach § 33 AsylVfG ist in diesen Fällen vor allem dann gerechtfertigt, wenn der Kläger - wie im vorliegenden Fall - die Vorlage einer Klagebegründung selbst ankündigt, sich aber trotz gerichtlicher Aufforderung über längere Zeit nicht zur Sache äußert. Jedenfalls unter diesen Voraussetzungen bedarf es keiner weiteren Erinnerung des Klägers durch das Gericht, um diesen nochmals zur Erfüllung seiner Mitwirkungsverpflichtung anzuhalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - a.a.O. <2 f.>).
Die Annahme eines ausreichenden Anlasses für die Aufforderung nach § 33 AsylVfG nach Ablauf von zehn Monaten im Anschluß an eine unbeachtet gebliebene prozeßleitende Verfügung steht auch - anders als der Kläger meint - nicht im Widerspruch zu den Ausführungen des Senats im Urteil vom 13. Januar 1987 (a.a.O. <3>), ein Anlaß für eine Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 AsylVfG könne auch darin liegen, daß der Kläger entgegen seiner Ankündigung seine Klage in mehr als zwei Jahren nicht begründet habe. Abgesehen davon, daß damit ersichtlich nicht eine "Schonfrist" von mindestens zwei Jahren festgeschrieben werden sollte, lag jenem Fall die Besonderheit zugrunde, daß der Kläger gerichtlich gerade nicht aufgefordert worden war, die Klage zu begründen, sondern allein seine Ankündigung im Raum stand, dies tun zu wollen.
Schließlich kann der Kläger nicht mit dem Argument durchdringen, ein zureichender Grund für die Betreibensaufforderung gemäß § 33 AsylVfG bereits nach Ablauf von rund zehn Monaten nach Klageerhebung habe schon deshalb nicht bestanden, weil Verfahren beim Verwaltungsgericht Kassel in der Regel etwa zwei Jahre dauerten. Auch eine übliche längere Verfahrensdauer befreit die Beteiligten nicht davon, ihren Mitwirkungspflichten fristgemäß nachzukommen. Nur so wird das Gericht in die Lage versetzt, das Verfahren vorausschauend zu fördern, z.B. gegebenenfalls erforderliche Auskünfte einzuholen, um es dann jedenfalls in der "üblichen" Zeit abschließen zu können. Deshalb begründet auch in diesen Fällen der Umstand, daß der Kläger den von ihm zu erwartenden prozessualen Mitwirkungspflichten nicht nachkommt, Zweifel am Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses, so daß ein ausreichender Anlaß für die Betreibensaufforderung nach § 33 AsylVfG vorliegt.
Die Verfügung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 genügt auch den formellen Anforderungen. Sie enthält zunächst - wie dies von § 33 Satz 4 AsylVfG vorausgesetzt wird - eine Belehrung über die bei Nichterfüllung der gerichtlichen Aufforderung innerhalb der gesetzlichen Frist nach § 33 Satz 1 und 3 AsylVfG eintretenden Rechtsfolgen. Darüber hinaus ist die Aufforderung auch im Sinne von § 33 Satz 1 AsylVfG von dem "Gericht" erlassen worden. Die Vorinstanz ist in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats zutreffend davon ausgegangen, daß die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 AsylVfG nicht in Form eines Gerichtsbeschlusses zu ergehen braucht, sondern auch - wie geschehen - durch Verfügung des Berichterstatters erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - BVerwGE 71, 213 = Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 3 <9/10>; BVerwG, Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -). Denn die im Gesetzestext verwendete Formulierung "Aufforderung des Gerichts" ist mit Blick darauf, daß die die Vorschriften der §§ 82 Abs. 2, 86 Abs. 3 und 4, 87 VwGO i.d. Fassung des 4. VwGOÄndG - a.a.O. - ergänzende Aufforderung nach § 33 AsylVfG dem Sachbereich der Leitung und Vorbereitung des Prozesses zuzuordnen ist, dahin auszulegen, daß die Aufforderung nicht dem Spruchkörper vorbehalten ist, sondern auch durch den Vorsitzenden bzw. den Berichterstatter erfolgen kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 23. April 1985 a.a.O.). Die Aufforderung des Berichterstatters vom 12. Januar 1988 ist weiterhin ordnungsgemäß bekanntgegeben, nämlich den damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers zugestellt worden.
