§ 10 LRH-G
Bibliographie
- Titel
- Gesetz über den Landesrechnungshof Schleswig-Holstein (LRH-G)
- Amtliche Abkürzung
- LRH-G
- Normtyp
- Gesetz
- Normgeber
- Schleswig-Holstein
- Gliederungs-Nr.
- 63-6
Die Geschäftsordnung für den Landesrechnungshof erlässt der Senat. Sie ist dem Landtag und der Landesregierung mitzuteilen.