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Bundessozialgericht
Beschl. v. 24.11.2025, Az.: B 7 AS 51/25 B

Hinreichende Darlegung der Zulassungsgründe einer Abweichung (Divergenz) und eines Verfahrensmangels

Bibliographie

Gericht
BSG
Datum
24.11.2025
Aktenzeichen
B 7 AS 51/25 B
Entscheidungsform
Beschluss
Referenz
WKRS 2025, 30828
Entscheidungsname
[keine Angabe]
ECLI
ECLI:DE:BSG:2025:241125BB7AS5125B0

Verfahrensgang

vorgehend
SG Neubrandenburg - 18.08.2020 - AZ: S 2 AS 403/19
LSG Mecklenburg-Vorpommern - 18.02.2025 - AZ: L 8 AS 294/20

Tenor:

Die Beschwerden der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Mecklenburg-Vorpommern vom 18. Februar 2025 werden als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten der Beschwerdeverfahren sind nicht zu erstatten.

Gründe

1

Die Nichtzulassungsbeschwerden sind unzulässig, weil die Kläger die von ihnen geltend gemachten Zulassungsgründe einer Divergenz und eines Verfahrensmangels, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht in der gebotenen Weise bezeichnet haben (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG). Die Beschwerden sind daher ohne Zuziehung ehrenamtlicher Richter zu verwerfen (§ 160a Abs 4 Satz 1 Halbsatz 2 SGG, § 169 SGG).

2

1. Eine Abweichung (Divergenz) iS von § 160 Abs 2 Nr 2 SGG ist nur dann hinreichend dargelegt, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht. Eine Abweichung liegt nicht schon vor, wenn die angefochtene Entscheidung nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG aufgestellt haben. Erforderlich ist vielmehr, dass das LSG diesen Kriterien widersprochen und über den Einzelfall hinausgehende andere rechtliche Maßstäbe entwickelt hat. Nicht die - behauptete - Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern allein die fehlende Übereinstimmung im Grundsätzlichen kann die Zulassung wegen Abweichung begründen (stRspr; vgl etwa BSG vom 25.9.2002 - B 7 AL 142/02 B - SozR 3-1500 § 160a Nr 34; Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 121 mwN). Aufzuzeigen ist somit, dass ein abstrakter Obersatz formuliert worden ist, der über den Einzelfall hinaus auch für vergleichbare Fälle gelten soll (vgl Voelzke in jurisPK-SGG, 2. Aufl 2022, § 160 RdNr 131) und vom LSG als seine Entscheidung tragende Rechtsansicht bewusst entwickelt wurde (vgl B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 15b).

3

Die Beschwerdebegründung der Kläger, die sich in der Sache gegen Aufhebungs- und Erstattungsbescheide wenden, wird diesen Darlegungsanforderungen nicht gerecht. Sinngemäß machen die Kläger zwar geltend, das LSG habe bei der Beurteilung, ob grobfahrlässiges Verhalten vorliege, statt eines individuellen subjektiven Maßstabs einen objektiv-abstrakten Sorgfaltsmaßstab angelegt. Sie zeigen aber nicht auf, dass und an welcher Stelle des Urteils das LSG bewusst einen entsprechenden Rechtssatz aufgestellt hat. Vielmehr scheinen die Kläger den vom LSG angelegten Maßstab allein aus dessen Subsumtionsergebnis zu schließen, worauf der Hinweis auf das Ergebnis der "Vernehmung der Kläger" hindeutet. Eine mögliche Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall - etwa aufgrund unrichtiger Subsumtion - vermag indessen nicht die Zulassung der Revision wegen Divergenz zu rechtfertigen.

4

2. Auch ein Verfahrensmangel ist nicht hinreichend bezeichnet. Nach § 160 Abs 2 Nr 3 SGG ist die Revision zuzulassen, wenn ein Verfahrensmangel geltend gemacht wird, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann; der geltend gemachte Verfahrensmangel kann nicht auf eine Verletzung der §§ 109 (Anhörung eines bestimmten Arztes) und 128 Abs 1 Satz 1 SGG (freie richterliche Beweiswürdigung) und auf eine Verletzung des § 103 SGG (Aufklärung des Sachverhalts von Amts wegen) nur gestützt werden, wenn er sich auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist. Wer eine Nichtzulassungsbeschwerde auf diesen Zulassungsgrund stützt, muss zu seiner Bezeichnung (§ 160a Abs 2 Satz 3 SGG) die diesen Verfahrensmangel des LSG (vermeintlich) begründenden Tatsachen substantiiert dartun, also die Umstände schlüssig darlegen, die den entscheidungserheblichen Mangel ergeben sollen (stRspr; siehe bereits BSG vom 29.9.1975 - 8 BU 64/75 - SozR 1500 § 160a Nr 14; B. Schmidt in Meyer-Ladewig/Keller/Schmidt, SGG, 14. Aufl 2023, § 160a RdNr 16 mwN). Darüber hinaus ist aufzuzeigen, dass und warum die Entscheidung - ausgehend von der Rechtsansicht des LSG - auf dem Mangel beruhen kann, also die Möglichkeit der Beeinflussung des Urteils besteht (stRspr; vgl bereits BSG vom 18.2.1980 - 10 BV 109/79 - SozR 1500 § 160a Nr 36).

5

Die Beschwerdebegründung der Kläger wird auch diesen Darlegungserfordernissen nicht gerecht. Soweit die unterbliebene Vernehmung ihres Sohnes als Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und - sinngemäß - als Verletzung der Amtsermittlungspflicht gerügt wird, fehlt es bereits an einer schlüssigen Darlegung, warum die Angaben des Sohnes für die Entscheidung des Rechtsstreits von Bedeutung hätten sein können. Es reicht ohne nähere Darlegung der rechtlichen und tatsächlichen Hintergründe des Rechtstreits nicht aus, vorzutragen, vom tatsächlichen Aufenthalt des Sohnes hänge die streitentscheidende Frage des Vorliegens eines Vermögensschutzes ab. Welche Bedeutung in diesem Zusammenhang einer Verlängerung des Bewilligungszeitraums auf zwölf Monate zukommen soll, erschließt sich ebenfalls nicht.

6

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.