Mit dem Berufungsgericht ist ferner davon auszugehen, daß der Kammerbeschluß vom 12. Januar 1988 die Wirksamkeit der Aufforderung des Berichterstatters nicht deshalb in Frage stellt, weil er den Kläger zu einer Erklärung über seinen Willen zur Verfahrensfortsetzung auffordert, ohne auf § 33 AsylVfG hinzuweisen. Die beiden Äußerungen des Gerichts konnten bei dem Prozeßbevollmächtigten des Klägers keinen ernsthaften Zweifel daran wecken, daß das Gericht über die Aufforderung zur Verfahrensfortführung die Rechtsfolge des § 33 AsylVfG vorbereiten wollte. Infolge der entsprechenden, in sich widerspruchsfreien Aufforderung des Berichterstatters mußte beim Kläger vielmehr Klarheit darüber herrschen, in welcher Weise er zur Abwendung der Verfahrenserledigung nach § 33 Satz 1 AsylVfG sein Verfahren weiterzuführen hatte. Mit dieser Verfügung war der Beschluß der Kammer keineswegs unvereinbar. In der Aufforderung an den Kläger, tätig zu werden, zielen beide Äußerungen des Gerichts auf dasselbe. Das Fehlen des Hinweises auf § 33 AsylVfG in dem Beschluß des Gerichts nimmt dem in der Verfügung des Berichterstatters enthaltenen nicht seine Wirkung, weil bei verständiger Würdigung ihres Inhalts von sich gegenseitig aufhebenden gerichtlichen Erklärungen keine Rede sein kann. Beide tragen dasselbe Datum und sind dem Kläger gleichzeitig zugegangen, so daß bei dem Empfänger nicht der Eindruck entstehen konnte, das Gericht hätte sich etwa später zu einer anderen Verfahrensweise entschlossen. Der Einwand der Revision, der Kläger habe auf den Kammerbeschluß als der "stärkeren" Entscheidung vertrauen dürfen, geht fehl. Vom objektiven Empfängerhorizont mußte die Kammeraufforderung allenfalls als Verstärkung der in der Sache übereinstimmenden, aber in der Form allein vollständigen Verfügung des Berichterstatters angesehen werden. Ersichtlich hat das Verwaltungsgericht auf dem Standpunkt gestanden, die Aufforderung zum Betreiben des Verfahrens nach § 33 AsylVfG müsse in Form eines Gerichtsbeschlusses ergehen und könne nicht - was der erkennende Senat aber, wie ausgeführt, bejaht hat (Urteil vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 48.84 - a.a.O.) - allein durch Verfügung des Berichterstatters erfolgen. Erst nach Herbeiführung des Kammerbeschlusses hat sich dann der Berichterstatter befugt gesehen, die Zustellung des Kammerbeschlusses anzuordnen und gleichzeitig den von § 33 Satz 4 AsylVfG verlangten Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 33 Satz 1 und 3 AsylVfG zu geben. Bei verständiger Würdigung durch einen anwaltlich vertretenen Beteiligten erscheint das schrittweise, aber am Ende in einer Zustellung zusammengefaßte Vorgehen des Gerichts auch inhaltlich als eine Einheit, die dem Gebot der Unmißverständlichkeit prozeßleitender Verfügung genügt. Offensichtlich hat sich der Kläger auch nicht im unklaren darüber befunden, ob er mit der Anwendung des § 33 AsylVfG rechnen müsse, denn es hätte andernfalls nahegelegen, diese Unsicherheit durch eine einfache Nachfrage bei Gericht zu beseitigen. Er hat statt dessen in der ihm vom Berichterstatter gesetzten Dreimonatsfrist ausweislich der Gerichtsakten keinen derartigen Versuch unternommen, sondern erst zum Ablauf der Frist, wenn auch schließlich verspätet, die Klage begründet.
Die weiteren Angriffe der Revision auf das Berufungsurteil greifen ebenfalls nicht durch.
Die mit der Zustellung der Verfügung des Berichterstatters an die früheren Prozeßbevollmächtigten des Klägers am 16. Januar 1988 wirksam in Lauf gesetzte Dreimonatsfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG lief - da der 16. April 1988 auf einen Samstag fiel - am darauffolgenden Montag, dem 18. April 1988, ab (§§ 57 Abs. 2 VwGO, 222 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO, 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB). Der erst am Dienstag, dem 19. April 1988, bei dem Verwaltungsgericht eingegangene Schriftsatz konnte die bereits abgelaufene gesetzliche Frist des § 33 Satz 1 AsylVfG nicht mehr wahren. Mit Fristablauf hat das Verwaltungsstreitverfahren nach § 33 Satz 1 AsylVfG kraft Gesetzes seine Erledigung gefunden. Das trotz vorher eingetretener Verfahrensbeendigung ergangene Sachurteil des Verwaltungsgerichts vom 29. November 1988 ist fehlerhaft und im Rechtsmittelverfahren aufzuheben (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 1985 - BVerwG 9 C 14.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 5 <20>). Der vom Kläger eingenommene Rechtsstandpunkt, die Feststellung der Erledigung des Verfahrens könne nur durch das Gericht erfolgen, welches ein derartiges Verfahren eingeleitet habe, entbehrt der Grundlage. Die Verfahrenserledigung tritt kraft Gesetzes ein und ist daher von jedem Gericht in jedem Verfahrensstadium zu beachten. § 33 AsylVfG ist eine zwingende Rechtsvorschrift und einer Disposition durch die Verwaltungsgerichte nicht zugänglich. Daraus folgt zugleich auch, daß der Verwaltungsgerichtshof ferner nicht die Bindung des § 129 VwGO mißachtet, der bestimmt, daß das erstinstanzliche Urteil nur insoweit geändert werden darf, als eine Änderung beantragt ist. Eine Bindung besteht dort nicht, wo das Berufungsgericht von Amts wegen zu beachten hat, ob zwingende Prozeßvoraussetzungen wie eine noch im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Rechtshängigkeit erfüllt sind (vgl. Kopp, VwGO, § 129, Rdnr. 3; Redeker/v. Oertzen, VwGO, § 129, Rdnr. 2). Ebensowenig wie ein Berufungsgericht nicht zum Nachteil des Klägers gegen § 129 VwGO verstößt, wenn es bei einer allein vom Kläger eingelegten Berufung dahin erkennt, daß die vom Verwaltungsgericht als unbegründet abgewiesene Klage unzulässig sei, verstößt es gegen diese Vorschrift, wenn es die Unzulässigkeit einer von der Vorinstanz als unbegründet abgewiesenen Klage wegen eingetretener Verfahrenserledigung nach § 33 AsylVfG feststellt (vgl. dazu, Beschluß vom 13. September 1976 - BVerwG 4 B 111.76 - Buchholz 310 § 129 VwGO Nr. 2).
Einer Sachentscheidung des Berufungsgerichts über das Asylbegehren des Klägers stand somit die kraft Gesetzes eingetretene - auch vom Berufungsgericht zwingend zu beachtende - Verfahrenserledigung entgegen. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, daß der Kläger - wenn auch verspätet - der gerichtlichen Aufforderung vom 12. Januar 1988 durch Einreichung der Klagebegründung nachgekommen ist. Hierdurch sind die infolge Fristablaufs eingetretenen Rechtsfolgen des § 33 AsylVfG nicht nachträglich wieder entfallen (vgl. dazu, Urteil vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - a.a.O. <4>). Das Berufungsgericht ist ferner zutreffend davon ausgegangen, daß sich die Verfahrenserledigung nicht dadurch "überholt" hat, daß das Verwaltungsgericht ohne weiteres Eingehen auf die Frage der Erledigung zur Sache entschieden hat. Neben den Beteiligten ist - wie ausgeführt - auch das Gericht an die Verfahrenserledigung gebunden. Nach Ablauf der Dreimonatsfrist kann es zu einer Sachentscheidung nur dann gelangen, wenn es - gegebenenfalls im Streit um die Frage der Erledigung - zu dem Ergebnis gelangt, daß es an den gesetzlichen Voraussetzungen für den Eintritt einer Erledigung gemäß § 33 Satz 1 AsylVfG fehlt oder aber dem Kläger in Rechtsanalogie zu den §§ 58 Abs. 2, 60 Abs. 3 VwGO deshalb Wiedereinsetzung in die versäumte Ausschlußfrist des § 33 Satz 1 AsylVfG zu gewähren ist, weil er an der Einhaltung dieser Frist durch höhere Gewalt gehindert war (vgl. Urteile vom 23. April 1985 - BVerwG 9 C 7.85 - Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 4 <16 ff.> und vom 13. Januar 1987 - BVerwG 9 C 259.86 - a.a.O. <4>; Beschluß vom 11. August 1988 - BVerwG 9 B 221.88 -). An diesen Voraussetzungen fehlt es hier: Der Kläger hat weder im erstinstanzlichen Verfahren noch später auch nur ansatzweise Gründe dargelegt, die eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vorliegens höherer Gewalt rechtfertigen könnten, so daß schon aus diesem Grund nicht mit Erfolg in der fehlerhaften Sachentscheidung eine konkludente Wiedereinsetzung in den vorigen Stand - die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ohnehin nicht möglich ist (Urteil vom 17. Januar 1980 - BVerwG 5 C 32.79 - BVerwGE 59, 302; Urteil vom 22. Februar 1985 - BVerwG 8 C 123.83 - NVwZ 1985, 484 <485>) - gesehen werden kann. Auch die Annahme der Fortsetzung des Verfahrens auf konkludenten Antrag des Klägers hin scheitert an diesem Umstand. Somit konnte das Verwaltungsgericht die kraft Gesetzes eingetretene Erledigung nicht im Nachhinein dadurch beseitigen, daß es bewußt oder - weil es die Fristversäumung übersehen oder die rechtlichen Voraussetzungen des § 33 AsylVfG verkannt hat - unbewußt über die Verfahrenserledigung hinweggegangen ist und unter Weiterführung des Verfahrens zur Sache entschieden hat. Insbesondere ist die Verfahrenssituation nicht - wie der Kläger meint - mit derjenigen der Widerspruchsbehörde vergleichbar, die über einen verspätet eingelegten Widerspruch zu entscheiden hat und der nach der Rechtsprechung zugebilligt wird, gleichwohl eine Entscheidung in der Sache zu treffen (vgl. u.a., Urteil vom 16. Januar 1964 - BVerwG 8 C 72.62 - DVBl. 1965, 89; Urteil vom 13. Dezember 1967 - BVerwG 4 C 124.65 - BVerwGE 28, 305 <308>; Urteil vom 7. Januar 1972 - BVerwG 4 C 61.69 - Buchholz 310 § 70 VwGO Nr. 6). Die der Widerspruchsbehörde damit eingeräumte Sachherrschaft über den Streitstoff bietet ihr einen Freiraum, der dem Gericht im Falle der Beendigung der Rechtshängigkeit nicht zusteht.
Soweit der Kläger schließlich meint, das die Zulässigkeit einer Sachentscheidung nach Ablauf der Dreimonatsfrist des § 33 AsylVfG verneinende Urteil des Berufungsgerichts widerspreche dem Beschluß des Senats vom 20. Januar 1984 - BVerwG 9 B 689.81 - (Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 1), übersieht er, daß die dort angesprochene "Selbstkontrolle" sich ausdrücklich (und ausschließlich) auf einen vom Bundesverwaltungsgericht erlassenen und daher mit Rechtsmitteln nicht anfechtbaren Beschluß bezog.
Nach alledem war die Revision mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 2 VwGO zurückzuweisen.
Streitwertbeschluss:
Der Wert des Streitgegenstandes wird für das Revisionsverfahren auf 6.000 DM festgesetzt (§§ 13, 14 GKG).
Dr. Säcker
Dr. Bonk
Dawin
Dr. Bertrams